Europa im Überblick, 30/2020

EiÜ 30/2020

Veranstaltungshinweis Symposium zum kollektiven Rechtschutz – DAV

Am 30. Juni 2020 hat sich der Rat der EU auf die Einführung einer EU-Verbandsklage mittels Richtlinie geeinigt. Vor diesem Hintergrund findet am 28. September sowie am 5. Oktober 2020 ein virtuelles Symposium des DAV (organisiert von der Law – Made in Germany Gruppe des DAV) statt, welches sich der Frage des kollektiven Rechtschutzes aus verschiedenen Perspektiven annähert. Der erste Teil der Veranstaltung wird sich rechtsvergleichend der Frage nach dem Status quo im Bereich des kollektiven Rechtschutzes in Deutschland, Großbritannien, den Niederlanden und den USA widmen. Er wird begleitet durch eine Analyse der neuen europäischen Vorgaben. Der zweite Teil des Symposiums am 5. Oktober 2020 widmet sich dann der Frage der Umsetzung der Richtlinie in Deutschland. Dazu werden dann Vertreterinnen und Vertreter aus Justiz, Politik (Prof. Dr. Heribert Hirte), Anwaltschaft und Verbraucherschutz diskutieren. Weitere Informationen zur Veranstaltung als auch den Link zur kostenlosen Anmeldung finden Sie auf unserer Homepage.

Klarer Appel für den Schutz der Rechtsstaatlichkeit – EP

Am 17. September 2020 stimmte das Plenum des EU-Parlaments im Rahmen der Plenarsitzung über den Zwischenbericht von Juan Fernando López Aguilar (S&D, ES) Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (vgl. EiÜ 27/20) statt. Der Zwischenbericht wurde mit 513 zu 148 Stimmen angenommen. Auch der Initiativbericht von Michal Šimečka (SK, Renew) des LIBE-Ausschusses mit Empfehlungen an die Kommission zur Errichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte befasst sich mit dem Erhalt der Werteunion. Durch eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen Parlament, Rat und Kommission sieht der Mechanismus einen jährlichen dreiphasigen Überwachungszyklus zur Überprüfung der Werte der EU vor. Hierzu wurde im Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) die Stellungnahme von Berichterstatter Tiemo Wölken (S&D, DE) angenommen, die insbesondere auf die Bedeutung einer unabhängigen, unparteiischen Justiz und Anwaltschaft und der Wahrung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren hinweist. Ausdrücklich in Ziffer 10 der Stellungnahme wird das Erfordernis einer freien Anwalt- und Richterschaft erwähnt, die ihre Arbeit ohne staatliche Eingriffe ausführen sollen. Die finale Abstimmung zum Initiativbericht im LIBE-Ausschuss ist am 21.September 2020 geplant.

Studien zur Digitalisierung der Strafjustiz – KOM

Die Studie zur digitalen Strafjustiz (auf Englisch verfügbar) analysiert die digitale Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten und schlägt sieben konkrete Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel vor. Dazu gehören die Umgestaltung des Eurojust- Fallverwaltungssystems, die Entwicklung einer spezifischen IT-Plattform zur Bildung und Unterstützung gemeinsamer Ermittlungsteams, die Vereinfachung des Datenaustauschs zwischen JI-Agenturen und EU-Gremien und die Einführung einer Einrichtung zur Herstellung von Querverbindungen zwischen Fällen. Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2018 forderte auch Eurojust die Schaffung einer „grenzüberschreitenden digitalen Strafjustiz", wozu die Studie einen Beitrag leisten möchte. Die Studie über den Einsatz innovativer Technologien in der Justiz (auf Englisch verfügbar) hat ergeben, dass eine bessere Koordinierung der Aktivitäten auf EU-Ebene erforderlich ist. Zahlreiche Digitalisierungsprojekte in den Mitgliedsstaaten verfolgen ähnliche Ziele und stoßen dabei auf grenzüberschreitende Probleme. Eine effizientere Zusammenarbeit und ein besserer Erfahrungsaustausch sowie die Stärkung bestehender Partnerschaften zwischen europäischen und nationalen Organisationen würden zur Problemlösung beitragen. Wie im Koordinierten Plan für künstliche Intelligenz, (vgl. EiÜ 28/20) dargelegt, plant die Kommission, Maßnahmen auf mehreren Ebenen zu verstärken, um die Entwicklung und Einführung der KI in der gesamten Wirtschaft und öffentlichen Verwaltung der EU zu unterstützen.

Lage der Union: europäischen Werte stehen nicht zum Verkauf – KOM

Keine Toleranz für Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und der Einsatz für den Vorrang des Unionsrechts, die Pressefreiheit, die Unabhängigkeit der Justiz betont Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union vom 16. September 2020. Nicht verhandelbar bleiben die europäischen Grundwerte – Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte. Welche Mitgliedsstaaten diese Werte verletzen, werde der erste Jahresbericht zur Rechtstaatlichkeit in der EU am Ende dieses Monats offenbaren und soll als erster Ansatz zur Lösung dienen. Eine der Lehren aus der Coronakrise liege darin, dass die nächste Generation von EU-Bürgerinnen und Bürgern in ein digitales Jahrzehnt, geprägt vom Aufbau einer digitalen Infrastruktur und Regulierung von Künstlicher Intelligenz, geführt werden soll. Auch beim Migrationspakt, den die Kommission schon am 23. September 2020 veröffentlichen wird, setzt die Kommission weiter auf die Zusammenarbeit aller EU-Staaten. Es gelte, überstrapazierte Mitgliedsstaaten zu entlasten und die Fragen von Asyl und Rückführung menschenwürdig und menschlich neu zu gestalten. So sei die Seenotrettung staatliche Pflicht; daneben sind der Kampf gegen Schleuserkriminalität, die Stärkung der Außengrenzen und enge Zusammenarbeit mit Drittstaaten Teil der Agenda.

Rechte von Internetnutzern und Netzneutralität gestärkt – EuGH

Rechte der Internetnutzer und die nichtdiskriminierende Behandlung des Datenverkehrs stehen der Bevorzugung bestimmter Anwendungen durch einen Internetzugangsanbieter entgegen. Dies entschied der EuGH am 15. September 2020 auf eine Vorlagefrage des ungarischen Gerichtshofs bezüglich der verbundenen Rs. C-807/18 und C-39/19. Damit widmet sich der EuGH erstmals der Auslegung der Verordnung Nr. 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet, die den tragenden Grundsatz der Offenheit des Internets (auch als „Netzneutralität“ bezeichnet) festschreibt. Ausgangspunkt war die in Ungarn niedergelassene Gesellschaft Telenor, die zwei Pakete für einen bevorzugten Internetzugang (sog. „Nulltarif“) anbot, bei denen der durch bestimmte Anwendungen generierte Datenverkehr nicht auf den Verbrauch des von den Kunden gebuchten Datenvolumens angerechnet wird. Zudem können nach der Ausschöpfung des Datenvolumens die Dienste weiterhin genutzt werden, während der Datenverkehr bei den übrigen Diensten blockiert oder verlangsamt wird. Nach Auffassung des EuGH sei der Abschluss solcher Vereinbarungen geeignet, die Ausübung der Rechte der Endnutzer im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung auf einen erheblichen Teil des Marktes einzuschränken. Darüber hinaus stellte der Gerichtshof eine Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 3 fest, der eine allgemeine Pflicht zur gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs aufstellt. Die Maßnahmen würden nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen.

Überarbeitung der eIDAS-Verordnung – KOM

Mit der Konsultation zur Überarbeitung der eIDAS Verordnung Nr. 910/2014/EU über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Schaffung einer digitalen Identität möchte die Kommission überprüfen, ob der mit der eIDAS-Verordnung geschaffene grenzübergreifende Rahmen für vertrauenswürdige digitale Identitäten mit Hilfe von Vertrauensdiensten, wie elektronische Signaturen weiterhin seine Ziele erreicht. Dabei werden die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung abgefragt und eine Änderung des Anwendungsbereichs, angepasst an die neuesten technologischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen wäre anzudenken. Mit der Mitteilung zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas von Februar 2020 äußerte sich die Kommission dahingehend, dass eine allgemein anerkannte öffentliche elektronische Identität (eID) nötig sei, um den sicheren Zugang zu Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt über eine vertrauenswürdige und sichere Identifizierungsmöglichkeit zu gewährleisten. Rückmeldungen sind bis zum 2. Oktober 2020 über die Plattform der Kommission möglich. Ein Legislativvorschlag ist für das 4. Quartal 2020 geplant.

Kein Ersatz für Schäden nach FluggastrechteVO - EuGH

Der EuGH hat in der Rs. C-530/19 am 3. September 2020 entschieden, dass sich ein Fluggast nicht auf der ausschließlichen Grundlage der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 auf einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Luftfahrtunternehmen berufen kann, wenn es um eine Schädigung während einer durch dieses veranlasste Hotelunterbringung geht. Der Fluggast wurde nach einer Annullierung des Flugs durch die Fluglinie in einem Hotel untergebracht. Während dieses Aufenthalts wurde der Fluggast durch das fahrlässige Verhalten eines Mitarbeiters des Hotels geschädigt. Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob der Fluggast seinen Anspruch auf Grundlage der Fluggastrechteverordnung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Hotelunterbringung stehen, durchsetzen kann. Zudem fragte das Gericht, ob die Verordnung die Fluglinie nur zur Hotelvermittlung und Übernahme der Unterbringungskosten verpflichtet oder die Unterbringung als solche geschuldet ist. Die Fluggastrechteverordnung sieht ein System standardisierter und sofortiger Maßnahmen zur Wiedergutmachung ohne Einzelfallprüfung vor, wie der EuGH feststellt. Eine Einzelfallprüfung zum Ausgleich individueller Schäden der einzelnen Fluggäste, ist darin nicht vorgesehen. Auch eine Betreuungspflicht der Fluglinie, nach der sie die Modalitäten der Hotelunterbringung ihrer Fluggäste selbst zu verantworten hat, ist daher abzulehnen.

Grenzen des Auskunftsanspruchs nach DSGVO – EuGH

Auskunftsansprüche von Insolvenzverwaltern finden ihre Grenzen im Schutz der Interessen von Finanzbehörden. Zu diesem (hilfsweisen) Ergebnis kommt der Generalanwalt des EuGH Michal Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rs. C‑620/19 am 03. September 2020. Vorgelegt wurde dem EuGH die Frage des deutschen Bundesverwaltungsgerichts, ob ein Informationsanspruch aus § 32b I AO durch Art. 23 Abs. 1 lit j Datenschutzgrund-Verordnung Nr. (EU) 2016/679 auch dann eingeschränkt wird, wenn es sich nicht um den Schutz privater Interessen handelt, sondern von Behörden, konkret der Finanzbehörde, handelt. Damit widerspricht Bobek der Auffassung der Kommission, die Art. 23 Abs. 1 lit f DSGVO so auslegt, dass davon nur private Interessen betroffen sind. Bobek zufolge findet diese Auslegung nicht im Wortlaut wieder, denn der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Art. 23 DSGVO wäre keinerlei Beschränkung auf private Interessen zu entnehmen. Weiterhin sei die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auch nicht nur so zu verstehen, dass diese Ansprüche bereits (gerichtlich) geltend gemacht worden und festgestellt worden sein müssten. Stattdessen erstreckt Bobek den Wortlaut auch auf die Phase der Verteidigung; nur so könne Waffengleichheit der Parteien und auch der Zweck der Vorschriftsichergestellt werden.

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