Europa im Überblick, 36/2020

EiÜ 36/2020

CEPEJ-Bericht zur Effizienz der Justiz veröffentlicht – Europarat

EU-Justizkommissar Reynders hatte in einer Rede im Juli 2020 angekündigt, dass erst nach Veröffentlichung des Berichts (in Englisch) der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) des Europarats konkrete Maßnahmen zur Digitalisierung der Justiz vorgeschlagen werden können. Mit der Veröffentlichung des CEPEJ-Berichts sowie der Länderberichte (in Englisch) vom 16. Oktober 2020 werden die Daten aus 2018 berücksichtigt und zeigen die Entwicklungen in den Europarat-Mitgliedsstaaten auf. Dabei werden die Effizienz, Qualität und Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme verglichen. Seit dem letzten Bericht 2016 (vgl. EiÜ 35/18) ist europaweit die Zahl an Anwälten gestiegen (+ 7,75 %). Laut dem Länderbericht für Deutschland (ab Seite 40f) liegt Deutschland mit 199 Anwälten pro 100.000 Einwohner - 2016 waren es 200 - über dem europäischen Durchschnitt von 123 Anwälten. Gleichbleibend ist die Mehrheit an männlichen Anwälten (59%) in der EU. Seit 2016 sei das Interesse an der Genderparität zwar gestiegen, konkrete Maßnahmen in der Förderung weiblicher Anwälte gäbe es in den Mitgliedsstaaten allerdings nur wenige. Hervorgehoben im Bericht wird der wertvolle Nutzen der Technik in der Coronakrise. Die CEPEJ ermutigt den Einsatz und Ausbau der elektronischen Mittel, verweist aber auch auf die Gefahren und notwendige Überwachung hin. Die Kommission ist aufgefordert ihre Mitteilung zur Digitalisierung der Justiz bis Ende des Jahres vorzulegen (vgl. EiÜ 34/20).

KI als Herausforderung: Europarat veröffentlicht Berichte – Europarat

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) hat am 22. Oktober sieben Berichte (alle auf Englisch) über verschiedene Herausforderungen im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz angenommen (vgl. EiÜ 32/20, 7/20, 6/20, 43/18). Der erste Bericht über die Notwendigkeit einer demokratischen Ausgestaltung fordert ein rechtsverbindliches Instrument, um eine demokratische Kontrolle von KI sowie die Achtung der Menschenrechte sicherzustellen. Der zweite Bericht befasst sich mit der Rolle von KI in der Polizei und im Strafrechtssystem sowie der Erklärbarkeit von KI-Anwendungen und ihrer Kontrolle durch gerichtliche Überprüfung (vgl. EiÜ 8/20). Der dritte Bericht thematisiert Aspekte zur Verhinderung von Diskriminierung durch KI und der vierte Bericht die ethischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Forschung und Entwicklung der Neurotechnologie. Der fünfte Bericht zu autonomen Fahrzeugen fordert eine menschenrechts- und rechtsstaatkonforme Regulierung und das Schließen von Lücken bei der strafrechtlichen Beurteilung in Bezug auf diese Fahrzeuge. Der sechste Bericht zur Gesundheit fordert ähnlich eine Klarstellung der Haftung für die Anwendungen von KI im Gesundheitswesen. Im siebten Bericht werden die Folgen der künstlichen Intelligenz auf den Arbeitsmarkt erörtert. Mehrere Berichte empfehlen ein Verzeichnis öffentlicher KI-Anwendungen, und dass Entscheidungen nie aus den Händen von Menschen genommen werden sollen, ob de jure oder de facto. Die Berichte des Europarats sind beratend.

Deutschland wegen Erniedrigung im Strafvollzug verurteilt – EGMR

Am 22. Oktober 2020 äußerte sich der EGMR in den Rechtsachen Nr. 6780/18 und 30776/18 Roth gegen Deutschland zum Schutz vor Demütigung in Art. 3 EMRK und anschließendem wirksamen Rechtsbehelf garantiert durch Art. 13 EMRK im deutschen Strafvollzug. Ein deutscher Strafgefangener hatte sich über wiederholte stichprobenartige Körperdurchsuchungen vor oder nach dem Empfang von Besuchern im Gefängnis, bei denen er sich komplett entkleiden und für eine Inspektion des Anus bücken musste, beschwert. 2016 erklärte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil mit der Az. 2 BvR 6/16 solche demütigenden stichprobenartigen Leibesvisiten für verfassungswidrig. In der Rechtssache Roth erkannten die deutschen Gerichte die Persönlichkeitsrechtsverletzung, verwehrten ihm aber Prozesskostenhilfe und immateriellen Schadenersatz im Amtshaftungsverfahren gegen das Gefängnispersonal. Die deutschen Richter argumentierten, dass das Verschulden des Gefängnispersonals geringfügig sei, das Verfahren aus Beweisgründen wenig Erfolg verspreche und dem Angeklagten bereits ausreichend Entschädigung durch geldlose Mittel gewährt worden wäre. Dem entgegnet der EGMR, dass eine Beeinträchtigung der Menschenwürde aus Art. 3 EMRK stets zum Ersatz immaterieller Schäden berechtige, solange die Verletzung nicht geringfügig ist oder ausschließlich auf Verfahrensmängel beruht. Das Verschulden der Verursacher, Erfolgsaussichten und anderweitige Entschädigung seien unerheblich. Im vorliegenden Fall wurde eine schwerwiegende Verletzung durch die Erniedrigung im Strafvollzug und unzureichende Rechtsabhilfe der deutschen Gerichte festgestellt. Deutschland ist nun verpflichtet dem Strafgefangenen seinen immateriellen Schaden zu ersetzen.

KI muss Grundrechte respektieren – Rat

Am 21. Oktober 2020 veröffentlichte die deutsche Ratspräsidentschaft Schlussfolgerungen (auf Englisch) des Vorsitzes zur Grundrechtecharta im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und dem digitalen Wandel. Die EU soll sicherstellen, dass bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) immer die Grundrechte geachtet werden, dabei liegt der Schwerpunkt auf einem auf den Grundrechten basierenden Ansatz für künstliche Intelligenz. Menschliche Aufsicht und Transparenz von Systemen Künstlicher Intelligenz seien dafür wesentlich. Dies hat der DAV auch in seiner Stellungnahme Nr. 40/20 zum Weißbuch zu KI gefordert. Die Nutzung von KI stelle auch Risiken für Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit dar, und daher müsse sich die EU anstrengen, um sicherzustellen, dass die Achtung der Grundrechte immer gewährleistet sei. Die Präsidentschaft betont, dass Europa die Möglichkeiten von KI nutzen sollte, vor allem im Rahmen der digitalen Wirtschaft zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050, sowie im Kampf gegen die Covid-19-Pandemie. In diesem Zusammenhang sei auch die digitale Souveränität der EU besonders wichtig. In der Justiz sei KI ebenfalls eine Chance; der „offline“ Zugang zum Recht und Justiz bleibe aber unverzichtbar (vgl. EiÜ 34/20). Die Schlussfolgerungen folgen weitgehend dem Weißbuch der Kommission zu KI (vgl. EiÜ 7/20). Die Schlussfolgerungen wurden nur von einem Mitgliedsstaat abgelehnt, der gegen die Verwendung des Begriffs „Gleichstellung der Geschlechter“ Einspruch erhob, da weder in der Charta noch in den Verträgen der Begriff „Geschlecht“ benutzt werde.

CSR: Konsultation zur nachhaltigen Unternehmensführung – KOM

Als Bestandteil des europäischen Green Deal und des Covid-19-Aufbauplans soll laut Plänen der EU-Kommission auch die Unternehmensführung nachhaltiger ausgerichtet werden. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission am 26. Oktober 2020 eine neue Konsultation veröffentlicht (vgl. EiÜ 29/20). Dabei werden zwei Ziele miteinander kombiniert. Einerseits soll die Managementebene von Unternehmen dazu verpflichtet werden, bei ihren Geschäftsentscheidungen ökologische Aspekte sowie soziale, menschliche und wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen. Die langfristige, nachhaltige Wertschöpfung solle im Fokus stehen, anstatt auf kurzfristige finanzielle Rendite primär zu achten. Andererseits sollen Unternehmen dazu verpflichtet werden, auch Menschenrechte und negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit in der Lieferkette in Betracht zu ziehen. Rückmeldungen zu der öffentlichen Konsultation sind bis zum 8. Februar 2021 möglich. Die laufende Konsultation stützt sich auf zwei von der Kommission in Auftrag gegebene Studien, die die Verpflichtungen der Managementebene in Unternehmen zur nachhaltigen Unternehmensführung und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette untersucht haben (vgl. EiÜ 8/20).

Zugang zur Justiz bei Menschenrechtsverletzungen - FRA

Die Agentur der EU für Grundrechte (FRA) hat am 27. Oktober 2020 im Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) ihren Bericht (auf Englisch) „Unternehmen und Menschenrechte – Zugang zu Rechtsbehelfen“ präsentiert. Laut FRA-Direktor Michael O’Flaherty sei derzeit die Justiz „stärker auf große Unternehmen als auf die Opfer [ausgerichtet]“, vor allem deshalb, weil weder in Rechtsbehelfen noch in Verfahren das Machtungleichgewicht zwischen Unternehmen und Opfer berücksichtigt werde. Deshalb fordert die FRA die Umkehrung der Beweislast in solchen Fällen, die Vereinfachung von Verbandsklagen, und die Klärung der rechtlichen Haftung bei grenzüberschreitenden Fällen von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen. Dazu soll es auch eine Überarbeitung der Prozesskostenhilfe sowie mehr Unterstützung von zivilrechtlichen Organisationen geben, um den Zugang zum Gerichtsverfahren zu vereinfachen. Letztendlich sollen Unternehmen verpflichtet sein, Informationen, die Opfer für ihren Rechtsanspruch benötigen, offenzulegen und die Auswirkungen, die ihre Aktivitäten auf die Menschenrechte haben, zu bewerten.

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