Europa im Überblick, 36/2021

EiÜ 36/2021

Deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt wohl gegen EU-Recht – EuGH

Der Generalanwalt am EuGH Sánchez-Bordona hat am 19. November 2021 seine Schlussanträge im Vorabentscheidungsersuchen zur deutschen Vorratsdatenspeicherung (SpaceNet, C-793/19 u. a.) vorgelegt und stellt fest, dass diese nicht EU-rechtskonform ist (vgl. Pressemitteilung). Zwar erkennt er die Fortschritte an, die in den deutschen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung gemacht worden sind, doch erstrecke sich die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung auf eine zu große Vielzahl von Verkehrs- und Standortdaten. Die zeitliche Begrenzung heile diesen Mangel nicht, da, abgesehen von dem gerechtfertigten Fall der Verteidigung der nationalen Sicherheit, die Speicherung von Daten über die elektronische Kommunikation selektiv erfolgen müsse. Der EuGH wird in wenigen Monaten sein Urteil in der Sache fällen. An die Schlussanträge ist er nicht gebunden, folgt ihnen aber in der ganz überwiegenden Anzahl aller Fälle. Der DAV lehnt die Vorratsdatenspeicherung aufgrund ihres erheblichen Eingriffs in die Grundrechte und in das anwaltliche Berufsgeheimnis weiter entschieden ab.

Fehlende Verfahrensgarantien verletzen Berufsgeheimnis – EGMR

Am 16. November 2021 hat der EGMR in seinem Urteil Nr. 698/19 einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK wegen Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses festgestellt. Konkret wurde gegen den Kläger, einen estnischen Rechtsanwalt, ein Strafverfahren eingeleitet, im Rahmen dessen eine Hausdurchsuchung vorgenommen wurde. Gegen die daraufhin auch erfolgte Durchsuchung seines Computers und Mobiltelefons wehrte sich der Kläger mit der Begründung, dass die dort gespeicherten Daten unter das anwaltliche Berufsgeheimnis fallen würden. Der EGMR stützte diese Rechtsauffassung des Klägers: Das nationale Recht und auch der Durchsuchungsbefehl sehe keine ausreichenden Verfahrensgarantien zur Verhinderung willkürlicher und unverhältnismäßiger Eingriffe in das anwaltliche Berufsgeheimnis vor. Bereits aus diesem Grund sei Art. 8 Abs. 2 EMRK verletzt, weswegen der EGMR davon abließ, auf die weiteren Details des Falls einzugehen.

Abhörung eines Mandantengesprächs verletzt Privatsphäre – EGMR

In seinem Urteil Nr. 7610/15 vom 16. November 2021 stellte der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest. Der zugrundeliegende Sachverhalt handelt von einem bulgarischen Strafverteidiger, der während eines Telefongesprächs mit seinem Mandanten, einem ehemaligen bulgarischen Verteidigungsminister, von den nationalen Strafverfolgungsbehörden abgehört und aufgezeichnet wurde. Der EGMR sah darin einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre, welche der Urteilsbegründung zufolge während eines Mandantengespräches einen noch stärkeren Schutz genießt. Der Eingriff sei u.a. deswegen nicht gerechtfertigt, da es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage fehle und Verfahrensgarantien nicht eingehalten worden seien. Des Weiteren stellte das Gericht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK fest. Grund war mangelnde Publizität des nationalen Schadensersatzverfahrens, welches der Kläger als Reaktion auf die Telekommunikationsüberwachung einleitete.

Erstattung entbehrlicher Patentanwaltsgebühren unionsrechtswidrig? – EuGH

In der Rechtssache C-531/20 kam der EuGH-Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen vom 11. November 2021 zu dem Ergebnis, dass § 140 Abs. 4 MarkenG den Artikeln 3 und 14 der Richtlinie 2004/48/EG entgegensteht und damit unionsrechtswidrig ist. Die deutsche Regelung sieht vor, dass die Patentanwaltsgebühr in einem Markenstreitverfahren zwingend von der obliegenden Partei zu ersetzen ist, auch wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung in einem markenrechtlichen Gerichtsverfahren nicht notwendig war. Das Urteil wird in wenigen Monaten folgen, der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden.

Befugnisse des Justizministers in Polen gefährden Gewaltenteilung – EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erklärte am 16. November 2021 (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-748/19 bis C-754/19) erneut eine Regelung des polnischens Justizsystem für unzulässig. Dem Urteil nach, sei die betroffene Regelung, derzufolge der gleichzeitig als Generalstaatsanwalt fungierende Justizminister Richter an höhere Gerichte Richter abordnen und von dort jederzeit wieder abberufen kann, unionsrechtswidrig (siehe Pressemitteilung). Damit steht fest: Die Gewaltenteilung in Polen ist nicht garantiert. Konkret ging es um sieben Strafprozesse. Das Bezirksgericht Warschau, das die Fälle verhandelt, bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Es sah in der Regelung eine mögliche Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit. Der EuGH bestätigte dies nun in seinem Urteil und stellte fest, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass eine solche Abordnung als Instrument zur politischen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen diene. Erst im Oktober hatte der EuGH Polen zur Zahlung eines täglichen Zwangsgeldes in Höhe von einer Million Euro verurteilt, weil es eine Entscheidung zur sogenannten Disziplinarkammer für Richter nicht umgesetzt hat (vgl. EiÜ 34/2021).

Kriminalisierung von Flüchtlingshelfern verstößt gegen EU-Recht – EuGH

Die Kriminalisierung von Mitarbeitenden von Nichtregierungsorganisationen in Ungarn ist rechtswidrig. Dies befand der EuGH am 16. November 2021 in der Rs. C-821/19. In der Angelegenheit ging es um die Klage der EU-Kommission gegen das sogenannte "Stop-Soros-Gesetz" aus dem Jahr 2018. Der aus Ungarn stammende US-Bürger George Soros unterstützt mit einer Stiftung ungarische Hilfsorganisationen. Das Gesetz kriminalisiert die Hilfe beim Stellen eines Asylantrags trotz fehlender Schutzberechtigung. Das Gesetz, so der EuGH, beschränke die im EU-Recht garantierten Rechte derjenigen, die Personen unterstützen, die internationalen Schutz suchen und verstößt so gegen die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32. Gegen diese Richtlinie verstößt auch die Regel, wonach Asyl-Anträge von Geflüchteten, die über ein sicheres Drittland eingereist sind, als unzulässig zurückgewiesen werden. Das Urteil steht in einer Reihe mit weiteren EuGH-Urteilen zur ungarischen Asylgesetzgebung (vgl. etwa EiÜ 19/20).

Gemeinsamer Appell zur Hilfe der afghanischen Anwaltschaft – DAV

Der DAV hat zusammen mit dem Dachverband der europäischen Anwaltschaften (CCBE) und mehreren europäischen Anwaltskammern, internationalen Anwaltsorganisationen sowie dem UN-Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtsanwälten einen Appell unterzeichnet, in denen die relevanten Akteure aufgefordert werden dringend den bedrohten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Afghanistan angemessenen Schutz zu gewähren. Die Aufrechterhaltung eines freien Rechtsberufs und der Weiterbestand einer unabhängigen Rechtsanwaltskammer in Afghanistan müssen zudem sichergestellt werden, um die Unabhängigkeit und Integrität der Justizverwaltung zu wahren und die Rechtsstaatlichkeit im Land zu sichern. Den gemeinsamen Appell finden Sie hier.

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