Europa im Überblick, 01/2023

EiÜ 01/2023

Schweden übernimmt Ratspräsidentschaft – Rat

Am 01. Januar 2023 hat Schweden die Präsidentschaft im Rat der Europäischen Union übernommen. Es hat hierzu sein Programm (bisher nur auf Englisch) der anstehenden sechs Monate dauernden Präsidentschaft veröffentlicht. Schweden schließt im Anschluss an Frankreich und Tschechien die Trioratspräsidentschaft der drei Länder ab, (vgl. EiÜ 40/21). Im Bereich der Justiz will Schweden zahlreiche Gesetzesinitiativen vorantreiben, so etwa den Richtlinienvorschlag über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten (vgl. EiÜ 25/22; 40/21), die neue Richtlinie zum Umweltstrafrecht (vgl. EiÜ 43/22; 2/22; SN 52/22) sowie den anstehenden Vorschlag zur Übertragung von Strafverfahren. Ferner sollen die Arbeiten beim Verordnungsvorschlag über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit (vgl. EiÜ 43/22; 36/22; 38/21) vorangehen und an dem für das erste Quartal 2023 geplanten Richtlinienvorschlag zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts (vgl. EiÜ 2/2022) begonnen werden. Auch im Bereich der Migration sollen -erwartungsgemäß- Fortschritte erzielt werden. Ebenso übernimmt der schwedische Ratsvorsitz die laufende Arbeit am sogenannten Datengesetz (vgl. EiÜ 7/22; 26/21) und plant, die Verhandlungen mit dem EU-Parlament zur Verordnung über Künstliche Intelligenz (vgl. EiÜ 30/22; 14/21 und SN. 57/2021) soweit wie möglich zum Abschluss zu bringen.

Mitgliedstaaten können 2. Zusatzprotokoll zur Budapest Konvention ratifizieren – EP

Die EU-Mitgliedstaaten können das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität ratifizieren. Das Zusatzprotokoll baut auf dem Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität von 2001 auf und regelt die grenzüberschreitende Herausgabe von elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren (vgl. EiÜ 14/22; 04/22). Am 12. Januar 2023 hat der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres im EU-Parlament (LIBE) eine Empfehlung von MEP Birgit Sippel (S&D, Deutschland) abgelehnt, die vorsah, dem Entwurf eines Ratsbeschlusses aufgrund von Bedenken wegen Grundrechts- und Datenschutzverstößen die erforderliche Zustimmung zu verweigern. Die zunächst geplante Abstimmung des Ausschusses über den Trilogkompromiss zur Verordnung über elektronische Beweismittel in Strafsachen (E-Evidence, vgl. EiÜ 41/22) wurde verschoben.

Weiterhin Schulungsbedarf von Jurist:innen im EU-Recht – KOM

Die EU-Kommission hat am 22. Dezember 2022 ihren jährlichen Judicial Training Report (auf Englisch) zu den Zahlen aus 2021 veröffentlicht. Darin wird ein Überblick über die Teilnahme durch Anwält:innen sowie die Angehörigen anderer Rechtsberufe an Erst- und Fortbildungen im EU-Recht gegeben und ins Verhältnis zu den Zielen der European Judicial Training Strategy 2021-2024 gesetzt. Im Jahr 2021 haben mehr als 240.000 Jurist:innen an Schulungen im EU-Recht teilgenommen. Große Unterschiede wurden weiterhin zwischen den einzelnen juristischen Berufen sowie zwischen den Mitgliedsstaaten festgestellt. Bei Anwälten europaweit wurden 2020 außergewöhnlich hohe Teilnahmezahlen (25,4%) dank Onlineformaten verzeichnet, im Jahr 2021 dagegen erheblich weniger (12,4%), womit das Ziel einer Teilnahme von 15 % aller Anwält:innen in der EU verfehlt wurde. In Deutschland ergab sich kein großer Unterschied zum Vorjahr, die Teilnahmezahlen liegen bei gut 10%. Die Aussagekraft des Reports wird insbesondere dadurch gemindert, dass kein privater Anbieter (ohne Verbindung zur Anwaltskammer) Zahlen zur Verfügung stellte, deren Fortbildungsangebote zumindest in einigen Mitgliedsstaaten aber in erheblichem Umfang genutzt werden (vgl. bereits EiÜ 3/18). Die EU-Kommission fordert ambitionierte Initiativen, um die gesetzten Ziele bis 2024 zu erreichen.

Stellungnahme zu neuen Cybersicherheitsanforderungen – DAV

Der DAV hat sich in seiner Stellungnahme Nr. 73/22 zu dem im vergangenen September von der EU-Kommission vorgelegten Verordnungsvorschlag für eine EU-Cybersicherheitsverordnung positioniert. In dem Entwurf werden verbindliche Anforderungen an Hardware- und Softwareprodukte für Hersteller, Importeure und Händler vorgeschrieben, um das Risiko schwerwiegender Cyberangriffe auf Ziele in der EU zu minimieren (vgl. EiÜ 31/22). Der DAV hatte sich zuvor bereits an der öffentlichen Konsultation der EU-Kommission beteiligt (vgl. SN 29/22). Er stellt in seiner jüngsten Stellungnahme zu dem Legislativvorschlag fest, dass insbesondere die parallele Anwendbarkeit der DSGVO eine Annäherung beider Anwendungsradien für ein einheitliches Schutzniveau erfordert. Mit Blick auf einige der Bestimmungen wird aufgrund der mangelnden Bestimmtheit und der hierdurch bestehenden Gefahr von Rechtsunsicherheiten eine Überarbeitung des Gesetzgebungsvorschlags empfohlen. Im nächsten Schritt verhandeln die Co-Gesetzgeber im EU-Parlament und im Rat über den Vorschlag.

Anforderungen an Verbraucherverträge über Rechtsdienstleistungen – EuGH

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 zur anwaltlichen Abrechnung gegenüber Verbraucher:innen auf Grundlage des Stundensatzes geäußert (Rs. C-395/21, vgl. bereits EiÜ 32/22). Ein Vertrag zwischen Verbrauchern und Rechtsdienstleistern, welcher eine Klausel enthält, nach der sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand richtet, genüge ohne weitere Angaben (etwa zum voraussichtlichen Arbeitsaufwand) nicht den Erfordernissen der klaren und verständlichen Abfassung einer Klausel im Sinne der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Grund sei das Gebot, Verbraucher regelmäßig vor Abschluss eines Vertrags in dem Umfang zu informieren, dass ihnen die Entscheidung über den Vertragsabschluss in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen möglich ist. Aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände, die es zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Verbrauchervertrags bedarf, stellte der EuGH klar, dass sich die Missbräuchlichkeit der Klausel nicht allein aus dem Verstoß gegen das Transparenzerfordernis ergibt. Der EuGH äußerte sich in dem Urteil ferner mit Blick auf die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der RL 93/13 zu den Folgen der Feststellung einer missbräuchlichen Klausel durch die nationalen Gerichte.

DSGVO: Zivil- und verwaltungsrechtliche Klage parallel möglich – EuGH

Die in Art. 77, 78 und 79 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden. So urteilte der EuGH am 12. Januar 2023 in der Rs. C-132/21. Ein Aktionär hatte in Ungarn von einer Gesellschaft die Übermittlung von Tonmitschnitten der Hauptversammlung verlangt und nach deren Weigerung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ebenfalls die Übermittlung beantragt, welche ebenfalls abgelehnt wurde. Er legte parallel Verwaltungsklage gegen die Ablehnung der Behörde und Zivilklage gegen die Gesellschaft ein. Dies, so der EuGH, war zulässig. Die DSGVO sehe weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit noch einen Vorrang der Beurteilung der Aufsichtsbehörde oder eines Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der betreffenden Rechte vor. Auf den Hinweis des vorlegenden Gerichts, dass widerstreitende Entscheidungen drohten, befand der EuGH, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass der erforderlichen Verfahrensvorschriften und in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie sicherzustellen, dass die parallele Rechtsbehelfseinlegung weder die Wirksamkeit und den Schutz der durch die DSGVO garantierten Rechte, noch die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Frage stellen.

Empfänger von weitergegebenen Daten muss offengelegt werden – EuGH

Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden. Dies bestätigte der EuGH in einem am 12. Januar verkündeten Urteil (Rs. C-154/21). Hintergrund war das Ersuchen eines Bürgers an die Österreichische Post zur Auskunft gemäß Art. 15 I lit. c DSGVO über die Weitergabe seiner persönlichen Daten (vgl. zu den Schlussanträgen EiÜ 23/22). Die Post entgegnete auf die Anfrage lediglich mit der Benennung unspezifischer Empfängerkategorien. Im Laufe des Verfahrens stellte sich schließlich heraus, dass über die genannten Empfängergruppen hinaus eine Weitergabe der Daten auch an werbetreibende Unternehmen, NGOs und politische Parteien erfolgte. Der Gerichtshof reagierte auf das Vorabentscheidungsersuchen nun mit der Klarstellung, dass das erweiterte Auskunftsrecht des betroffenen Bürgers bereits aus dem Grund erforderlich sei, um andere Rechte nach der DSGVO – insbesondere das Recht zur Berichtigung und Löschung – ausüben zu können. Es seien daher konkret die Identitäten der jeweiligen Empfänger offenzulegen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn die Empfänger rein tatsächlich noch nicht zu identifizieren sind oder der gestellte Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

EuGH-Verfahren bekommen fiktive Namen – EuGH

EuGH-Fälle sollen besser im Gedächtnis bleiben und leichter zitiert werden können. Dafür bekommen seit dem 1. Januar 2023 alle neuen, anonym geführten Verfahren, in denen sich natürliche Personen gegenüberstehen oder in denen natürliche Personen juristischen Personen gegenüberstehen, deren Namen nicht unterscheidungskräftig sind, mit Hilfe eines IT-basierten Generators fiktive Namen zugeordnet (vgl. PM des EuGH). Bisher bekamen die natürlichen Personen aus Datenschutzgründen Initialen zugeordnet. Keine fiktiven Namen werden für Vorabentscheidungsverfahren vergeben, in denen der Name der juristischen Person hinreichend unterscheidungskräftig ist (dann wird der Fall nach dieser benannt), für Klageverfahren, in denen der Gerichtshof beschreibende Angaben in der Bezeichnung macht sowie für Rechtsmittelverfahren und Verfahren beim Gericht.

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