EiÜ 01/25
Vorschläge für neue Binnenmarktstrategie gesucht – KOM
Die Europäische Kommission lädt Unternehmen, Handelsverbände, nationale Behörden und andere Organisationen ein, bis zum 31. Januar 2025 Vorschläge für die künftige Binnenmarktstrategie hier einzureichen. Im Mai 2024 hatte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Zukunft des Binnenmarkts die Kommission aufgefordert, eine horizontale Binnenmarktstrategie vorzulegen. Diese soll den grünen und digitalen Wandel in Unternehmen fördern, Bürokratie abbauen und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken. Dazu sammelt die Kommission Anregungen zu Themen wie Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, die wichtigsten regulatorischen und administrativen Herausforderungen für Unternehmen sowie Fragen im Zusammenhang mit der Regelung und Durchsetzung. Die Sondierung schließt sich auch an die Veröffentlichung des Draghi-Berichts zur Wettbewerbsfähigkeit und des Letta-Berichts zur Zukunft des Binnenmarkts im Jahre 2024 an (vgl. EiÜ 30/24 und 15/24). Die Ergebnisse der nun laufenden Sondierung werden am 17. Februar 2025 auf dem Binnenmarktforum in Krakau erörtert, das die Kommission gemeinsam mit dem polnischen Ratsvorsitz organisiert. Die neue Binnenmarktstrategie wird dem Europäischen Rat im Juni 2025 vorgelegt.
EU-Kommission verurteilt wegen Datenübermittlung in die USA – EuG
Die EU-Kommission muss einem Besucher der Website der Konferenz zur Zukunft Europas, die von der Kommission betrieben wird, den durch die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinigten Staaten entstandenen Schaden ersetzen. Das stellte das europäische Gericht (EuG) in seinem Urteil T-354/22 vom 8. Januar 2025 fest. Der Kläger meldete sich auf der Webseite für die Kommissionsveranstaltung über den angezeigten Hyperlink „Sign in with Facebook“ an. Das Gericht stellte fest: Die Kommission hat mit der Anzeige des Hyperlinks die Voraussetzungen für die Übermittlung der IP-Adresse des Betroffenen, die zu den personenbezogenen Daten gehört, an das Unternehmen Meta Platforms, Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten geschaffen. Die Datenübermittlung ist der Kommission auch zuzurechnen. Zum Zeitpunkt der Datenübermittlung gab es zudem keinen Beschluss, der ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten in den Vereinigten Staaten sicherstelle. Mithin hat die Kommission die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten missachtet. Darin liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Der immaterielle Schaden des Klägers wurde bejaht. Ob die Kommission Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten.
Die Zustellung einer Anklage ist keine Ermittlungsmaßnahme – EuGH
Wenn ein Anklagebeschluss an eine Person im EU-Ausland zugestellt werden soll, kann dies grundsätzlich nicht mittels einer Europäische Ermittlungsanordnung geschehen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 9. Januar 2025 entschieden. Die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ermöglicht den Justizbehörden eines Mitgliedstaates zwar, die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates mit der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen in dessen Hoheitsgebiet zu beauftragen. Doch der EuGH stellte nun klar, dass mit „Ermittlungsmaßnahmen“ nur Tätigkeiten gemeint sind, die der Aufklärung von Straftaten und insbesondere der Beweiserhebung dienen. Daher könne eine Anklagezustellung für sich genommen nicht Gegenstand einer Europäischen Ermittlungsanordnung sein. Sie könne jedoch gemeinsam mit einer Ermittlungsmaßnahme angeordnet werden, wenn sie eine Verfahrensvoraussetzung für die rechtmäßige Durchführung der Maßnahme ist. Im Ausgangsfall wurde einer in Frankreich bereits inhaftierten Person aufgrund einer Anordnung der spanischen Justiz ein Anklagebeschluss zugestellt und ihre Stellungnahme zum Sachverhalt entgegengenommen. Ob das Entgegennehmen der Stellungnahme der Beweiserhebung diente und die Anklagezustellung dafür eine Verfahrensvoraussetzung war, muss nun der französische Kassationsgerichtshof entscheiden, der dem EuGH den Fall vorgelegt hatte.
Konsultation zum Drogenhandel-Rahmenbeschluss – KOM
Die Europäische Kommission eröffnete am 20. Dezember 2024 eine Konsultation zu Strafbarkeit des Drogenhandels, konkret zur Zukunft des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI. Dieser legt europäische Mindestanforderungen für Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und für Strafen im Bereich des Drogenhandels fest und soll aktualisiert werden. Insbesondere soll nun evaluiert werden, inwiefern der Rahmenbeschluss wirksam, relevant und effizient ist, sowie, ob eine Kohärenz zu anderen EU-Rechtsvorschriften und ein Mehrwert für die Mitgliedsstaaten besteht. Hintergrund der Reform ist die wachsende Bedrohung für die Gesundheit und Sicherheit der EU-Bürger, da illegale Drogen leichter erhältlich geworden sind, so der europäische Drogenbericht von 2024. Die Konsultation ist Teil des EU-Fahrplans zur Bekämpfung des Drogenhandels und der organisierten Kriminalität, basierend auf der EU-Drogenstrategie 2021-2025. Eine Beteiligung an der Konsultation ist bis zum 14. Februar 2025 hier möglich.
DSGVO: Hohe Hürden für Ablehnung von Massenbeschwerden - EuGH
Datenschutzbehörden können den Missbrauch des Beschwerderechts nach der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen, um die Bearbeitung zu verweigern. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9. Januar 2025 zu den Befugnissen der Aufsichtsbehörden beim Umgang mit Datenschutzbeschwerden (Rs. C‑416/23). Konkret ging es um die Frage, ob der Begriff "Anfragen" in Artikel 57 Absatz 4 DSGVO auch "Beschwerden" gemäß Artikel 77 Absatz 1 DSGVO umfasst, sodass Aufsichtsbehörden bei exzessivem Aufkommen Verwaltungsgebühren erheben oder die Bearbeitung verweigern können. Der EuGH stellt fest: Anfragen im Sinne des Artikel 57 Absatz 4 DSGVO schließen auch Beschwerden nach Artikel 77 Absatz 1 DSGVO ein. Aufsichtsbehörden können somit bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Beschwerden die Bearbeitung verweigern. Die Einstufung als "exzessiv" hängt allerdings nicht allein von der Anzahl der eingereichten Beschwerden, sondern von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Absicht des Beschwerdeführers die Behörde mit Beschwerden zu lähmen. Es liegt im Ermessen der Behörden, ob die Beschwerden zurückgewiesen werden oder eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben wird, maßgeblich dabei selbstverständlich die Verhältnismäßigkeit. Trotz mehr Rechtssicherheit für Betroffene, kann der Mehraufwand für viele Datenschutzbehörden, die sowieso an der Kapazitätsgrenze arbeiten, hoch sein.
Konsultation zu neuen Vergaberichtlinien – KOM
Die EU-Kommission bewertet den bestehenden Rechtsrahmen zur Reglementierung der öffentlichen Auftragsvergabe in der EU und hat dazu eine öffentliche Sondierung und Konsultation gestartet. Konkret geht es um die Bewährung und Zielerreichung der Konzessionsrichtlinie (2014/23/EU), der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (2014/24/EU) und der Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) in den Jahren 2016-2024. Die EU-Kommission zielt darauf ab, europäische Produkte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in bestimmten strategischen Sektoren den Vorzug zu geben, in der EU Mehrwert und Versorgungssicherheit in Bezug auf wesentliche Technologien, Produkte und Dienstleistungen zu gewährleisten sowie die Vorschriften insbesondere mit Blick auf Start-Ups und innovative Unternehmen zu vereinfachen. An der Konsultation kann man sich bis zum 7. März 2025 auf dem Portal der EU-Kommission beteiligen (abrufbar hier).
Pushbacks in Griechenland: Menschenrechtsverletzungen gerügt – EGMR
Am 7. Januar 2025 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rs. 15783/21 (abrufbar auf Französisch), dass die griechischen Behörden gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen haben und sieht starke Anzeichen für systematische Zurückweisungen an der Grenze. Die Behörden hätten die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, nicht abschieben dürfen, ohne ihren Asylantrag zu prüfen oder die Gefahren in ihrem Heimatland zu bewerten. Das Gericht stellte fest, dass Griechenland gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK), das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) sowie gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) verstoßen hat. Die Beschwerdeführerin, die 2019 von einem türkischen Gericht wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, gab an, im Mai 2019 den Evros-Fluss überquert zu haben, um internationalen Schutz in Griechenland zu suchen. Sie sei darauffolgend gezwungen worden, in ein Schlauchboot zu steigen, um in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Dort wurde sie von den türkischen Behörden festgenommen. Die griechische Regierung bestritt die Vorwürfe vehement und argumentierte, es gebe keine belastbaren Beweise für das angebliche Vorgehen. Der EGMR wies diese Darstellung jedoch zurück und sah die Vorwürfe als durch Zeugenaussagen und Dokumentationen plausibel belegt an.
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