URTEIL: MEINUNGSFREIHEIT VON SPANISCHEM ANWALT VERLETZT – EGMR
Eine Sanktionierung eines Rechtsanwalts, der in Schriftsätzen einer Richterin verwerfliches Verhalten vorgeworfen hatte, verstößt gegen das Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das urteilte die Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) am 12. Januar 2016 im Fall Rodriguez Ravelo v. Spain (Beschwerdenr. 48074/10). Der Rechtsanwalt Rodrigue Ravelo hatte in einem Zivilrechtsstreit der Richterin Lügen und die Verzerrung der Wahrheit zulasten seines Mandanten vorgeworfen und war wegen Verleumdung zu 90 Tagessätzen à 30 EUR Geldstrafe verurteilt worden. Der EGMR befand, der Anwalt habe sich zur Prozessführung der Richterin geäußert und im Rahmen der Vertretung der Mandanteninteressen gehandelt. Das Gericht bewertete die Äußerungen des Rechtsanwalts zwar als unhöflich, jedoch seien diese nur schriftlich ergangen und nur dem Richter und den Streitparteien bekannt gewesen. Eine strafrechtliche Sanktionierung des Anwalts könne eine entmutigende Wirkung auf Rechtsanwälte haben, die im Sinne ihrer Mandanten handeln müssten. Die spanischen Gerichte, so der EGMR, hätten den Schutz der Autorität der Justiz und die Meinungsfreiheit nicht hinreichend in Einklang gebracht. Daher sei die Strafe unverhältnismäßig für die Verfolgung des gleichwohl legitimen Ziels und daher nicht notwendig gewesen.
RECHTSAUSSCHUSS NIMMT TRILOGKOMPROMISS ZUM SCHUTZ VON GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN AN – EP
Am 11. Januar 2016 hat der Rechtsausschuss des EU-Parlaments den im Dezember erzielten Kompromiss (bislang nur auf Englisch verfügbar) zur Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung angenommen. In der Richtlinie wird festgelegt, wann Erwerb, Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtswidrig sind. Rechtsverletzende Produkte sollen vereinfacht vom Markt entfernt werden können. Der DAV hatte sich mit seiner Stellungnahme Nr. 36/2014 eingebracht und u.a. angemahnt, die Richtlinie dürfe nicht mit dem Recht auf ein faires Verfahren kollidieren (s. auch EiÜ 20/14 und 22/15). Das Plenum des EU-Parlaments und der Rat der EU müssen nach erfolgter Übersetzung den Kompromiss noch offiziell annehmen.
ALLGEMEINE MINDESTSTANDARDS FÜR DAS ZIVILPROZESSRECHT IN DER EU? - EP
Im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments wurde nun ein Arbeitsdokument zu möglichen Rechtsgrundlagen für eine Schaffung einheitlicher Mindeststandards im Zivilverfahrensrecht in der Europäischen Union veröffentlicht. Das vorliegende Dokument stützt sich unter anderem auf die Analyse „Europäisierung des Zivilprozessrechts - Gemeinsame Mindeststandards?“ des Wissenschaftlichen Dienstes des EP. Nach dem vorliegenden Arbeitsdokument sei die freie Zirkulation von Gerichtsentscheidungen mit dem Bedarf nach einem ausreichenden Niveau von gegenseitigem Vertrauen zwischen den Justizbehörden verschiedener Mitgliedstaaten verbunden. Auch die Europäische Kommission beschäftigte sich bereits 2013 in einem Diskussionspapier mit dieser Thematik. Zur Steigerung des gegenseitigen Vertrauens gäbe es verschiedene gesetzgeberische Möglichkeiten: die Vereinheitlichung bestimmter Verfahrensarten auf EU-Ebene, sodass Urteile auf einheitlichen Verfahrensprinzipien basieren, die Einführung allgemeiner Mindeststandards durch Richtlinien oder ein breiter horizontaler Ansatz, der auch grundlegenden Prinzipien für ein faires Zivilverfahren umfassend berücksichtigen würde. Als Rechtsgrundlage für eine zukünftige Annäherung des Zivilprozessrechts auf EU-Ebene werden sowohl Art. 81 AEUV (justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen), als auch Art. 114 AEUV (Harmonisierung des Binnenmarktes) – je nach Inhalt einer möglichen Initiative – für grundsätzlich möglich erachtet.
RECHTSAUSSCHUSS: VORSCHLAG FÜR VERWALTUNGSVERFAHRENSRECHT FÜR EU-INSTITUTIONEN - EP
Eine Arbeitsgruppe des Rechtsausschusses (JURI) des EU-Parlaments hat am 11. Januar 2016 einen möglichen Vorschlag für eine Verordnung über das Verwaltungsverfahren der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union vorgestellt. Bereits im Januar 2013 hatte das Europäische Parlament einen Initiativbericht mit einer Empfehlung, das Verwaltungsverfahren der EU-Institutionen zu kodifizieren, veröffentlicht. 2014 stellte sodann die akademische Reflektionsgruppe ReNEUAL einen Modellvorschlag vor (vgl. EiÜ 37/14). Daraufhin war jedoch kein Legislativvorschlag der initiativberechtigten EU-Kommission erfolgt. Seit Februar 2015 nahm sich der Rechtsausschuss der Sache deshalb wieder an und setzte eine Arbeitsgruppe ein, die nun ihr Ergebnis vorgelegt hat. Die Verordnung soll gem. Art. 298 AEUV ausschließlich die EU-Institutionen, nicht auch die Mitgliedsstaaten binden. Die Verfahrensrechte der Bürger sollen angemessen geschützt werden und das in Art. 41 der EU-Grundrechtecharta festgeschriebene Recht auf gute Verwaltung soll umgesetzt werden. Der Vorschlag schlägt Regeln für den Zugang zu Informationen, die Einleitung, den Verlauf und Abschluss des Verwaltungsverfahrens, sowie für die Form von Verwaltungsakten und ihre Berichtigung und Rücknahme vor. Der Vorschlag wird begleitet von einer Studie des wissenschaftlichen Dienstes des Parlaments sowie von einer Anhörung, die der Rechtsausschuss am 28. Januar organisiert.
KONTROLLE VON EMAILS VON ARBEITNEHMERN MÖGLICH – EGMR
Der EGMR hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2016 (Barbulescu/Rumänien, Beschwerdenr. 61496/08) entschieden, dass die Überwachung der Internetnutzung eines Arbeitnehmers durch dessen Arbeitgeber keinen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) darstellte. Der Beschwerdeführer, Herr Barbulescu, wurde von seinem Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein auf Anweisung seines Arbeitgebers eingerichtetes Emailkonto überwacht worden war und die Aufzeichnungen eine private Nutzung auswiesen. Nachdem Herr Barbulescu dies bestritt, wurden ihm die Protokolle seiner Kommunikation inklusive Nachrichten vorgelegt, die er mit seinem Bruder und seiner Verlobten über sein Gesundheits- und Geschlechtsleben ausgetauscht hatte. In der Folge wurde Herrn Barbulescu gekündigt. Nach dem EGMR hätten die heimischen Gerichte dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, seine Argumente zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK vorzubringen. Außerdem hätten diese die Interessen des Beschwerdeführers in einen fairen Ausgleich mit denen des Arbeitgebers gebracht, unter anderem hätten sie in ihren Entscheidungen keine Einzelheiten über die E-Mail-Kommunikation genannt. Es sei vom Arbeitgeber nicht unbillig, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit überprüfen zu wollen.
NEUE STREITBEILEGUNGSPLATTFORM GEHT ONLINE - KOM
Am 9. Januar 2016 hat die EU-Kommission ihre neue Plattform für Onlinestreitbeilegung (OS) zunächst für die außergerichtliche alternative Streitbeilegung (AS) geöffnet. Verbraucher können künftig über die Plattform Beschwerden über Probleme beim Online-Einkauf einreichen. Der betroffene Unternehmer wird durch die Plattform informiert, dass eine Beschwerde anhängig ist und vereinbart mit dem Verbraucher, von welcher Einrichtung der alternativen Streitbeilegung ihre Streitigkeit bearbeitet werden soll. Der AS-Einrichtung werden in der Folge über die Plattform Einzelheiten zur Streitigkeit übermittelt. Ab dem 15. Februar 2016 ist die Plattform für Verbraucher und Händler hier erreichbar.
URTEIL ZUR DRESDNER WALDSCHLÖSSCHENBRÜCKE - EUGH
Bei der Beurteilung einer Klage zum Bau der Dresdner Waldschlösschenbrücke muss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) europäisches Naturschutzrecht berücksichtigen, auch wenn die betroffene Region erst nach Baubeschluss als Schutzgebiet im Sinne dieses Rechts eingestuft wird. Dies entschied der EuGH am 14. Januar 2016 im Fall Grüne Liga Sachsen/Freistaat Sachsen (C-399/14). Das BVerwG hatte den EuGH um eine grundlegende Auslegung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“ 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen gebeten. Es ging unter anderem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bauprojekt, das vor der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigt worden ist, eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG erfordert. Der EuGH entschied, dass dies immer dann der Fall sei, wenn ein Projekt mit erheblichen Folgen für natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen verbunden sein könnte. Führe eine Abwägung der Interessen und der Prioritäten zu dem Schluss, dass das bereits errichtete Bauwerk abzureißen sei, müsse ein Rückbauvorhaben ebenso wie das ursprüngliche Bauvorhaben einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen werden, bevor es durchgeführt werden könne, so der EuGH.
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