Europa im Überblick, 02/18

Parlament für Stärkung von Beschuldigtenrechten bei Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen – EP

Der LIBE-Ausschuss des EU-Parlaments hat am 11. Januar 2018 über die Änderungen zum Verordnungsvorschlag über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen COM(2016) 819 abgestimmt (s. Berichtsentwurf, sowie Änderungen). Wie vom DAV gefordert (s. Stellungnahme 43/2017) wurden durch vorgeschlagene Versagensgründe für die Anerkennung der Entscheidungen die Beschuldigtenrechte gestärkt. Ferner ist ein Schwerpunkt des Berichts die Entschädigung der Opfer und ihrer Familien. Ein Entschädigungsanspruch der Beschuldigten bei fehlerhaft ergangenen Entscheidungen – wie vom DAV gefordert – ist weiterhin nicht vorgesehen. Nachdem sich der Rat aber bereits am 8. Dezember 2017 auf seine allgemeine Ausrichtung (s. EiÜ 44/17) geeinigt hatte, kann mit den Trilogverhandlungen zwischen Rat, EU-Parlament und Kommission begonnen werden.

Status quo der Online-Streitbeilegung in der EU – KOM

In einem Bericht COM(2017) 744 von Ende Dezember 2017 informiert die EU-Kommission über Stärken und Schwächen der Online-Streitbeilegungs-Plattform, die seit Februar 2016 online ist. Diese unterstützt etwa bei der Suche nach der zuständigen alternativen Streitbeilegungsstelle und bietet zudem Übersetzungshilfen. Eingeflossen in den Bericht ist auch eine eigens von der EU-Kommission veranlasste Studie. Gegenstand der Untersuchung waren ca. 20.000 Online-Händler und Online-Shops und die Frage, ob diese der rechtlichen Verpflichtung des Verweises auf die Plattform nachkommen. Die Reichweite sowie die strukturelle Funktionsbereitschaft des Portals sind aus Sicht der Kommission schon als äußert positiv zu bewerten, wenngleich auch der tatsächliche Erfolg sich aktuell noch mehrheitlich durch Anreizeffekte auszeichnet. Die meisten Beschwerden über die Plattform wurden u.a. in Deutschland eingereicht. In Deutschland gilt das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG).

Einheitliches Patentgericht wahrt Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips – DAV

Derzeit ist die Ratifizierung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht in Deutschland gestoppt. Dies geht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen das von Bundestag und Bundesrat hierzu beschlossene Umsetzungsgesetz zurück. Damit das Einheitliche Patentgericht seine Arbeit aufnehmen kann, muss jedoch auch Deutschland das Übereinkommen ratifizieren (s. hierzu EiÜ 40/16). Der DAV hält es in seiner Stellungnahme Nr. 3/2018 zwar im Grundsatz für möglich, dass ein Einzelner sich über die deutsche Verfassungsbeschwerde gegen eine Preisgabe des Rechtsstaatsprinzips zur Wehr setzen kann, wenn Deutschland seine Patentgerichtsbarkeit zum Teil auf ein Einheitliches Patengericht überträgt. Gleichwohl sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig und unbegründet. Insgesamt genügen nach Ansicht des DAV die Regelungen des Einheitlichen Patentgerichts rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Unionsrecht.

Sind „Ehegatten“ auch Personen des gleichen Geschlechts? – EuGH

Der Begriff „Ehegatte“ umfasst im Hinblick auf die Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auch die Ehegatten desselben Geschlechts. Das schlägt Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen vom 11. Januar 2018 in der Rs. C-673/16 vor. Relu Coman, ein rumänischer Staatsbürger, heiratete 2010 in Brüssel den US-Amerikaner Hamilton. Nachdem die rumänischen Behörden Comans Ehegatten den Nachzug nach Rumänien verweigerten, klagte dieser dagegen. Nach Ansicht der rumänischen Behörden könne Hamilton nicht als Ehegatte eines Unionsbürgers eingestuft werden, da Rumänien die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkenne. Der rumänische Verfassungsgerichtshof ersucht den EuGH um Auslegung, ob der Begriff „Ehegatte“ i.S. d. Art. 2 Nr. 2 lit. a der RL 2004/38/EG auch eine aus einem Drittstaat stammende gleichgeschlechtliche Person umfasse. Der Begriff „Ehegatte“ knüpfe zwar an eine Beziehung an, die auf der Ehe beruhe, sei aber „geschlechtsneutral und unabhängig vom Ort der Eheschließung“, so Wathelet. Da dieser Begriff ohne Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten in der Richtlinie enthalten sei, müsse der Begriff unionsweit autonom und einheitlich ausgelegt werden. Auch wenn es den Mitgliedstaaten frei stehe, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung für Personen desselben Geschlechts die Ehe vorzusehen oder nicht, dürfe die unionsrechtlich gewährte Freizügigkeit hiervon jedoch nicht beeinträchtigt werden.

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