Europa im Überblick, 02/2022

EiÜ 02/2022

Roberta Metsola zur neuen EU-Parlamentspräsidentin gewählt – EP

Das Europäische Parlament hat eine neue Präsidentin und 14 Vizepräsident:innen gewählt. Nach dem Tod des italienischen Parlamentspräsidenten David Maria Sassoli (S&D) am 11.01.2022 stand nach der Gedenkfeier die Neuwahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin auf der Tagesordnung des Europäischen Parlaments (s. Pressemitteilung). Die aus Malta stammende Roberta Metsola (EVP) setzte sich am 18.01.2022 gegen die MEPs Alice Kuhnke (Grüne/EFA) und Sira Rego (Die Linke) im ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit von 485 erhaltenen Stimmen durch.  Roberta Metsola ist seit 2013 Mitglied des Europäischen Parlaments war zuletzt dessen Erste Vizepräsidentin. Als Parlamentspräsidentin ist Metsola insbesondere für die Leitung der Plenarsitzungen des Parlaments und die Repräsentation des Parlaments in Außenangelegenheiten zuständig. Unterstützt wird die Präsidentin von dem ebenfalls neu gewählten Präsidium, welches neben der Präsidentin aus insgesamt 14 Vizepräsident:innen und 5 Quästor:innen besteht.

Disziplinargericht der Anwaltskammer Warschau ist unabhängig – EUGH

Am 13. Januar 2022 hat der EuGH in der Rechtssache C-55/20 festgestellt, dass das Disziplinargericht der Anwaltskammer Warschau ein unabhängiges Gericht ist. Zudem urteilte der EuGH, dass die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und damit Art. 47 der Grundrechtecharta bei der Entscheidung, ob Disziplinarermittlungen gegen einen Rechtsanwalt durchgeführt werden sollen, keine Anwendung findet. Denn die Einleitung von Disziplinarermittlungen begründe keinen „Widerruf der Genehmigung“ zur Erbringung von Dienstleistungen i.S.v. Art. 10 der Richtlinie 2006/123/EG. Hintergrund des Verfahrens ist, dass das vorlegende Disziplinargericht der Anwaltskammer in Warschau darüber zu entscheiden hatte, ob die Einstellung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt rechtmäßig ist. Nun wollte es vom EuGH im Kern wissen, ob die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts für ein Rechtsmittel gegen die zu ergehende Entscheidung des vorlegenden Gerichts zuständig sein kann. Diese Frage stellte sich das vorlegende Gericht namentlich deshalb, weil der EuGH die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts wiederholt als nicht unabhängig angesehen hatte (vgl. zuletzt EiÜ 31/21; 25/21). Zwar stellte der EuGH klar, dass die Vorlage entgegen der Argumentation der polnischen Regierung zulässig ist, weil es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges Gericht i.S.v. Art. 267 AEUV handele.  Da die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und damit Artikel 47 der Grundrechtecharta keine Anwendung findet, kann nach dem EuGH Art. 47 der Grundrechtecharta einer Zuständigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in der Rechtsmittelinstanz  jedoch nicht entgegenstehen.

Konsultation zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts  – KOM

Die Europäische Kommission hat ein Konsultationsverfahren zu Entwicklungsstand und -perspektiven eines europäischen digitalen Gesellschaftsrechts eingeleitet. Die Konsultation folgt auf die bereits veröffentlichte Folgenabschätzung in der Anfangsphase. Mit der Initiative „Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts“ will die Europäische Kommission über die Digitalisierungsrichtlinie 2019/1151 (EU)  hinausgehen und das Gesellschaftsrecht den fortlaufenden digitalen Entwicklungen anpassen. Ziel ist es, insbesondere KMU und Start-ups bei ihren grenzüberschreitenden Wirtschaftsaktivitäten durch die Bereitstellung verlässlicher Informationen über Unternehmen zu unterstützen. Hiermit soll nicht nur den Interessen der Unternehmen, sondern auch den Bedürfnissen einer Vielzahl von Interessenträgern (Kreditgebern, Investoren, Rechtsanwälten, Verbrauchern, Behörden) Rechnung getragen werden. Evaluiert werden soll mit der Konsultation etwa, inwiefern die derzeit im Business Register Information System (BRIS) aufgrund der Kodifizierungsrichtlinie (EU) 2017/1132 abrufbaren Unternehmensinformationen erweitert werden sollen. Eine weitere Fragestellung ist, ob über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften hinausgehend zukünftig auch andere Unternehmensformen bzw. Unternehmensgruppen erfasst werden sollen. Ferner möchte die EU-Kommission u.a. wissen, ob der sog. Grundsatz der einmaligen Erfassung – d. h. ein Unternehmen muss die bereits im entsprechenden Handelsregister verfügbaren Informationen nicht noch einmal einreichen – bei der Gründung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen soll. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der Konsultation besteht bis zum 08. April 2022.

Umweltstrafrecht: neue Tatbestände, neue Sanktionen – KOM

Umweltkriminalität steht an vierter Stelle der kriminellen Aktivitäten in der EU und nimmt jedes Jahr erheblich zu. Aufgrund der Bewertung (SWD(2020) 259 final; in Englisch) der Richtlinie 2008/99/EG im Jahr 2020 stellte die EU-Kommission am 15. Dezember 2021 einen neuen Richtlinienentwurf (COM(2021) 851 final; in Englisch) über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vor. In diesem werden neue Straftatbestände wie illegaler Holzhandel, illegales Schiffsrecycling oder illegale Wasserentnahme geregelt und bestehende Definitionen von Umweltstraftaten präzisiert. Zudem werden Mindesthöchststrafen festgelegt. So müssen etwa Straftaten, die zum Tod oder zu einer schweren Verletzung einer Person führen oder führen können, mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können. Neu vorgeschlagene Sanktionen umfassen die Wiederherstellung der Natur, den Ausschluss vom Zugang zu öffentlichen Mitteln und Vergabeverfahren und den Entzug von behördlichen Genehmigungen. Personen, die Straftaten gegen die Umwelt melden, sollen unterstützt werden. Nun werden der Rat und das Europäische Parlament ihre Positionen zu dem Legislativvorschlag erarbeiten.

Mindestgebühren für Architekt:innen nach HOAI bleiben wirksam – EuGH

Ein nationales Gericht ist nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine zwischen Privatpersonen in Streit stehende nationale Regelung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG unangewendet zu lassen. So entschied der EuGH am 18. Januar 2022 im Rahmen eines deutschen Vorabentscheidungsersuchens (Rs. C-261/20). Er wich damit von den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar ab. Zentrale Fragestellung des vorlegenden BGH war, ob aus der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG folge, dass die Bestimmung des § 7 der Honorar- und Architektenordnung HOAI in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unangewendet bleiben müsse. Die streitige Regelung sah in ihrer bis zum 1. Januar 2021 geltenden Fassung verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Ingenieur:innen und Architekt:innen vor. Der EuGH hatte in der Rechtssache C-377/17 (vgl. EiÜ 10/19 bzw. 27/19) festgestellt, dass § 7 HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. g und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt. Die unionsrechtswidrige Regelung muss gleichwohl nicht unangewendet bleiben. Ohne auf die Ausnahmefälle einer unmittelbaren Wirkung von Richtlinien zwischen Einzelnen einzugehen, begründet der EuGH seine Entscheidung damit, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen könne. Die Nichtanwendung des § 7 HOAI hätte aber zum Ausschluss des Mindestsatzes und damit zu einer ebensolchen Verpflichtung geführt.

Verletzung des Rechts auf faires Verfahren bei Isolationshaft – EGMR

Das Recht auf ein faires Verfahren und Rechtsbeistand aus Art. 6 Abs. 1, 3 (c) EMRK ist verletzt, wenn der sich in Isolationshaft befindliche Beschuldigte weder einen Wahlverteidiger benennen, noch vor einer polizeilichen Vernehmung mit dem Verteidiger sprechen darf. Das hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2022 (Beschwerde Nr. 15508/15, in Englisch) entschieden. Der Beschwerdeführer war Mitglied der baskischen ETA und wurde 2013 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Nach seiner Festnahme im Jahr 2010 wurde er in Isolationshaft genommen. Vor den Vernehmungen durfte er weder einen Wahlverteidiger benennen noch mit dem ihm zugeteilten Rechtsbeistand sprechen. Letzterem wurde lediglich die Anwesenheit während der polizeilichen Vernehmungen erlaubt. In seiner Begründung betont der EGMR, dass Art. 6 EMRK schon auf Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren anwendbar sei. Zwar seien Einschränkungen des Verteidigungsrechts grundsätzlich möglich, wenn zwingende Gründe für solche Einschränkungen vorlägen. Solche Gründe seien vorliegend aber nicht gegeben. Für eine Verletzung des Art. 6 EMRK spreche ferner, dass eine gerichtliche Einzelfallprüfung hinsichtlich der Verweigerung der Verteidigerkonsultation nicht stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer keine  wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden hätten.

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