Europa im Überblick, 02/2024

EiÜ 02/2024

Trilogeinigung im Geldwäschepaket – EP/Rat

Die Verhandlungspartner von Europäischem Parlament und Rat haben sich in der Nacht zum 18. Januar 2024 auf Kompromisse zur Geldwäscheverordnung und zur sechsten Geldwäscherichtlinie geeinigt (vgl. Pressemitteilung des Rates). Demnach wird eine Bargeldzahlungsobergrenze von 10.000 EUR eingeführt. Die Schwelle für die Identifizierungsplichten wirtschaftlicher Berechtigter bleibt entgegen der Forderungen des EU-Parlaments, diese abzusenken, wie bisher und wie weltweit üblich bei 25%. Dies hatte der DAV gefordert, vgl. DAV-Stellungnahme 58/21. Es zeichnet sich ab, dass zudem auch das anwaltliche Berufsgeheimnis im Bereich der anwaltlichen Meldepflichten – wie vom DAV immer wieder angemahnt – geschützt bleibt. Zuvor war bereits im Dezember ein Trilogkompromiss zur Verordnung zur Errichtung der Europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA erzielt worden (vgl. EiÜ 43/23). Der Text der drei Trilogkompromisse wird nun zunächst in technischen Trilogen finalisiert und übersetzt sowie spätestens im April formell durch Rat und Europäisches Parlament angenommen.

Inkrafttreten der neuen Verordnung zur Digitalisierung der Justiz – EP/Rat

Zum 16. Januar 2024 ist die Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in Kraft getreten, vgl. PM (zum Gesetzgebungsverfahren, vgl. EiÜ 40/23; 31/23; 25/23; 9/23; 43/22). Diese soll gewährleisten, dass ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Nutzung der elektronischen Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen geschaffen wird. Im Konkreten betrifft dies den Einsatz von Videokonferenzen bei Gerichtsverhandlungen für andere Zwecke als die Beweisaufnahme (dazu Verordnung (EU) 2020/1783 vom 25. November 2020), die Anwendung elektronischer Signaturen und Siegel, die Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke und die elektronische Zahlung von Gebühren. Daraus folgt ein einfacheres, schnelleres und kostengünstigeres Verfahren für die EU Bürger:innen, Unternehmen und Behörden. Der DAV hat sich zu dem Verordnungsvorschlag geäußert und etwa den Vorbehalt technischer Verfügbarkeit kritisiert, sowie eine explizite Widerspruchsmöglichkeit der Partien für den Einsatz der Technologie gefordert, vgl. Stellungnahme 51/22. Nach der nun verabschiedeten Verordnung ist „die Meinung der am Verfahren beteiligten Parteien“ leider nur ein Kriterium bei der Entscheidung für den Einsatz der Videokonferenztechnologie.

Aufnahme von Hetze und Hasskriminalität in den EU-Straftatenkatalog – EP

Das EU-Parlament fordert den Rat nachdrücklich auf, einen Beschluss zur Aufnahme von Hetze und Hasskriminalität in den EU-Straftatenkatalog anzunehmen. In einer Plenarsitzung am 18. Januar 2024 stimmten die Abgeordneten für einen entsprechenden Initiativbericht. Hintergrund ist die bereits im Jahr 2021 vorgelegte Mitteilung zur Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität durch die EU-Kommission mit ihrem zugleich ausgearbeiteten Vorschlag für einen Beschluss des Rates (vgl. EiÜ 39/21). Nach Art. 83 AEUV ist es erforderlich, dass im ersten Schritt der Rat einstimmig mit Zustimmung des EU-Parlaments beschließt, einen neuen Kriminalitätsbereich in die Liste der Straftaten in Artikel 83 AEUV aufzunehmen, bevor im zweiten Schritt Mindestvorschriften für die Definitionen und Sanktionen erlassen werden können. Das EU-Parlament bedauert die Blockadehaltung einiger Mitgliedstaaten und betont die Notwendigkeit der Bekämpfung auf EU-Ebene angesichts der grenzüberschreitenden Dimension sowie zunehmenden Diskriminierung. Da der bestehende Rechtsrahmen nur Straftaten aus Gründen der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung und Herkunft erfasst, sei eine Harmonisierung der Vorschriften angezeigt.

EU-Grundrechtsbericht 2022/2023: Bedrohungen identifiziert – EP

Das Europäische Parlament hat am 18. Januar 2024 im Plenum einen Bericht (in Englisch) zur Grundrechtslage in der EU für die Jahre 2022/2023 angenommen, vgl. PM. Das Parlament stellt Bedrohungen der Grundfreiheiten, der Gleichheit und der Menschenwürde fest. Hauptthemen sind die Meinungs- und Medienfreiheit, Korruptionsbekämpfung sowie konkrete Handlungsaufforderung an EU-Mitgliedsstaaten, u.a. Frauen- und Kinderrechte sowie Rechte der LGBTIQ+-Community zu stärken. Dabei wird vor allem auf EU weit verbreitete geschlechterspezifische Gewalt hingewiesen und mit Blick auf Polen die Verweigerung des Zugangs zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen kritisiert. Auch Ungarn, Griechenland, Zypern und Spanien werden aufgefordert, den Empfehlungen für gemeinsame EU- Standards zu folgen. Diese umfassen den Schutz von Journalist: innen, die Stärkung der Versammlungsfreiheit und die Kritik an unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt gegenüber Flüchtlingen an den EU- Außengrenzen. Im Bezug zur Rechtsstaatlichkeit überwiegt die Besorgnis über Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Spionagesoftware und den Risiken im Zusammenhang mit neuartigen Technologien, einschließlich KI-Systemen.

Häusliche Gewalt gegen Frauen als Fluchtgrund anerkannt – EuGH

Der EuGH hat sich in seinem Urteil in der Rechtssache C‑621/21 vom 16. Januar 2024 zu der Frage geäußert, ob Frauen, die in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, vgl. PM. Hintergrund war ein Vorabentscheidungsersuchen eines bulgarischen Gerichts zu den Voraussetzungen der Richtlinie 2011/95 und der alternative Möglichkeit des subsidiären Schutzes in Anbetracht der Androhung eines Ehrenmordes im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist die Richtlinie 2011/95 im Einklang mit dem Übereinkommen von Istanbul (vgl. zuletzt EiÜ 33/23) auszulegen. Der EuGH stellte nun fest, dass Frauen einer sozialen Gruppe iSd. Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95 angehören. Ihnen könne die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt ausgesetzt seien. Falls die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt würden, könne der subsidiäre Schutzstatus anerkannt werden, insbesondere in dem Falle, dass die Schutzsuchende tatsächlich Gefahr laufe getötet zu werden oder Gewalt zu erleben. An diese Feststellungen ist das bulgarische Gericht in seiner Entscheidung nun gebunden.

DSGVO gilt auch für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – EuGH

Parlamentarische Untersuchungsausschüsse müssen sich grundsätzlich an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) halten. Dies hat der EUGH in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 (Rs. C-33/22) klargestellt, nachdem der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof diese Frage vorgelegt hatte (vgl. bereits EiÜ 18/23). Der EuGH stellt fest, dass wenn ein Mitgliedstaat nur eine Datenschutzbehörde habe, diese ungeachtet des Gewaltenteilungsgrundsatzes, auch die Einhaltung der DSGVO bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen überwachen müsse. Dies folgt aus der unmittelbaren Wirkung der DSGVO und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts, auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht. Damit hat auch ein vom Parlament eines Mitgliedsstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzter Untersuchungsausschuss, der der Legislative zuzuordnen ist, die DSGVO einzuhalten. Eine Ausnahme davon besteht nur, sofern der Untersuchungsausschuss eine Tätigkeit ausübt, die als solche der Wahrung nationaler Sicherheit dient (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO).

Data Act in Kraft getreten – EP

Die Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Data Act, s. zuletzt EiÜ 38/23) ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften ermöglichen den Nutzern vernetzter Geräte oder Cloud-Dienste, auf die von ihnen erzeugten Daten zuzugreifen und sie weiterzugeben. Für öffentliche Stellen gilt ein auf Ausnahmefälle, u.a. bei der Notwendigkeit zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands, beschränkter Datenzugriff. Neben Regelungen zur Erleichterung des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten werden Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Interoperabilitätsstandards getroffen. Ferner werden Dateninhaber in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse sowie gegen den unrechtmäßigen Zugang Dritter auf ihre nicht-personenbezogenen Daten geschützt. Der DAV hatte in mehreren Stellungnahmen insbesondere das unklare Verhältnisses des Data Acts zur DSGVO kritisiert, da der Entwurf des Data Acts keine neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten schafft vgl. DAV-SN 38/23; 40/2022; 50/2021 Der Data Act wird nach einer Übergangsfrist von 20 Monaten direkt anwendbares Recht, d.h. die Vorschriften gelten ab dem 12. September 2025.

DSGVO: Konsultation zur Anwendung der Datenschutzvorschriften – KOM

Die EU-Kommission hat am 11. Januar 2024 ihre gezielte Konsultation der Interessenträger zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestartet. Mit der Konsultation werden Informationen über die Anwendung der DSGVO in den einzelnen Mitgliedstaaten gesammelt, um auf dieser Grundlage eine allgemeine Bewertung vorzunehmen, welche von der EU-Kommission in einem Bericht Mitte 2024 veröffentlicht wird. Dabei sollen insbesondere Probleme und mögliche Folgemaßnahmen, sechs Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO und vier Jahre nach dem angenommenen ersten Bericht, berücksichtigt sein. Bis zum 8. Februar 2024 ist die Teilnahme an der Konsultation möglich.

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