EiÜ 03/25
Tag der bedrohten Anwält:innen: Veranstaltung zu Belarus – DAV
Der heutige 24. Januar ist der Tag des bedrohten Anwalts. Das Schwerpunktland in diesem Jahr ist Belarus. Dazu fand am 23. Januar 2025 im vollbesetzten DAV-Haus eine Veranstaltung des DAV gemeinsam mit dem RAV und der Rechtsanwaltskammer Berlin statt, in der die zwei Kolleginnen Ludmila Kazak und Maryia Kolesova-Hudzilina die bedrückende Lage der belarussischen Kolleginnen und Kollegen schilderten. Diese sind Berufsverboten, physischer Gewalt, Folter und Inhaftierungen ausgesetzt. Mehr zu der Veranstaltung berichtet das Anwaltsblatt. Eine umfassende und eindrückliche Schilderung der Umstände, denen die Kolleginnen und Kollegen in Belarus ausgesetzt sind, enthält zudem der Bericht der Coalition on the Day of the Endangered Lawyer über die Lage der Anwaltschaft in Belarus. Die Mitglieder der Koalition, darunter der DAV, organisieren anlässlich des Tags des bedrohten Anwalts jährlich Veranstaltungen auf der gesamten Welt.
Leitfaden zur Durchsetzung der E-Evidence Verordnung – CCBE
Der Schutz des Berufsgeheimnis sowie die Verfahrensregelungen für Anwälte im Rahmen der E-Evidence Verordnung bedürfen einer präzisen Umsetzung. Der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat hierzu am 17. Januar 2024 Empfehlungen veröffentlicht, die als Leitfaden für Anwaltskammern und die Ministerien der Mitgliedstaaten dienen sollen. Die Verordnung, die am 27. Juni 2023 erlassen wurde (vgl. EiÜ 23/23, 25/23), ermöglicht es im Strafverfahren elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern („Herausgabeanordnung") oder deren Aufbewahrung zu verlangen („Sicherungsanordnung"). Auch Anwälte können im Namen ihrer Mandanten solche Anordnungen beantragen. Der CCBE hebt zwei zentrale Handlungsfelder hervor: Erstens müssen klare Verfahren geschaffen werden, wie Anwälte Anordnungen beantragen können. Zweitens muss das Berufsgeheimnis wirksam geschützt werden. Diensteanbieter sollten informiert werden, dass sie Anordnungen ablehnen können, wenn geschützte Informationen betroffen sind. Das Bundesjustizministerium hat in seinem Entwurf vom 28. Oktober 2024 erste Regelungen vorgesehen, vgl. dazu auch DAV-SN 87/24. Am 18. August 2026 wird die Verordnung anwendbar – bis dahin, so fordert der CCBE seine Mitglieder auf, sollten diese in Zusammenarbeit mit den Ministerien bestehende Lücken schließen.
Annahme des Europäischen Gesundheitsdatenraums – Rat
Der Rat der EU hat am 21. Januar 2025 die Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum final angenommen. Der angenommene Text ist hier abrufbar. Die Verordnung soll den Austausch von und den Zugang zu Gesundheitsdaten auf EU-Ebene erleichtern und ist Bestandteil der Europäischen Datenstrategie. Der Gesundheitsdatenraum soll Einzelpersonen den Zugang zu ihren personenbezogenen, elektronischen Gesundheitsdaten und ihre Kontrolle über diese Daten verbessern. Gleichzeitig soll die Verwendung bestimmter Daten für Forschungs- und Innovationszwecke erleichtert werden (vgl. auch EiÜ 17/24; 10/24). Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, eine Stelle für digitale Gesundheit für die Umsetzung der Bestimmungen einzurichten. Der DAV begrüßte die Einführung eines Europäischen Gesundheitsdatenraums grundsätzlich, mahnte in seiner Stellungnahme Nr. 37/22 jedoch auch klare Regelungen zum Datenschutz sowie zur Datensicherheit an. Bei der Digitalisierung des Gesundheitssektors müssten alle Beteiligten – die Patient:innen, die Ärztinnen und Ärzte, Gesundheitseinrichtungen sowie Unternehmen und Behörden mitziehen. Nach förmlicher Unterzeichnung der Verordnung durch Rat und EU-Parlament tritt sie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Neuer Verhaltenskodex gegen Hetze im Netz – KOM
Die Europäische Kommission hat am 20. Januar 2025 die Integration des überarbeiteten „Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hetze im Internet+“ in das Gesetz über digitale Dienste (EU) 2022/2065 (DSA) begrüßt, das die Anwendung freiwilliger Verhaltenskodexes für die Bekämpfung von Online-Risiken vorsieht (vgl. PM). Große Online-Plattformen wie TikTok und Facebook hatten 2016 den ursprünglichen Verhaltenskodex unterzeichnet, anschließend folgten weitere Unternehmen. Der Verhaltenskodex+ soll Online-Plattformen beim Umgang mit Inhalten stärken, die nach EU- oder nationalem Recht als illegale Hassrede einzustufen sind. Dadurch soll die Einhaltung und Durchsetzung des DSA erleichtert werden. Die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex+ wird Teil der jährlichen unabhängigen Prüfung der EU-Kommission sein, der diese Plattformen gemäß des DSA unterliegen. Zu diesen Verpflichtungen gehören u.a. das ernsthafte Bemühen, mindestens zwei Drittel der Meldungen über Hassrede innerhalb von 24 Stunden zu überprüfen. Im Rahmen der Debatte um die Bekämpfung von Desinformation und Manipulation bekräftigte die zuständige EU-Kommissarin Verkkunen in ihrer Rede am 21. Januar 2025 im EU-Parlament ihre Zusage, mehr Personal zur effektiveren Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste zu verwenden.
Anwalt durch Hausdurchsuchung in Menschenrechten verletzt – EGMR
Indem die ukrainische Polizei die Wohnung eines Anwalts durchsuchte und dabei Dokumente sowie Datenträger beschlagnahmte, deren Inhalt potenziell vom anwaltlichen Berufsgeheimnis erfasst war, hat sie gegen dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen. So urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 23. Januar 2024 in der Rechtssache Reznik v. Ukraine (Nr. 31175/14). Der Anwalt sei zusätzlich in seinem Recht aus Art. 13 EMRK verletzt worden, mangels eines effektiven Rechtsbehelfs zur nachträglichen Überprüfung des staatlichen Handelns. In seinem Urteil betonte der EGMR die bedeutende Rolle der Anwaltschaft für die Rechtsstaatlichkeit und die Wichtigkeit des anwaltlichen Berufsgeheimnisses als Grundlage des Mandatsverhältnisses. Rechtsvorschriften, die das Berufsgeheimnis beeinträchtigen, unterlägen daher einer Reihe von strengen Rechtfertigungsanforderungen. Der EGMR äußerte Zweifel, ob die ukrainische Rechtslage diesen Anforderungen gerecht werde, aber ließ eine Entscheidung dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Einzelfall habe der ukrainische Staat ohne ausreichende prozessuale Absicherungen gehandelt, weshalb es an der Notwendigkeit (vergleichbar mit der Verhältnismäßigkeit) des staatlichen Eingriffs fehle.
Preisangaben bei Stromangeboten: Keine exakte Berechnungspflicht – EuGH
In seinem Urteil vom 23. Januar 2025 hat sich der Europäische Gerichtshof zu Preisangaben bei Online-Stromangeboten nach einer Vorlagefrage durch den Bundesgerichtshof geäußert (C-518/23). In der Entscheidung stellte der Gerichtshof klar, dass Stromanbieter bei variablen Bestandteilen wie der sogenannten Ausgleichsmenge keine genauen Prozentsätze angeben müsse. Ausreichend sei, wenn grundsätzliche Informationen über die Preisberechnung bereitgestellt werden, die es ermöglichen, informierte Entscheidungen zu treffen. In dem gegen einen Energieversorger geführten Ausgangsverfahren bemängelte der Kläger, dass der Tarifrechner keine genauen Angaben zu einem prozentualen Zuschlag machte, der auf den Strompreis erhoben wird. Der EuGH entschied jedoch, dass das Fehlen solcher Informationen nicht zwangsläufig irreführend sei und nicht Teil der Preisangabe sein müsse, solange die grundsätzliche Anwendbarkeit solcher Zuschläge und ihre Einflussfaktoren offengelegt werden. Gemäß Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken müssten wesentliche Informationen über die Preisgestaltung zwar angegeben werden, jedoch nicht in einem Umfang, der eine exakte Berechnung durch den Verbraucher ermögliche. Eine allgemeine Beschreibung, die Verbraucher über die Berechnungsweise aufklärt, sei ausreichend.
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