EiÜ 04/25
Maßnahmen für stärkere Wettbewerbsfähigkeit der EU angekündigt – KOM
Die Europäische Kommission hat am 29. Januar 2025 ihren sogenannten Wettbewerbsfähigkeitskompass (Competitiveness Compass) vorgestellt (hier abrufbar auf Englisch), vgl. PM. Aufbauend auf dem Bericht von Mario Draghi über die Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit der EU (vgl. EiÜ 30/24), zeichnet die Kommission darin einen gemeinsamen Rahmen und eine strategische Vision zur Stärkung der EU im globalen Wettbewerb. Handlungsschwerpunkte sind Innovation, Dekarbonisierung und Sicherheit. Neu ist, dass die Kommission eine Reihe konkreter „Flaggschiff-Maßnahmen“ benennt sowie einen konkreten Umsetzungszeitplan benennt. Zu den Maßnahmen zählen die Erarbeitung und Umsetzung bestimmter Strategien, z.B. einer AI Strategy, eines Affordable Energy Action Plan und einer Single Market Strategy. Als Kernaufgabe sieht der Kompass den Bürokratieabbau vor, etwa durch das Omnibus Package zur Reduzierung von Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten. Zudem sollen Investitionen ermöglicht werden, z.B. durch einen speziellen Fonds als Teil des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Einige Maßnahmen wie das Omnibus Package sind bereits für das erste Quartal 2025 angekündigt, andere folgen in den kommenden Jahren.
Rechtsstaatsbericht: Beitrag des Anwaltvereins – DAV
Der DAV hat wieder zu der Konsultation der EU-Kommission zum Rechtsstaatsbericht 2025 beigetragen, in Form der Stellungnahme Nr. 1/25 (auf Englisch). Die Kommission erstellt den Bericht jährlich seit 2020, um die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der EU zu bewerten und den Mitgliedstaaten konkrete Handlungsempfehlungen für deren Stärkung aufzuzeigen (vgl. zum Vorjahresbericht hier). Dabei greift die EU-Kommission zu einem erheblichen Teil auch auf die Beiträge aus der Zivilgesellschaft zurück. In seiner Stellungnahme beschreibt der DAV die relevanten Entwicklungen des vergangenen Jahres und geht auf den Fortschritt bei der Resilienz des Rechtsstaates durch die Verfassungsänderung zur Absicherung des Bundesverfassungsgerichtes ein. Der DAV fordert aber weitere Maßnahmen zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz auch auf Landesebene (vgl. Statement vom 17. September 2024). Handlungsbedarf besteht außerdem weiterhin bei der finanziellen wie personellen Ausstattung der deutschen Justiz und der Digitalisierung. Hier ist insbesondere die nach wie vor fehlende digitale Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung zu nennen, siehe bereits SN 2/24. Der Bericht der EU-Kommission wird im Sommer veröffentlicht.
Anhörung zur KI-Haftungsrichtlinie im Rechtsausschuss – EP
Am 30. Januar 2025 hat der Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) eine Anhörung zum Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur Anpassung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung an künstliche Intelligenz (KI-Haftungsrichtlinie) durchgeführt. Die EU-Kommission hatte eine Folgenabschätzung vorgelegt, die vom Parlament als unzureichend kritisiert wurde. In der Anhörung wurde im Rechtsausschuss nun die ergänzende Folgenabschätzung von September 2024 vorgestellt, vgl. dazu bereits EiÜ 31/24. Diese setzt sich zum einen mit dem Verhältnis des KI-Haftungs-Vorschlags, der bereits angenommenen Produkthaftungsrichtlinie und dem AI Act (EU 2024/1689) auseinander. Zum anderen wird darin empfohlen, die KI-Haftungsrichtlinie in eine Verordnung zu überführen und auf KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck sowie Software auszuweiten sowie Überlegungen zu den Haftungsmechanismen anzustellen und nach KI-Risiko-Kategorien zu differenzieren. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, den EU-Haftungsrahmen für künstliche Intelligenz zu modernisieren sowie neue Regeln für KI-bedingte Schäden einzuführen (vgl. dazu die DAV-Stellungnahme 71/22 sowie EiÜ 32/22). Ziel ist es, den Schwierigkeiten zu begegnen, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von durch KI verursachte Schäden bestehen. Nach Vorlage eines entsprechenden Berichtsentwurfs, wird dieser im Rechtsausschuss beraten werden.
Zur Zulässigkeit eines Sammelinkassos bei Kartellschadensersatz – EuGH
Ein generelles Verbot der Abtretung von Kartellschadensersatzansprüchen an Inkassodienstleister kann gegen das Unionsrecht verstoßen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28. Januar 2025 in der Rechtssache C-253/23. Auf mehrere Vorlagefragen des LG Dortmund hin äußert sich die große Kammer des EuGH in dem Urteil zu einer Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen RDG, nach der ein Sammelklagen-Inkasso im Falle von Kartellschadenersatzklagen dann unzulässig wäre, wenn sich diese nicht auf eine – insbesondere in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts – bestandskräftige und bindende Entscheidung stützt, mit der eine Wettbewerbsbehörde eine solche wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung festgestellt hat (sog. Stand-Alone-Klagen). Nach dem EuGH kann eine solche Auslegung mit Blick auf Art. 101 AEUV, Art. 4 der Richtlinie 2014/104/EU und Art. 47 EU-Grundrechtecharta unionsrechtswidrig sein, sofern das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeiten zur Bündelung solcher individueller Forderungen der Geschädigten und damit eine wirksame Durchsetzungsmöglichkeit vorsieht und wenn die individuelle Durchsetzung solcher Schadenersatzklagen unverhältnismäßig schwer wäre. Der EuGH weist aber bereits auf die Zweifel hin, die hinsichtlich der angenommenen Unzulässigkeit nach dem RDG seitens einiger Parteien und Beteiligten bestehen. Vgl. zu den ähnlich lautenden Schlussanträgen bereits EiÜ 31/24.
Alternative Streitbeilegung: Der Trilog beginnt! – EP
Das EU-Parlament tritt in die Trilogverhandlungen mit dem Rat der EU bezüglich der Überarbeitung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung (ADR-Richtlinie). Dies entschied der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des EU-Parlaments am 28. Januar 2025. Der im Oktober 2023 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der ADR-Richtlinie sieht eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf sämtliche Aspekte des EU-Verbraucherrechts sowie auf unlautere Geschäftspraktiken außereuropäischer Händler wie manipulative Benutzerschnittstellen, irreführende Werbung oder Geoblocking-Vorschriften vor (vgl. EiÜ 35/23). Beantragen Verbraucher:innen ein alternatives Streitbeilegungsverfahren, sind Unternehmen verpflichtet innerhalb von 20 Arbeitstagen darauf zu reagieren. Kontaktstellen in den EU-Mitgliedsstaaten sollen zudem Verbraucher:innen über ihre Verbraucherrechte und Rechtsbehelfen beraten. Das EU-Parlament ging in seinem Bericht von März 2024 über den Kommissionsvorschlag hinausgehen und fordert beispielsweise in beschwerdeanfällige Sektoren, wie etwa für Flugreisen, eine verpflichtende Beteiligung an alternativen Streitbeilegungsverfahren. Der Rat der EU plädiert hingegen in seiner allgemeinen Ausrichtung von September 2024 für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf vertragliche Streitigkeiten (vgl. EiÜ 32/24). Die Trilogverhandlungen zwischen den Co-Gesetzgebern können nun beginnen.
Grenzen doppelter Sanktionen für Unternehmen – EuGH
Am 30. Januar 2025 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Vorabentscheidungsersuchen C-205/23 ein Urteil (auf Französisch) zur doppelten Sanktionierung von Unternehmen durch zwei unterschiedliche Behörden. Ein rumänisches Energieunternehmen hatte einseitig Preiserhöhungen vorgenommen, ohne die Verbraucher ausreichend zu informieren. Dies führte dazu, dass sowohl die Energieaufsicht als auch die Verbraucherschutzbehörde das Unternehmen mit identischen Sanktionen belegten. Die zentrale Frage war, ob eine doppelte Bestrafung unter diesen Umständen rechtmäßig ist. Der EuGH stellte fest, dass eine doppelte Sanktionierung nicht automatisch unzulässig ist. Eine Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem kann nach Artikel 52 der EU-Grundrechtecharta gerechtfertigt sein, wenn eine klare gesetzliche Grundlage besteht, die Sanktionen unterschiedliche öffentliche Interessen verfolgen, sie verhältnismäßig sind und eine ausreichende Koordination zwischen den Behörden sichergestellt ist. Wird eine doppelte Sanktionierung ohne klare Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten verhängt oder führt sie zu einer unverhältnismäßigen Belastung des betroffenen Unternehmens, könnte dies einen Verstoß gegen ne bis in idem darstellen. Ob dies im konkreten Fall gegeben ist, wird von nationalen Gerichten entschieden werden müssen.
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