Europa im Überblick, 04/2026

Deutschland unterzeichnet Konvention zum Schutz der Anwaltschaft – Europarat

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, hat am 26. Januar 2026 die Europäische Konvention zum Schutz der Anwaltschaft am Sitz des Europarates in Straßburg unterzeichnet. Der DAV war bei dem Termin dabei, vgl. auch die Pressemitteilung 3/26 vom 26. Januar 2026 sowie im Anwaltsblatt. Die Konvention ist das erste verbindliche Instrument, das die freie und ungehinderte Berufsausübung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte schützt, vgl. bereits EiÜ 19/25. Deutschland ist nun der 26. Unterzeichnerstaat der Konvention. Der DAV hat das im CCBE entstandene Projekt von Beginn an vorangetrieben und setzt sich zusammen mit seinen Europäischen Partnern für ein rasches Inkrafttreten und eine Ratifikation durch möglichst viele Staaten sowie durch die Europäische Union ein. Als nächster Schritt wird erwartet, dass die EU-Kommission entsprechende Ratsbeschlüsse zum Beitritt der Europäischen Union vorlegt.

Veranstaltung zum Tag des bedrohten Anwalts: Fokusland USA – DAV

Am 27. Januar 2026 hat der DAV zusammen mit der Berliner Rechtsanwaltskammer und dem Republikanischen Anwält:innenverein eine Veranstaltung im voll besetzten Berliner DAV-Haus zum Tag des bedrohten Anwalts und der bedrohten Anwältin ausgerichtet. In diesem Jahr standen erstmals die Vereinigten Staaten von Amerika im Fokus. Gemeinsam mit der Rechtsanwaltskammer Berlin und dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein diskutierte der DAV mit hochrangigen internationalen Gästen – darunter Vertreter der ACLU sowie renommierte Menschenrechtsanwälte – über aktuelle Herausforderungen für Rechtsstaatlichkeit und anwaltliche Unabhängigkeit. Mehr zur Veranstaltung lesen Sie im ausführlichen Bericht im Anwaltsblatt.

DAV-Beitrag zum Rechtsstaatsbericht 2026 – DAV

Die deutsche Justiz benötigt weiterhin mehr Personal insbesondere in den Staatsanwaltschaften und den Geschäftsstellen – dies ist eine der wesentlichen Kritikpunkte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in seinem Beitrag zum diesjährigen Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission. Mit seiner Stellungnahme 5/26 beteiligte sich der DAV erneut an der gezielten Konsultation der EU-Kommission. Der Rechtsstaatsbericht ist in die Säulen Justiz­systeme, Korrup­ti­ons­be­kämpfung, Medien­plu­ra­lismus und sonstige institu­tionelle Fragen der Gewalten­teilung unterteilt und enthält auch konkrete Empfehlungen an die einzelnen Mitgliedstaaten sowie eine Bewertung von deren Umsetzung, vgl. zum Vorjahresbericht EiÜ 27/25. Der DAV setzt sich im Rahmen seines Beitrags insbesondere für den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und der Unabhängigkeit der Anwaltschaft ein. Sorge bereiten aus Sicht des DAV etwa die Vorhaben im Bereich der Sicherheitsgesetzgebung (Vorratsdatenspeicherung einschließlich IP-Adressenspeicherung sowie die Umsetzung des E-Evidence-Pakets mit Blick auf den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses sowie mit Blick auf die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger. Die Veröffentlichung des Berichts erfolgt voraussichtlich im Juli 2026. Zuvor finden noch sogenannte virtuelle Länderbesuche zur Konkretisierung der Beiträge der Interessenträger statt, an denen sich der DAV beteiligen wird.

Stellungnahme zum Digital Omnibus on AI – EDPS/EDPB

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) und der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) haben am 21. Januar 2026 eine gemeinsame Stellungnahme (auf Englisch) zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission für einen Digital Omnibus on AI veröffentlicht (vgl. Pressemitteilung). EDPB und EDPS unterstützen die Absicht der EU-Kommission, die Anwendung der KI-Verordnung praktikabler zu gestalten, fordern aber gleichzeitig klare Schutz- und Aufsichtsmechanismen, um den Datenschutz und die Grundrechte der Betroffenen zu sichern. Besonders betont wird die Notwendigkeit, die unabhängige Rolle der Datenschutzbehörden zu wahren und ihr Zusammenspiel mit neuen Aufsichtsstrukturen wie dem AI-Office klar zu regeln. Kritisch gesehen wird der Vorschlag, die Nutzung sensibler Daten zur Erkennung und Vermeidung von ‚Bias‘ auszuweiten. Diese müsse strikt auf Fälle mit hohem Risiko für Betroffene begrenzt bleiben. Zudem lehnen sie die Streichung zentraler Pflichten – insb. der Registrierung von Hochrisiko-KI-Systemen – ab, da dies Transparenz, Verantwortlichkeit und öffentliche Kontrolle schwäche. Schließlich äußert die Stellungnahme Bedenken gegen die Verschiebung der Anwendbarkeit zentraler Vorschriften für Hochrisiko-KI und plädiert dafür, Verzögerungen angesichts der schnellen technologischen Entwicklung möglichst zu vermeiden. Der DAV begleitet den Verordnungsvorschlag eng und hatte sich mit Stellungnahme Nr. 68/25 bereits dazu geäußert (vgl. EiÜ 36/25).

Digital Services Act: EU-Kommission prüft X wegen ‚Grok‘ – KOM

Die Europäische Kommission hat am 26. Januar 2026 auf Grundlage des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) ein förmliches Verfahren gegen die Plattform X eingeleitet, vgl. PM. Anlass ist die Einbindung des KI-Chatbots „Grok“ in die Plattform, über den Nutzer:innen unter anderem manipulierte, sexualisierte Darstellungen realer Personen ohne deren Einwilligung erstellen können. Nach Auffassung der EU-Kommission bestehen Anhaltspunkte dafür, dass X die mit der Einführung von Grok verbundenen systemischen Risiken nicht hinreichend vorab bewertet und begrenzt hat. Betroffen sind insbesondere Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte sowie mit erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen, namentlich des Schutzes von Frauen und Minderjährigen vor nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes. Die bereits seit Dezember 2023 laufende Untersuchung wurde vor diesem Hintergrund ausgeweitet. Rechtlich relevant sind mögliche Verstöße gegen Art. 34 Abs. 1 und 2 DSA (Pflicht zur Bewertung systemischer Risiken wurde bei der Einführung von Grok nicht ausreichend beachtet), Art. 35 Abs. 1 DSA (geeignete Risikominderungsmaßnahmen wurden nicht ergriffen) sowie Art. 42 Abs. 2 DSA (Transparenzberichtspflichten wurden missachtet). Die EU-Kommission wird nun weitere Beweise erheben und behält sich vor, bei ausbleibenden Anpassungen vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.

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