Baldiger Vorstoß zu Kollektivklagen auf EU-Ebene? – KOM
Am 25. Januar 2018 veröffentlichte die EU-Kommission einen Bericht über die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlungen der EU-Kommission 2013/396/EU zu den gemeinsamen Grundsätzen für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (s. EiÜ 39/17; 21/17). Festgestellt wurde, dass zwar einige Mitgliedstaaten die Empfehlungen schon teilweise umgesetzt hätten. Nach Ansicht der EU-Kommission bedürfe es aber für eine flächendeckende Umsetzung noch weiterer legislativer Schritte. Die EU-Kommission stellt zudem in ihrem Bericht einen verstärkten Einsatz von Drittmittelfinanzierung fest und untersuchte u.a. die Auswirkungen anwaltlicher Erfolgshonorare auf kollektive Rechtsdurchsetzung. Die EU-Kommission bemängelt zudem, dass es noch immer neun Mitgliedstaaten gebe – darunter auch Deutschland –, die keine kollektiven Rechtsschutzinstrumente anbieten. Wie der DAV bereits in seiner Stellungnahme (49/2013) angezweifelt hatte, haben zudem alternative, also insbesondere außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren nicht die praktische Bedeutung erlangt, die sich die EU-Kommission erhofft hatte. Die Empfehlungen sollen nun im Rahmen der für April angekündigten Initiative „New Deal for Consumers“ weiter auf ihre praktische Umsetzung hin untersucht werden, wobei ein besonderer Fokus auf die Stärkung des Schadensersatzes sowie die mit Unterlassungsklagen einhergehenden Aspekte gelegt werden soll.
Verbesserungsbedarf bei der Aus- und Fortbildung von Rechtsanwälten im EU-Recht? – KOM
Die EU-Kommission hat am 1. Februar 2018 eine öffentliche Konsultation über die „Aus- und Fortbildung von Justizbediensteten im EU-Recht – von der Evaluierung zur neuen Strategie für 2019-2025“ veröffentlicht. Von dieser Strategie erfasst sind neben Rechtsanwälten auch andere Angehörige der Rechtsberufe, wie Richter, Staatsanwälte und Notare. Hintergrund ist, dass die Ziele der Strategie der EU-Kommission aus dem Jahr 2011 zur justiziellen Aus- und Fortbildung auf EU-Ebene bis 2020 umgesetzt und erreicht sein sollen. Eines dieser Ziele, die Hälfte aller 700.000 Juristen in Europa bis 2020 im EU-Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaats fortzubilden, wird voraussichtlich schon nächstes Jahr erreicht werden (s. Auswertung des European Judicial Training Report 2017 in der EiÜ 3/18). Daher ist eine neue Strategie für den Zeitraum bis 2025 erforderlich. Ein allgemeiner Fragebogen enthält Fragen zum Bedarf an Aus- und Fortbildung im EU-Recht, zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in diesem Themenbereich und zum Anwendungsbereich der Strategie. In einem gezielten an unionsweit tätige Bildungseinrichtungen für Angehörige der Rechtsberufe oder Vertreter bzw. Verbände der Rechtsberufe auf EU-Ebene gerichteten Fragebogen werden außerdem die verfügbaren Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, sowie Anwendungsbereich, Ziele, Akteure, Mittel und Ergebnisse der Strategie abgefragt. Bis zum 26. April 2018 kann die Konsultation beantwortet werden.
Dienstleistungsrichtlinie auch auf innerstaatliche Sachverhalte anwendbar – EuGH
Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG – die in Teilen auch auf anwaltliche Dienstleistungen anwendbar ist – über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer findet auch auf innerstaatliche Sachverhalte Anwendung. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 30. Januar 2018 in den verbundenen Rechtssachen C‑360/15 und C‑31/16. Der Gerichtshof stützte dies u.a. darauf, dass weder wesentliche Bestimmungen der Richtlinie zu dessen Anwendungsbereich noch Artikel 53 Abs. 1 und Artikel 62 AEUV als Rechtsgrundlagen der Richtlinie eine eindeutige Bezugnahme auf einen grenzüberschreitenden Aspekt enthielten. Diese Annahme werde durch einen Blick auf das Gesetzgebungsverfahren zu der Richtlinie gestützt, wonach Änderungsanträge zur Beschränkung des Anwendungsbereichs auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Europäischen Parlament nicht angenommen worden seien. Der EuGH entschied in dieser Rechtssache zudem, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine „Dienstleistung“ im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie darstelle.
Arbeitsbeginn der Taskforce Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – KOM
EU-Kommissionspräsident Jean- Claude Juncker ernannte kürzlich sechs Mitglieder der Taskforce „Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit“. Am 25. Januar 2018 trafen sich diese das erste Mal unter Vorsitz des Ersten Vizepräsidenten der EU-Kommission Frans Timmermanns und begannen offiziell ihre Arbeit. Die Arbeitsgruppe ist beauftragt, bis zum 15. Juli 2018 über die Möglichkeiten zur besseren Anwendung der in Art. 5 EUV statuierten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Bericht zu erstatten (s. EiÜ 40/17). Jeweils drei Mitglieder kommen aus der Konferenz der Parlamentsausschüsse für Unionsangelegenheiten der Parlamente der EU (COSAC) und vom Ausschuss der Regionen. Mit dem Staatssekretär für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Ausschuss der Regionen, Michael Schneider, ist auch ein deutsches Mitglied Teil der Taskforce. Das EU-Parlament hat trotz entsprechender Aufforderung bisher keine Mitglieder benannt.
EU-Kommission fordert Umsetzung von Richtlinien zur Strafverfolgung und zu Verfahrensrechten – KOM
Die EU-Kommission hat am 25. Januar 2018 bekannt gegeben, dass sie sich mit Gründen versehenen Stellungnahmen an Österreich, Bulgarien, Luxemburg und Spanien wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung Richtlinie 2014/41/EU gewendet hat. Die EU-Kommission hat zudem eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren Richtlinie 2013/48/EU an Bulgarien gerichtet. Diese Richtlinie war bis Ende 2016 umzusetzen.
Gutachten zur sexuellen Orientierung von Asylsuchenden nicht erlaubt – EuGH
Die Anordnung von psychologischen Gutachten zur Bestimmung der sexuellen Orientierung im Asylverfahren verstoße gegen die Charta der Grundrechte der EU. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 (Rs. C-473/16). Zwar gestatte es grundsätzlich Art. 4 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU, psychologische Gutachten in Asylverfahren in Auftrag zu geben. Diese müssen jedoch in ihrer Art und Weise mit der Charta der Grundrechte in Einklang stehen. Das sei bei Gutachten zur Bestimmung der sexuellen Orientierung aufgrund der besonderen Umstände, in denen sich ein Asylsuchender während dieses Verfahrens befindet, nicht gegeben. Hierbei könne nicht davon ausgegangen werden, dass die formale Einwilligung des Schutzsuchenden aus freien Stücken erfolge. Unter diesen Umständen liege ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU) vor. Der Eingriff in das Privatleben und in die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers sei in diesem Fall so schwerwiegend und unverhältnismäßig, dass er auch nicht durch den Zweck des Gutachtens, die tatsächliche Schutzbedürftigkeit zu ermitteln, gerechtfertigt werden könne.
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