Europa im Überblick, 05/2025

EiÜ 05/25

Chatkontrolle: Polnische Ratspräsidentschaft entschlackt Vorschlag – Rat

Nachdem die verpflichtende anlasslose Durchsuchung elektronischer Kommunikation nach pädopornographischem Material (sog. „Chatkontrolle“) im Rat mehrfach gescheitert ist (vgl. zuletzt EiÜ 43/24), will die polnische Ratspräsidentschaft gegensteuern: In einem neuen Vorschlag nimmt sie die Hauptkritikpunkte aus dem Vorschlag heraus, d.h. anlasslose Durchsuchungen sollen nicht mehr Pflicht sein, insbesondere auch nicht wie ursprünglich geplant unter Umgehung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Die derzeit bis Mitte 2026 geltende freiwillige Chatkontrolle (vgl. EiÜ 4/24, 5/24) soll hingegen verstetigt werden. Mit dem neuen Vorschlag kommt die Ratspräsidentschaft der erheblichen Kritik am Kommissionsvorschlag entgegen, die sowohl das Europäische Parlament in seinem Bericht (EiÜ 36/23) als auch viele nationale Parlamente und zivilgesellschaftliche Akteure geäußert hatten. Der DAV lehnt die Chatkontrolle grundsätzlich ab – insbesondere in der verpflichtenden Form unter Umgehung von Verschlüsselung (vgl. PM 45/22 und 18/23, EiÜ 5/24 ,16/23; 18/22), aber auch in der freiwilligen Form (vgl. EiÜ 13/21, Stellungnahmen Nr. 25/2021 und 29/2021). Denn die verdachtsunabhängige Durchleuchtung von Online-Inhalten, ist grundrechtswidrig, verstößt gegen Europarecht und würde auch die vertrauliche Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant bzw. anderen Berufsgeheimnisträgern umfassen.

Leitlinien zu verbotenen KI-Praktiken veröffentlicht – KOM

Am 4. Februar 2025 veröffentlichte die EU-Kommission Leitlinien über verbotene KI-Praktiken gemäß der KI-Verordnung, abrufbar hier (auf Englisch). Die Vorschriften der KI-Verordnung zu den Verbotstatbeständen aus Artikel 5 KI-Verordnung sind seit dem 2. Februar 2025 anwendbar. Diese gelten aufgrund ihrer potentiellen Risiken für die europäischen Grundrechte und Grundwerte als inakzeptabel. Darunter fallen etwa Social Scoring-Praktiken oder die biometrische Echtzeitidentifizierung. Die Leitlinien sollen die in der Verordnung allgemein gefassten Verbote konkretisieren und eine einheitliche Anwendung der KI-Verordnung innerhalb der EU sicherstellen. Sie enthalten rechtliche Erläuterungen und praktische Beispiele, die insbesondere die Abgrenzung zwischen verbotenen, risikoreichen und unregulierten KI-Systemen erleichtern sollen. Sie verweisen jedoch ausdrücklich darauf, dass die maßgebliche Auslegung der KI-Verordnung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten bleibt. Der DAV hatte sich mit den Stellungnahmen Nr. 67/24 und 86/24 bei der Erarbeitung der Leitlinien eingebracht und Nachbesserungsbedarf hinsichtlich des Zusammenspiels mit der Datenschutz-Grundverordnung geäußert (vgl. EiÜ 31/24). Die EU-Kommission ist damit einen Schritt weiter bei der Förderung sicherer und ethischer KI in der Union. Nach förmlicher Annahme durch die EU-Kommission sind die Leitlinien anwendbar.  

Integrationspflicht ja, aber unter Bedingungen – EuGH

Am 4. Februar 2025 äußerte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu der niederländischen Praxis, Personen mit Recht auf internationalen Schutz zur erfolgreichen, sanktionsbewährten Teilnahme an Integrationskursen zu verpflichten, Rs. C-158/23. Der Ausgangsfall betraf einen eritreischen Flüchtling, der seine Prüfung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestanden hatte. Die Behörden verhängten daraufhin auf Grundlage nationaler Bestimmungen eine Geldstrafe und forderten die Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung der Integrationskurse. Das Urteil stellt nun klar, dass eine Integrationspflicht für Personen mit Recht auf internationalen Schutz nicht grundsätzlich unionsrechtswidrig ist. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Durchsetzung der Pflicht individuelle Umstände berücksichtigt werden und dass Sanktionen nur in Ausnahmefällen verhängt werden dürfen. Die systematische Verhängung von Geldbußen oder die vollständige Kostenübernahme durch Schutzberechtigte ist danach unzulässig und stellt eine unzumutbare Belastung dar. Grundlage dieser Entscheidung ist Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU, der den Zugang zu Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte regelt. Der EuGH betont die Bedeutung von Sprach- und Gesellschaftskenntnissen für die Integration; nach dem EuGH-Urteil müssen die Niederlande ihre Regelungen allerdings überarbeiten, um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen.

Zur Haftung eines Betreibers von Online-Marktplätzen – EuGH

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist nicht verpflichtet, eine inhaltliche Vorabprüfung der von Nutzern veröffentlichten Anzeigen vorzunehmen. Dies ergibt sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Szpunar vom 6. Februar 2025, Rs. C-492/23. Im Ausgangsfall war auf einem Online-Marktplatz eine Anzeige geschaltet worden, laut der eine bestimmte Person sexuelle Dienstleistungen anbietet. Die darin enthaltenen Kontaktdaten der betroffenen Person stammten aus sozialen Netzwerken und wurden ohne ihre Zustimmung verwendet. Obwohl der Online-Marktplatz-Betreiber die Anzeige sofort entfernte, fanden sich Kopien auf anderen Webseiten, woraufhin die betroffene Person Klage erhob. Zur Frage der Haftung des Betreibers des Online-Marktplatzes führt der Generalanwalt aus: Dieser könne von einer Haftungsbefreiung gemäß Art. 14 Absatz 1 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) profitieren, sofern er seine Rolle als neutraler Hosting-Anbieter wahrt. Da der Betreiber mit Blick auf die DSGVO hinsichtlich der in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter agiere, sei er nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung systematisch den Anzeigeninhalt zu überprüfen, sondern organisatorische und technische Maßnahmen zum Datenschutz zu ergreifen. In Bezug auf die personenbezogenen Daten der auf dem Online-Marktplatz registrierten, inserierenden Nutzer handelt der Betreiber jedoch als Verantwortlicher und muss in diesem Rahmen die Identität der inserierenden Nutzer überprüfen.

Erste Sitzung des Sonderausschusses European Democracy Shield – EP

Der Sonderausschuss ‚European Democracy Shield‘ (EUDS) des Europäischen Parlaments hat am 3. Februar 2025 seine Arbeit aufgenommen (vgl. PM, auf Englisch). Der Sonderausschuss soll bestehende und geplante EU-Rechtsvorschriften und Maßnahmen mit Blick auf potentielle Einfallstore für demokratieschädigende Eingriffe untersuchen. Das Europäische Parlament hatte am 18. Dezember 2024 die Einsetzung des Sonderausschusses beschlossen, nachdem die politischen Leitlinien der EU-Kommission 2024-2029, den Schutz der Demokratie zum zentralen Thema der Legislaturperiode erklärten und die Vorlage eines „European Democracy Shield“ ankündigten. Das Mandat des EUDS, unter Vorsitz der Französin Nathalie Loiseau (Renew) ist auf zwölf Monate begrenzt. Hauptaufgaben des Ausschusses betreffen die Evaluierung der Wirksamkeit bestehender europäischer Mechanismen, insbesondere des Gesetzes über digitale Dienste (DSA), die Erhöhung der Transparenz von Nichtregierungsorganisationen, die im europäischen Raum tätig sind sowie die Entwicklung der Medienkompetenz unter den europäischen Bürgern in Bezug auf KI-generierte Inhalte und Deep Fakes. Ausländische Einmischung und Informationsmanipulationen sollen damit verhindert werden. Der Abschlussbericht des Ausschusses im Frühjahr 2026 soll konkrete Vorschläge zur Sicherung der europäischen Demokratie liefern.

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