Europa im Überblick, 06/16

KOMPROMISS ZUR UNSCHULDSVERMUTUNG ANGENOMMEN – RAT

Am 12. Februar 2016 hat der Rat der Europäischen Union den erzielten Kompromisstext zur Richtlinie zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung im Strafverfahren angenommen (s. EiÜ 36/15). Zuvor wurde dieser bereits durch das Plenum des Europäischen Parlaments gebilligt (s. EiÜ 03/16). Der Kompromiss stärkt aus Sicht des DAV die Unschuldsvermutung. Die zunächst vorgesehenen Möglichkeiten für Schuldvermutungen und die Möglichkeit, Beweise unter Verstoß gegen das Recht zu schweigen zu gewinnen, wurden nun gänzlich gestrichen (Vgl. hierzu bereits DAV-Pressemitteilung 10/15). Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit zur Umsetzung der Richtlinie.

FORTSCHRITTE IN DER EU-MIGRATIONSPOLITIK – KOM

Im Vorfeld des nächste Woche stattfindenden Europäischen Rates hat die EU-Kommission über Fortschritte im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda berichtet (s. EiÜ 20/15, 01/16). Unter anderem solle die Praxis des „Durchwinkens“ von Flüchtlingen beendet werden und auf die Anwendung von EU-Asylrecht bestanden werden, darüber hinaus sollen die Vorschriften zur Rückführung von Asylsuchenden in sogenannte sichere Drittstaaten verstärkt angewendet werden. An Griechenland gerichtet hat die EU-Kommission eine Empfehlung zu dringlichen Maßnahmen veröffentlicht, die dazu führen sollen, dass die sogenannte Dublin-Verordnung wieder angewendet werden kann. Weiter wurden gegen neun Staaten, darunter Deutschland, die Vertragsverletzungsverfahren wegen der mangelhaften Umsetzung der EU-Asylvorschriften verschärft (Vgl. Pressemitteilung). Deutschland wurde aufgefordert, seine Maßnahmen mitzuteilen, die es zur vollständigen Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) ergriffen hat. Ein zweiter Deutschland betreffender Beschluss bezieht sich auf unterlassene Mitteilungen von Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie über Aufnahmebedingungen (Richtlinie 2013/33/EU). Da Deutschland bisher auf Aufforderungsschreiben der EU-Kommission nicht geantwortet hat, hat diese nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik gerichtet. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, hierauf zu antworten und den Forderungen nachzukommen. Geschieht dies nicht, kann die Kommission gemäß Artikel 258 Abs. 2 AEUV Klage vor dem Gerichtshof erheben.

MIFID II: ANWENDUNG DER RICHTLINIE UM EIN JAHR VERSCHOBEN – KOM

Planmäßig sollte die überarbeitete Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (“Markets in Financial Instruments Directive” – MiFID II, RL 2014/65/EU) am 3. Januar 2017 in Kraft treten. Die EU-Kommission hat am 10. Februar 2016 aber entschieden, den zuständigen nationalen Behörden und Marktteilnehmern bis zum 3. Januar 2018 Zeit zu geben, die Vorgaben der überarbeiteten Richtlinie MiFID II einzuhalten (Vgl. Pressemitteilung). Laut EU-Kommission ist der Grund für die Terminverschiebung die notwendige Einrichtung einer komplexen technischen Struktur, um die Richtlinie effektiv anwenden zu können. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) müsse Daten von etwa 300 Handelsplätzen zu rund 15 Millionen Finanzinstrumenten erfassen. Dies erfordere eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und den Handelsplätzen. Mit der ersten Finanzmarktrichtlinie (MiFID I, RL 2004/39/EG) wollte der EU-Gesetzgeber den Wettbewerb, die Integration und die Effizienz der europäischen Finanzmärkte fördern. Im Oktober 2011 legte die EU-Kommission dann eine überarbeitete Richtlinie (MiFID II) vor. Diese soll dazu beitragen, die Finanzmärkte zu stabilisieren, sie transparenter zu machen und die Anleger besser zu schützen. Bereits 2012 hatte sich der DAV in einer Stellungnahme (DAV-Stn. 43/12) zum Vorschlag zur MiFID-II-Richtlinie geäußert.

STUDIE ZUR UMSETZUNG DER GLEICHBEHANDLUNGSRAHMENRICHTLINIE – EP

Der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments hat im Auftrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) eine Studie zur Umsetzung der Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie“, RL 2000/78/EG) veröffentlicht. Die Studie untersucht die Umsetzung der Richtlinie im Hinblick auf Diskriminierungen bezüglich der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Insgesamt zieht die Studie eine weitgehend positive Bilanz zur Umsetzung in den 28 Mitgliedstaaten. Unter anderem wird empfohlen, Unterschiede bei der Definition von Diskriminierung in den einzelnen nationalen Regelungen zu adressieren, daneben könne erwogen werden, die Verpflichtung nach Artikel 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zu treffen, auch auf andere Tatbestände als eine Behinderung auszuweiten.

Europa im Überblick abonnieren

Verpassen Sie keine wichtigen rechtlichen Entwicklungen in Europa! Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter „Europa im Überblick“ und bleiben Sie stets informiert über die neuesten EU-Gesetzgebungen, Rechtsprechungen und deren Auswirkungen auf Ihre Praxis.

Kommentare

0 Kommentare zum Artikel
Bitte addieren Sie 1 und 6.