Verbot von Geoblocking ermöglicht grenzenlosen Onlinehandel – EP
Am 6. Februar 2018 hat das Plenum des EU-Parlaments mit großer Mehrheit den im Trilog vereinbarten Verordnungsentwurf zu Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung förmlich angenommen (s. EiÜ 42/17). Ziel der Verordnung ist es, dass Anbieter Online-Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat genauso behandeln müssen wie ihre nationalen Kunden. Dies betrifft sowohl die Preisgestaltung als auch sonstige Verkaufsbedingungen wie die Zahlung per Kreditkarte. Ein Anbieter wird jedoch dadurch nicht verpflichtet, auch in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern. Wie auch vom DAV in seinen Stellungnahmen 10/2017 und 41/2016 befürwortet, bleiben urheberrechtlich geschützte Werke wie E-Books und Streamingdienste vorerst vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Das EU-Parlament hat sich diesbezüglich für eine Revisionsklausel eingesetzt, die die EU-Kommission dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu überprüfen, ob das Verbot von Geoblocking auch auf diese Inhalte ausgeweitet werden sollte. Auch der Rat muss den im Trilog gefundenen Kompromiss noch formell annehmen, bevor die Verordnung 9 Monate nach Verkündung im Amtsblatt gilt. Dies wird voraussichtlich noch 2018 sein.
Neuer TAXE-Sonderausschuss im EU-Parlament – EP
Nach dem Abschluss der Arbeiten des PANA-Sonderausschusses (s. EiÜ 36/17) wird das EU-Parlament aller Voraussicht nach einen neuen TAXE-Sonderausschuss einsetzen. Hierüber soll das Plenum des Europäischen Parlaments am 13. März 2018 entscheiden (s. Entwurf der Plenartagesordnung). Der neue Sonderausschuss soll den Stand der Umsetzung der Empfehlungen und Feststellungen der Sonderausschüsse TAXE, TAXE2 (s. EiÜ 24/16) und PANA sowie der 4. Geldwäscherichtlinie (s. auch EiÜ 1/18) überprüfen. Darüber hinaus soll der Ausschuss die Enthüllungen der Paradise Papers im November 2017 aufarbeiten und die Empfehlungen der FATF und der OECD BEPS Aktionspläne prüfen. Das Mandat des Ausschusses soll zunächst auf 12 Monate angelegt sein.
Betrügerisch erlangte Sozialversicherungsbescheinigung ist wirkungslos – EuGH
Eine betrügerisch erlangte Sozialversicherungsbescheinigung von entsandten Arbeitnehmern kann außer Acht gelassen werden, soweit auf Grundlage der Beweise und der vom Recht auf ein faires Verfahren umfassten Garantien feststeht, dass ein Betrug vorliegt. Dies entschied der EuGH mit Urteil vom 6. Februar 2018 (Rs. C-359/16). Dem Vorlageverfahren zugrunde lag ein belgisches Strafverfahren gegen die Verantwortlichen einer belgischen Baugesellschaft. Diese hatte seit 2008 kein Personal mehr beschäftigt und die Arbeiten auf bulgarische Subunternehmer übertragen, die bulgarische Arbeiter nach Belgien entsandt hatten. Die Beschäftigung der bulgarischen Arbeitnehmer wurde dem belgischen Träger, dem grundsätzlich die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge obliegt, nicht gemeldet, weil die Arbeitnehmer sog. E-101 Bescheinigungen besaßen. Durch diese werden ausnahmsweise die Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland entrichtet. Der EuGH entschied nun auf das Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Kassationsgerichtshofes hin, dass Art. 14 Abs. 1 lit. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 lit. a der VO (EWG) Nr. 574/72 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit dahingehend auszulegen seien, dass Gerichte eine ausgestellte Bescheinigung E-101 außer Acht lassen können, wenn der Sachverhalt die Feststellung erlaube, dass diese betrügerisch erwirkt wurde. Diese Ausnahme vom gegenseitigen Vertrauen in die Ausstellung solcher Bescheinigungen ergebe sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.
Brexit: EU-Verhandlungsleitlinien für die Übergangsphase – Rat/KOM
Der Rat hat am 29. Januar 2018 seine Leitlinien für die Brexit-Verhandlungen zur Übergangsphase angenommen. Diese soll spätestens am 31. Dezember 2020 enden. Der gemeinschaftliche EU-Besitzstand soll neben der Zuständigkeit des EuGH und der Anwendung der Durchsetzungsinstrumente im justiziellen Bereich weiter im Vereinigten Königreich Anwendung finden. Für den Dienstleistungsbereich ist bedeutsam, dass das Vereinigte Königreich nach Vorstellung des Rates während der Übergangsphase weiter am Binnenmarkt inklusive der Geltung aller vier Grundfreiheiten teilnehmen soll. Zudem soll das Vereinigte Königreich nicht mehr in den EU-Institutionen vertreten sein und nicht mehr am Beschlussfassungsprozess der EU teilhaben. Die Verhandlungsleitlinien für die künftigen Beziehungen sollen im März 2018 festgelegt werden.
Besonderes Anerkennungsverfahren verstößt gegen Unionsrecht – EuGH
In seinen Schlussanträgen vom 6. Februar 2018 in der Rechtssache C-390/16 plädiert der Generalanwalt Bot des EuGH für die Unanwendbarkeit ungarischer Normen zur Anerkennung und Wirksamkeit rechtskräftiger Entscheidungen, da er hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen sieht. Nach ungarischen Verfahrensnormen muss bei der Anerkennung von ausländischen Entscheidungen ein besonderes innerstaatliches Verfahren durchgeführt werden. Das Gericht hat nicht nur den Tenor des ausländischen Urteils zu überprüfen, sondern prüft auch, ob nach dem ungarischen Strafgesetz ein Straftatbestand erfüllt und die Sanktion nach ungarischem Recht nach Art und Umfang gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht die Entscheidung des ausländischen Gerichts sogar abändern. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass darin ein Verstoß gegen den in Art. 82 und 67 AEUV verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sowie den Rahmenbeschluss 2008/675 und den in Art. 50 GRCh und den in Art. 54 des Schengen-Abkommens verankerten Grundsatz ne bis in idem liegt. Hieraus ergibt sich, dass mitgliedstaatliche Entscheidungen anerkannt werden sollen, ohne dass diese durch innerstaatliche Verfahren ersetzt werden müssen. Insbesondere die Tatsache, dass ungarische Gerichte die Entscheidung des Mitgliedstaats inhaltlich erneut überprüfen, verstoße gegen das Ziel, eine rasche und effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung zu gewährleisten.
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