EiÜ 06/2022
Transgenderperson hat keinen Anspruch auf neue Geburtsurkunde – EGMR
Am 17. Februar 2022 hat der EGMR (Beschwerde Nr. 74131/14; in Englisch) geurteilt, dass die polnischen Regelungen über die Ausstellung und Änderung von Geburtsurkunden im Hinblick auf Transgenderpersonen mit der EMRK im Einklang stehen. Der EGMR hat bereits mehrfach über die Rechte von LGBTI-Personen entschieden (vgl. zuletzt EiÜ 29/21) und hierzu diverse Informationsblätter (siehe hier unter „Diskriminierung“) veröffentlicht. Im vorliegenden Fall sah sich der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, dass eine bei ihm durchgeführte Geschlechtsumwandlung aus seiner Geburtsurkunde ersichtlich war. Er verlangte daher die Änderung bzw. Neuausstellung der Urkunde, was die polnischen Behörden ablehnten. Nach dem EGMR habe Polen seinen Einschätzungsspielraum zur Gewährleistung effektiver und zugänglicher Verfahren zum Schutz des Rechts auf Privatsphäre nach Art. 8 EMRK hierbei nicht überschritten. Denn der Kläger könne in fast allen Situationen des täglichen Lebens auf seine Ausweispapiere oder eine gekürzte Fassung der Geburtsurkunde zurückgreifen. In diesen Dokumenten finde sich jeweils kein Hinweis auf die Geschlechtsumwandlung. Außerdem bestehe nur ein sehr eingeschränkter Zugriff auf die vollständige Fassung der Geburtsurkunde. Ferner könne es in gewissen Fällen ein Bedürfnis für den Zugriff auf Informationen bzgl. des „ursprünglichen“ Geschlechts von Transgenderpersonen geben.
Rechtmäßigkeit des „Konditionalitätsmechanimus“ bestätigt – EuGH
Der EuGH hat am 16. Februar 2022 (Rs. C-156/21 und C-157/21; in Englisch) die Verordnung (EU) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des EU-Haushalts für rechtmäßig erklärt und die hiergegen gerichteten Klagen von Polen und Ungarn abgewiesen (vgl. EiÜ 38/21; 32/21; 38/20). Damit steht fest, dass die EU die Gewährung von Haushaltsmitteln an die Erfüllung rechtsstaatlicher Standards knüpfen kann. Nach dem EuGH besteht eine taugliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Verordnung. Diese stelle eine Haushaltsvorschrift dar, die auf Art. 322 Abs. 1 lit. a AEUV gestützt werden könne, da sie darauf abziele, den EU-Haushalt vor Beeinträchtigungen zu schützen. Auch eine Umgehung des sog. Art. 7 EUV-Verfahrens sei deshalb nicht zu befürchten. Die Verordnung sei auch bestimmt genug. Insbesondere sei der Begriff der Rechtsstaatlichkeit durch die Rechtsprechung des EuGH sowie die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hinreichend konkretisiert. In der Plenardebatte des EU-Parlaments vom selben Tag forderte EP-Präsidentin Metsola mit der Mehrheit der Abgeordneten, dass die EU-Kommission den Mechanismus nun auch anwenden solle. Auch der DAV hat die EU-Kommission in einem Statement dazu aufgefordert, von dem Konditionalitätsmechanismus schnellstmöglich Gebrauch zu machen. Die EU-Kommission hat dagegen angekündigt, zunächst Leitlinien zur Anwendung des Mechanismus zu erarbeiten, die in den nächsten Wochen veröffentlicht werden sollen.
Arbeitnehmer mit Behinderung hat Anspruch auf anderen Arbeitsplatz – EuGH
Ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Behinderung seinem Beruf nicht mehr nachkommen kann, kann schon in der Probezeit einen Anspruch auf die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz haben. Das entschied der EuGH am 10. Februar in der Rechtssache C-485/20 auf Vorlage des belgischen Conseil d’État. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sei dahingehend auszulegen, dass sie einen Arbeitgeber dazu verpflichte, den durch die Behinderung an seiner bisherigen Tätigkeit gehinderten Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. Dies gelte aber nur unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit für diese Stelle aufweist und der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Dabei seien insb. der finanzielle Aufwand für den Arbeitgeber, die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz des Arbeitgebers sowie die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich der Kläger noch in der Probezeit befand, sei für die Anwendbarkeit der Richtlinie unerheblich. Diese folge zum einen aus dem weit gefassten Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie. Zum anderen verweist der EUGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Begriff „Arbeitnehmer“ i.S.d. Art. 45 AEUV mit dem der Richtlinie gleichzusetzen sei und dieser nicht zwischen Festanstellung und Probezeit differenziere.
Präsident MacGuill stellt Prioritäten für 2022 vor – CCBE
In einem Interview (in Englisch) vom Februar 2022 erläutert der neu gewählte CCBE-Präsident James MacGuill seine Prioritäten für 2022. Hiernach stehen für den CCBE der Schutz des Mandatsverhältnisses und der Unabhängigkeit der Anwaltschaft an erster Stelle. Diese Grundsätze sollen insb. bei den Vorhaben der EU im Bereich Geldwäsche (vgl. EiÜ 39/21; 38/21; 25/21) und Steuerhinterziehung (vgl. EiÜ 38/21; 34/21) verteidigt werden. Die Anwaltschaft dürfte nicht als Gehilfin illegaler und unethischer Praktiken angesehen werden. Zudem wird der CCBE sich für den Umwelt- und Klimaschutz einsetzen. Die aktuellen Herausforderungen der Klimakrise wirkten sich direkt auf die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Grund- und Menschenrechte aus. Ferner stellt auch die Digitalisierung der Justiz eine Priorität für den CCBE dar. Neben der Digitalisierung der Gerichtsverfahren spielen auch die Vorhaben der EU zur Künstlichen Intelligenz (vgl. EiÜ 37/21; 14/21) hierbei eine große Rolle für die CCBE-Präsidentschaft. Der CCBE-Präsident nimmt insoweit u.a. Bezug auf das Projekt „AI4Lawyers“, in dessen Rahmen Richtlinien für Anwälte und Kanzleien zur Benutzung von Künstlicher Intelligenz in der Praxis erstellt werden sollen. Schließlich wird sich der CCBE dafür einsetzen, dass die Verhandlungen über ein Übereinkommen zum Schutz der Anwaltschaft im Europarat abgeschlossen werden.
Jahresbericht 2021 über Menschenrechte veröffentlicht– EP
In der Plenarsitzung des EU-Parlaments wurde am 15. Februar 2022 der Jahresbericht 2021 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt angenommen. Der Bericht betont u.a., dass Menschenrechtsverteidiger und Journalisten besser vor Cyberüberwachung geschützt werden müssten. Unabhängige Journalisten müssten ferner gegen juristische Schikanen, restriktive Vorschriften und strategische Klagen – sog. SLAPP-Klagen – verteidigt werden (vgl. EiÜ 32/21, 31/21 28/21). Zudem mahnt der Bericht, dass Künstliche Intelligenz unter maßgeblicher Aufsicht des Menschen entwickelt, eingeführt und eingesetzt werden muss. Dies sei Voraussetzung dafür, dass Diskriminierungen, Verzerrungen bei automatisierten Entscheidungen und Datenschutzverstöße vermieden werden. In seiner Stellungnahme Nr. 57/2021 zur geplanten KI-Verordnung fordert auch der DAV Nachschärfungen bei grundrechtsrelevanten Themen wie Social Scoring, biometrischer Fernerkennung, Robo-Richtern oder Predictive Policing und betont eindringlich die Gefahr verzerrter Entscheidungen beim Einsatz von KI (vgl. EiÜ 37/21; 14/21).
EU-Parlament fordert Beseitigung von Handelshemmnissen – EP
Das EU-Parlament möchte grenzüberschreitende Dienstleistungen stärken. Der Initiativbericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) zur Beseitigung von nichttarifären und nichtsteuerlichen Handelshemmnissen im Binnenmarkt wurde am 16. Februar 2022 im Plenum des EU-Parlaments angenommen (vgl. EiÜ 37/21). Das EU-Parlament stellt fest, dass bezüglich nationaler Dienstleistungsvorschriften angemessene Folgenabschätzungen und gut erläuterte Begründungen fehlen. In Bezug auf reglementierte Berufe hebt das EU-Parlament zwar den „besonderen Status“, den diese im Binnenmarkt haben, und ihre Bedeutung für das Allgemeinwohl hervor, gleichwohl dürfe dies nicht zu einer Verletzung der Grundfreiheiten führen. Vielmehr sollten die Mitgliedstaaten darauf hinwirken, die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht ungerechtfertigt einzuschränken. Die EU-Kommission müsse dies genau überwachen und bei Verstößen Vertragsverletzungsverfahren gegen die jeweiligen Mitgliedstaaten einleiten. Der Bericht wird nun der EU-Kommission zur Prüfung vorgelegt. Er ist für diese nicht bindend.
Initiativbericht zum grenzüberschreitenden Vereinsrecht – EP
Das EU-Parlament hat in seiner Plenarsitzung vom 16. Februar 2022 einen Initiativbericht des Rechtsausschusses (JURI) zum Europäischen Vereinsrecht mit deutlicher Mehrheit angenommen. Dem Initiativbericht ist einen Verordnungsvorschlag über ein Statut für einen Europäischen Verein beigefügt (vgl. EiÜ 30/21). Hiermit bezweckt das EU-Parlament eine Stärkung der europäischen Zivilgesellschaft. Geregelt werden sollen die Voraussetzungen des Europäischen Vereins sowie die Gründung, Leitung, Eintragung und Regulierung der neu geschaffenen Rechtsform. Der Europäische Verein soll ein auf freiwilliger Vereinbarung beruhendes, selbstverwaltetes und länderübergreifendes Rechtssubjekt sein, das unabhängig von „unzulässigem“ staatlichen Einfluss ist und einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgt. In einem nächsten Schritt muss sich nun die EU-Kommission mit der Entschließung befassen. Sofern sie keinen Initiativvorschlag zur Regelung des grenzüberschreitenden Vereins vorlegt, muss sie dies begründen.
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