Europa im Überblick, 06/2023

EiÜ 06/2023

Verhältnismäßigkeits-RL: Vertragsverletzungsverfahren geht weiter – KOM

Bereits am 2. Dezember 2021 hatte die EU-Kommission u.a. gegen Deutschland ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren wegen mangel­hafter Umsetzung der Richtlinie über die Bewertung der Verhält­nis­mä­ßigkeit vor Erlass neuer Berufs­re­gle­men­tie­rungen (2018/958/EU) eingeleitet (vgl. EiÜ 39/21). Nun ging sie den nächsten Schritt und übersandte eine mit Gründen versehene Stellungnahmen u.a. an Deutschland (s. Pressemitteilung). In dieser geht sie auf fehlende Maßnahmen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. auf die fehlende Umsetzung der erforderlichen Verfahrensgarantien oder bestimmter Kriterien für diese Prüfungen ein. Mit der Richtlinie soll vermieden werden, dass qualifi­zierten Bewerber:innen der Zugang zu einer Vielzahl von Berufen oder deren Ausübung durch unnötig aufwendige nationale Vorschriften erschwert wird. Die begründete Stellungnahme ist nicht öffentlich. Deutschland muss die EU-Kommission nun innerhalb einer Frist von in der Regel zwei Monaten über die getroffenen Maßnahmen unterrichten. Bezüglich des anwalt­lichen Berufsrecht dürfte die EU-Kommission gegenüber Deutschland die unzurei­chende Umsetzung durch § 59 b Abs. 3 und 4 BRAO bemängelt haben. Danach muss die BRAO im Einklang mit einschlägigem EU-Recht stehen, es wird u.a. schlicht auf die Richtlinie verwiesen. Dies dürfte den Anforde­rungen des EuGH an die Normenklarheit bei der Umsetzung einer Richtlinie kaum genügen.

Polen: Klage wegen Vorrang des Unionsrechts – KOM

Die EU-Kommission erhebt Klage gegen Polen vor dem EuGH. Mit ihrem Beschluss vom 15. Februar 2023 hat sie den letzten Schritt im laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen wegen Verstößen gegen das Unionsrecht durch den polnischen Verfassungsgerichtshof eingeleitet (vgl. PM). Hintergrund ist, dass der polnische Verfassungsgerichtshof im Jahre 2021 Bestimmungen der EU-Verträge für mit der polnischen Verfassung unvereinbar erklärte und damit den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts negiert hatte, vgl. EiÜ 25/21. Darin sieht die EU-Kommission auch einen Verstoß gegen die in Art. 19 Abs. 1 EUV statuierte Garantie auf einen wirksamen Rechtsschutz. Zweifel bestehen auch an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfassungsgerichthofs. Das Aufforderungsschreiben sowie die mit Gründen versehene Stellungnahme der EU-Kommission waren von Polen zurückgewiesen worden. Polen war in den vergangenen Jahren bereits mit Vertragsverletzungsverfahren u.a. wegen des Umbaus des Justizsystems konfrontiert, vgl. EiÜ 43/22; 05/22.

Große Kammer stärkt Schutz für Whistleblower – EGMR

Die Verurteilung eines Whistleblowers im LuxLeaks-Skandal um Steuervereinbarungen zwischen multinationalen Konzernen und luxemburgischen Finanzbehörden zu einer Geldstrafe erfolgte zu Unrecht und verletzte diesen in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung. Dies entschied im Berufungsverfahren am 14. Februar 2023 die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), kippte somit das Urteil erster Instanz von 2021 (Beschwerdenr. 21884/18) und ordnete zudem eine Entschädigungszahlung an. Der Beschwerdeführer wurde in Luxemburg zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro verurteilt, nachdem er vertrauliche Unterlagen von Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers an Journalisten weitergegeben hatte. Die Richter:innen stellten fest, dass er einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Debatte über Steuerpraktiken internationaler Unternehmen geleistet habe. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung dieser Informationen sei größer als alle sich daraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen. Eine Verurteilung des Whistleblowers erziele seine abschreckende Wirkung auf andere potenzielle Informanten unabhängig von der Höhe der Geldstrafe. Unter Berücksichtigung insbesondere dieser gewichtigen Sanktion führe die Interessenabwägung zu einem Verstoß gegen Art. 10 EMRK.

Klage wegen Nichtumsetzung der Whistleblowerschutz-Richtlinie – KOM/EuGH

Ebenfalls um Whistleblowerschutz geht es bald vor dem EuGH: Die EU-Kommission hat am 15. Februar 2023 Deutschland verklagt, weil es die Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Whistleblowern nicht umgesetzt hat (vgl. Pressemitteilung). Die Umsetzungsfrist der Richtlinie war bereits am 17. Dezember 2021 abgelaufen, das Verfahren war mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an Deutschland bereits Anfang 2022 eingeleitet worden. Derweil hat der Bundesrat das der Umsetzung dienenden Hinweisgeberschutzgesetz Anfang Februar 2023 gestoppt.

Telefonüberwachung: Individualisierte Begründung nicht nötig – EuGH

Am 15. Februar 2023 hat der EuGH ein Urteil (Rs. C-349/21, PM) zur Individualisierung der Begründungspflicht einer richterlichen Genehmigung von Telefonüberwachungsmaßnahmen verkündet. Die bulgarische Gerichtspraxis sieht vor, dass zur Begründung einer Entscheidung zur Telefonüberwachung eine vorgefertigte allgemeine Textvorlage verwendet wird, die lediglich festhält, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Eine individualisierte Begründung erfolgt nicht. Das bulgarische Spezialisierte Strafgericht bezweifelte, dass auf diese Weise ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet werden kann und wandte sich an den EuGH. Dem Vorabentscheidungsersuchen lag die Frage zugrunde, ob Art. 15 Abs. 1 der E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta der auf diese Weise erteilten richterlichen Genehmigung entgegenstehen. Der EuGH stellte fest, dass eine Entscheidung zur Genehmigung der Telefonüberwachung keine individualisierte Begründung enthalten muss, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der Entscheidung liegt ein eingehend und detailliert formulierter Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zugrunde und die Gründe für die Genehmigung erschließen sich leicht und eindeutig, wenn der Antrag und die Genehmigung nebeneinander gelesen werden.

Aberkennung von Flüchtlingseigenschaft bei schwerer Straftat – EuGH

In seinen Schlussanträgen vom 16. Februar 2023 in den Rs. C-663/21 und Rs. C-8/22 präzisierte Generalanwalt de la Tour die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 b Asylverfahrensrichtlinie betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen wegen dessen Begehung einer besonders schweren Straftat. Dem lagen Vorlagen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (Rs. C-663/21) als auch des belgischen Conseil d’État (Rs. C-8/22) zugrunde. Generalanwalt de la Tour vertritt die Position, dass eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen kann, wenn die Person wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt. Der Mitgliedsstaat müsse dabei eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats nachweisen. Ferner muss ein Staat vor der Aberkennung eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Allgemeinheit und des Interesses der Person an ihrer Flüchtlingseigenschaft durchführen. Allerdings kann nach Artikel 5 der RL 2008/115/EG jedenfalls keine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, erlassen werden, wenn das Non Refoulement-Prinzip dies aufgrund drohender Folter oder anderer Menschenrechtsverletzungen auf absehbare Zeit verbietet.

Außergewöhnliche Umstände beim EU-Vollstreckungstitel? – EuGH

Der EuGH hat sich in einem Urteil vom 16. Februar 2023 zur Aussetzung der Vollstreckung in grenzüberschreitenden Fällen geäußert (Rs. C-393/21). Zu klären war für den EuGH aufgrund der Vorlagefragen des Obersten Litauischen Gerichts u.a., wann "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, unter denen das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Aussetzung der Vollstreckung anordnen kann (vgl. Art. 23 lit. c der Verordnung Nr. 805/2004). Zuvor war in Deutschland ein Mahnbescheid und dessen Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel ergangen, woraufhin die Gläubigerin die Vollstreckung in ein Flugzeug in Litauen betrieb. Die Schuldnerin beantragte in Deutschland den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sowie beim Gerichtsvollzieher in Litauen die Aussetzung der Vollstreckung. Das Oberste Gericht Litauens setzte die Vollstreckung aus, wogegen die Gläubigerin Klage erhob. Der EuGH stellte fest, dass der Begriff Situationen umfasst, in der die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens den Schuldner der tatsächlichen Gefahr eines besonders schweren Schadens aussetzen würde. Dies gilt für den Fall, dass im Ursprungsmitgliedstaat ein Rechtsbehelf gegen die Ausgangsentscheidung bzw. deren Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel eingelegt wurde. Nur dann kann das Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat prüfen, ob „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen.

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