Europa im Überblick, 06/2026

DAV-Stellungnahme zur Reform der EU-Vergaberichtlinien – DAV

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat im Rahmen der erneuten Konsultation der EU- Kommission zur Überarbeitung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge Stellung genommen (vgl. SN 06/26). Die Stellungnahme knüpft an die bereits im März 2025 veröffentlichte Stellungnahme des DAV zur Evaluierung der EU-Vergaberichtlinien an (vgl. SN 8/25). Der DAV begrüßt die Initiative der Kommission zur Überarbeitung des Vergaberechts. Obwohl sich die Vergaberichtlinien grundsätzlich bewährt haben, würden diese aufgrund ihrer hohen Regelungsdichte und begrenzten Flexibilität von öffentlichen Auftraggebern als auch von anderen Wirtschaftsteilnehmern oftmals kritisch wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund warnt der DAV vor zusätzlichen zwingenden Vorgaben, etwa zur verbindlichen Berücksichtigung ökologischer, sozialer oder innovationsbezogener Aspekte im Vergabeverfahren. Solche Vorgaben liefen dem Ziel der Vereinfachung zuwider und könnten zu einer weiteren Verkomplizierung des Vergaberechts führen. Das Vergaberecht müsse sich auf seine Funktion als Verfahrensrecht beschränken; inhaltliche Beschaffungsziele sollten dem jeweiligen Fachrecht vorbehalten bleiben. Damit bekräftigt der DAV seine bereits in der Stellungnahme 8/25 vertretene Linie.

Neue Regeln zu sicheren Drittstaaten und Herkunftsländern gebilligt – EP

Das Europäische Parlament hat am 10. Februar 2026 die Ende 2025 erzielten Kompromisstexte zur Verordnung zu einer EU-weiten Liste sicherer Herkunftsländer sowie zur Verordnung zur Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats gebilligt (vgl. PM, EiÜ 45/25). Als sichere Herkunftsstaaten gelten künftig Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko und Tunesien; Anträge von Staatsangehörigen dieser Länder können beschleunigt bearbeitet werden, sofern nicht im Einzelfall Gründe entgegenstehen. Auch EU-Beitrittskandidaten gelten grundsätzlich als sicher. Die Kommission überwacht die Lage in den gelisteten Staaten, während die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Listen führen können. Das Konzept des sicheren Drittstaats kann angewendet werden, wenn eine Verbindung zu dem betreffenden Staat besteht, eine Durchreise erfolgt ist oder ein Abkommen über die Aufnahme und sachliche Prüfung von Schutzanträgen geschlossen wurde, wobei bestimmte Regelungen bereits vor Geltung der Asylvorschriften im Juni 2026 zur Anwendung kommen können, vgl. PM. In seiner Stellungnahme Nr. 78/2025 lehnt der DAV insbesondere die Ausweitung des Drittstaatenkonzepts ohne hinreichendes Verbindungselement ab und kritisiert den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln. Die formelle Annahme durch den Rat steht noch aus.

Digital Omnibus on AI: Berichtsentwurf liegt vor – EP

Die Berichterstatter der Ausschüsse für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des EU-Parlaments haben am 5. Februar 2026 ihren Berichtsentwurf zum „Digital Omnibus zu KI“ vorgelegt. Der Berichtsentwurf schließt sich an den im November 2025 vorgelegten Kommissionsvorschlag (vgl. EiÜ 41/25) an. Die Berichterstatter schlagen u.a. vor die Anwendung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme zu verschieben, da sich die Verabschiedung von Standards, Leitlinien, Governance-Strukturen und Konformitätsbewertungsrahmen verzögert. Zudem sollen für die Anwendbarkeit der Vorschriften konkrete Termine festgelegt werden (2.12.2027 für Hochrisiko-KI-Systeme und 2.08.2028 für Systeme gemäß Annex I). Kommission und Mitgliedsstaaten sollen zur Förderung von KI-Kompetenz in der Gesellschaft sowie Unterstützung der Aktivitäten von Anbietern und Anwendern von KI verpflichtet werden. Schließlich fordern sie die Wiedereinführung eines Erforderlichkeitstests für die Verarbeitung sensibler Daten durch die Ergänzung einer „strictly necessary“-Schwelle. Der DAV hat sich in seiner Stellungnahme Nr. 68/25 zur Sondierung zum Digitalomnibus bereits für ein besseres Zusammenspiel von KI-Verordnung und Datenschutz-Grundverordnung ausgesprochen. Die Abstimmung im Plenum des EU-Parlaments ist für die nächste Woche vorgesehen. Der Beginn der Trilogverhandlungen wird für April/Mai erwartet.

Stage international 2026 – Rechtsanwaltskammer Paris

Auch in diesem Jahr können sich Junganwält:innen mit Französischkenntnissen aus der ganzen Welt für ein zweimonatiges Praktikum in Paris bewerben. Dieses findet vom 5. Oktober bis 27. November 2026 an der Pariser Anwaltsschule (École de Formation professionnelle des Barreaux - EFB) statt. Dort erhalten die Teilnehmer:innen Einblicke in das materielle französische Recht und seine praktische Anwendung. Themen des Praktikums sind das französische Rechtssystem, Berufsrecht sowie aktuelle Herausforderungen für die Anwaltschaft, etwa im Umgang mit neuen Technologien, Compliance und Korruptionsbekämpfung. Neben dem Besuch von Gerichtsverhandlungen und großen französischen Institutionen dient das Praktikum dem Austausch und der Vernetzung der internationalen Teilnehmer:innen. Im zweiten Monat erfolgt zudem eine praktische Einbindung in eine Pariser Anwaltskanzlei. Interessierte müssen unter 40 Jahre alt, bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sein sowie über ausreichende Französischkenntnisse verfügen. Eine Bewerbung ist bis zum 3. April 2026 hier möglich.

EuGH zur Anfechtbarkeit verbindlicher Beschlüsse des EDSA – EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 10. Februar 2026 klargestellt, dass verbindliche Beschlüsse des Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA) eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen und von betroffenen Unternehmen unmittelbar gerichtlich überprüft werden können ( Rs. C-97/23 P; vgl. PM). Ausgangspunkt waren Beschwerden von Nutzern und Nichtnutzern gegen WhatsApp wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die irische Datenschutzbehörde stellte Verstöße fest und verhängte Geldbußen in Höhe von insgesamt 225 Mio. Euro. Zuvor hatte der EDSA nach Art. 65 DSGVO einen verbindlichen Beschluss erlassen, nachdem zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden kein Einvernehmen erzielt worden war. Das Gericht der EU hatte eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsklage zunächst als unzulässig angesehen. Der Gerichtshof hebt diese Entscheidung nun auf: Der Beschluss des EDSA entfalte verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten und lasse den nationalen Aufsichtsbehörden keinen Ermessensspielraum. WhatsApp sei daher unmittelbar betroffen. Der Rechtsstreit, der den effektiven Rechtsschutz im europäischen Datenschutzaufsichtssystem stärkt, wurde zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückverwiesen.

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