Europa im Überblick, 07/16

AUSSPRACHE ZUM EU-US DATENSCHUTZABKOMMEN – EP

Der Ausschuss Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments (LIBE) hat am 15. Februar 2016 das EU-US "Umbrella Agreement" zum Datenschutz diskutiert. Am 8. September 2015 hatten sich die EU und die USA auf dieses Abkommen geeinigt, das den Austausch persönlicher Daten für Strafverfolgungszwecke regelt und die Rechte der Bürger schützen soll (s. EiÜ 28/15). Das Abkommen sieht u.a. ein Klagerecht für EU-Bürger in den USA im Falle eines Missbrauchs ihrer persönlichen Daten vor. Ein Vertreter des Juristischen Dienstes äußerte im Rahmen der Aussprache Zweifel an der Vereinbarkeit des Abkommens mit dem EU-Primärrecht, da u.a. Art. 8 GRCh nicht nur EU-Bürgern, sondern jedermann ein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zuerkenne. Francisco Fonseca Morillo, stellvertretender Generaldirektor der Generaldirektion Justiz und Verbraucherschutz, betonte, dass für Nicht-EU-Bürger durchaus Schutzregeln vorgesehen seien. Das Abkommen stelle eine Verbesserung zum bisherigen Schutz dar, es für illegal zu halten sei schwer verständlich. Der Europäische Datenschutzbeauftragte Giovanni Buttarelli unterstützte das Abkommen, mahnte jedoch noch an vielen Stellen Verbesserungen an. So müssten sich u.a. die Schutzklauseln auf jedermann beziehen und die Übermittlung sensibler personenbezogener großer Datenmengen solle nicht zulässig sein. In der anschließenden Diskussion zeigten sich einige Abgeordnete einer Überprüfung des Abkommens durch den EuGH gemäß Art. 218 AEUV gegenüber offen, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.

BERICHT ÜBER DIE EUROPÄISCHE JUSTIZAUSBILDUNG 2015 – EP/KOM

Am 17. Februar 2016 hat die Europäische Kommission im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Rechtsausschusses (JURI) und des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) ihren Bericht zur europäischen justiziellen Fortbildung 2015 vorgestellt (s. EiÜ 36/15). Tiina Astola, Generaldirektorin der Generaldirektion Justiz und Verbraucher, bezeichnete es als eine gute Neuigkeit, dass sich immer mehr Rechtsanwender im europäischen Recht weiterbilden würden und damit der Trend seit 2011 beibehalten worden sei. Somit könnte das  Ziel, bis zum Jahr 2020 50% aller Rechtsanwender (d.h. 700.000 Personen) im EU-Recht zu schulen, möglicherweise sogar übertroffen werden. Die Qualität der Schulungen sei dabei wichtiger als die Quantität, daher habe man z.B. mit Sachverständigen einen Ratgeber für Anbieter von Lehrveranstaltungen erstellt. Auf Nachfrage von Evelyn Regner (S&D) erklärte die Generaldirektorin, dass im Hinblick auf die teilweise großen nationalen Unterschiede auch zu berücksichtigen sei, dass in einigen Mitgliedstaaten die Ausbildung weniger zentral erfolge als in anderen und daher die Datengrundlage teilweise lückenhaft sei. Auf Nachfrage von Dietmar Köster (S&D) antwortete Frau Astola, dass man sich fragen müsse, wie man die Fortbildung von jungen Anwälten verbessern könne. Es sei sehr wichtig, dass diese insbesondere die europäische Rechtskultur verstehen würden.

AUFNAHMERICHTLINIE: INHAFTIERUNG MÖGLICH – Eugh

Der EuGH hat mit Urteil vom 15. Februar 2016 in einem Eilvorabentscheidungsverfahren (Rs. C-601/15 PPU) entschieden, dass das Unionsrecht die Inhaftierung eines Asylbewerbers gestatte, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich sei. Der Raad van State (Niederlande)fragte den EuGH u.a. zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer Inhaftierung eines Asylbewerbers gemäß Art. 8 Abs. 3e) der Richtlinie 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie). Geklagt hatte J.N., der erfolglos in den Jahren 1995, 2012 und 2013 Asylanträge in den Niederlanden stellte, im Jahr 2014 wurde der letzte dieser Anträge abgelehnt, das unverzügliche Verlassen der EU angeordnet und ein Einreiseverbot für zehn Jahre verhängt. Von 1999 bis 2015 wurde J.N. in 21 Fällen (v.a. Diebstähle) zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Während der Verbüßung der letzten Freiheitsstrafe stellte J.N. einen vierten Asylantrag und wurde nach deren Verbüßen als Asylbewerber inhaftiert. Der EuGH stellte nun fest, dass die in der Richtlinie vorgesehene Inhaftierung einer von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht. Der Schutz der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung trage auch zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer bei. Jeder Mensch habe nicht nur das Recht auf Freiheit, sondern auch auf Sicherheit ausweislich Art. 6 GRCh. Die Einschränkungen der Ausübung des Rechts auf Freiheit müssten aber verhältnismäßig sein. Unter anderem weist der EuGH darauf hin, dass die ergriffenen Maßnahmen sich auf das absolut Notwendige beschränken müssten.

KONSULTATION ZUR STREITBEILEGUNG BEI DOPPELBESTEUERUNG – KOM

Die Europäische Kommission hat am 16. Februar 2016 eine Konsultation zur Verbesserung der Mechanismen zur Streitbeilegung bei Doppelbesteuerung eröffnet. Ziel sei es zu erfahren, wie die derzeitigen Mechanismen zur Streitbeilegung bei Doppelbesteuerung wirken und wie sie gegebenenfalls verbessert werden können. Die Konsultation ist Teil des Aktionsplans für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung vom Juni 2015 (s. EiÜ 22/15). Konsultationsbeiträge können bis zum 10. Mai 2016 über eine Onlinemaske eingereicht werden.

UNTERBRINGUNG IN PSYCHIATRISCHER KLINIK: VERDACHTSDIAGNOSE GENÜGT – EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich am 18. Februar 2016 in einem Urteil (Beschwerdenr. 62054/12) mit der Unterbringung von Sexualstraftätern in psychiatrischen Kliniken befasst. Der deutsche Beschwerdeführer hält sich derzeit in einer psychiatrischen Klinik in Riedstadt auf. Er machte nun vor dem EGMR eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) aufgrund seiner anhaltenden Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik trotz angeblich fehlenden Nachweises einer psychischen Störung geltend. Ein Gutachten hatte zunächst ergeben, dass der Beschwerdeführer an sexuellem Sadismus leide und ein Rückfall wahrscheinlich sei. Deshalb wurde er 2002 wegen Vergewaltigung i.V.m. Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt, bei gleichzeitiger Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gem. § 63 StGB. Seine Unterbringung wurde in der Folge regelmäßig begutachtet und jährlich verlängert. Ein Gutachten im Jahr 2011 diagnostizierte jedoch nur den Verdacht sexuellen Sadismus, trotzdem wurde die Unterbringung weiter vollstreckt. Der EGMR verneint eine willkürliche Freiheitsberaubung und eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK. Weder ein psychologischer Sachverständiger noch ein Gutachten hätten die Möglichkeit völlig ausgeschlossen, dass Herr Blühdorn an sexuellem Sadismus leide. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gemäß § 67d Abs. 6 StGB eine Erledigung der Unterbringungsmaßnahme zu erwirken, wenn von ihm nicht mehr zu erwarten sei, dass er weitere Straftaten begehen werde.

EU-MECHANISMUS FÜR DEMOKRATIE; RECHTSSTAATLICHKEIT UND GRUNDRECHTE – EP

Das EU-Parlament hatte in seiner Entschließung vom 10. Juni 2015 zur Lage in Ungarn die EU-Kommission aufgefordert, einen Vorschlag über die „Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte“ zu unterbreiten und die Lage der Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten jährlich zu bewerten. Zudem hat es den Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) beauftragt, in Form eines Initiativberichts zur Entwicklung und Ausarbeitung dieses Vorschlags beizutragen. In der LIBE-Ausschusssitzung vom 16. Februar 2016 wurden nun acht Arbeitsdokumente vorgestellt, die zur Vorbereitung dieses Berichts verfasst wurden. U.a. konzentrieren sich die Dokumente auf folgende Bereiche: jährlicher Anzeiger für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte bei Folgenabschätzungen und Screening-Verfahren und Klagen von Bürgern als Instrument der privaten Rechtsdurchsetzung. Aus allen Dokumenten solle nun ein umfassendes Arbeitsdokument erstellt werden.

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