EiÜ 07/2022
Öffentliche Konsultation zu Standardessenziellen Patenten – KOM
Die EU-Kommission hat am 14. Februar 2022 eine Öffentliche Konsultation sowie eine Sondierung zu einer Folgenabschätzung im Hinblick auf einen neuen Rahmen für Standardessenzielle Patente (SEP) veröffentlicht. SEP sind Patente, welche Innovationen schützen, die eine essentielle Grundlage zur Etablierung eines Standards darstellen. Personen oder Unternehmen, welche über ein SEP verfügen, müssen Lizenzen an Anwender vergeben, damit diese die durch SEP geschützte Technologie anwenden können. Anwender müssen diese Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND) erhalten. Wie in ihrem Aktionsplan für Geistiges Eigentum vom November 2020 angekündigt, plant die EU-Kommission eine Reform, um einen effizienteren Rahmen für die Lizenzierung von SEP zu schaffen. Damit möchte sie insb. die Transparenz mit Blick darauf erhöhen, wer Inhaber eines SEP ist und ob bzw. für welchen Standard eine Technologie essentiell ist. Zudem soll die Vorhersehbarkeit des Inhalts der sog. FRAND-Bedingungen für die Lizenznehmer verbessert werden. Die Teilnahme an der Öffentlichen Konsultation sowie Feedback zur Sondierung sind noch bis 9. Mai 2022 möglich. Laut vorläufigem Zeitplan will die EU-Kommission den Gesetzgebungsvorschlag im vierten Quartal 2022 vorlegen.
Schutzantrag von bereits anerkanntem Flüchtling ist unzulässig – EuGH
Ein EU-Mitgliedstaat kann einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklären, wenn dem Antragssteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Das entschied der EuGH am 22. Februar 2022 in der Rechtssache C-483/20 auf Vorlage des belgischen Conseil d’État. Er begründet dies dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von Art. 33 (2) lit. a der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Der Antragssteller war in Österreich als Flüchtling anerkannt worden. Von hier reiste er nach Belgien, um dort mit seinen beiden Töchtern zusammenzuleben, denen in Belgien subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Nach dem EuGH stehen der Unzulässigkeitserklärung des Antrags auf internationalen Schutz durch den Antragssteller in Belgien das Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 der Grundrechtecharta sowie die Rechte des Kindes nach Art. 24 der Grundrechtecharta nicht entgegen. Allerdings habe der Antragssteller gegenüber dem belgischen Staat dennoch Anspruch auf die Leistungen, die die Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU Flüchtlingen und subsidiär schutzbedürftigen Personen einräumt (z.B. Sozialhilfeleistungen, Erteilung eines Aufenthaltstitels, Zugang zur Beschäftigung). Dies folge aus seiner Stellung als Familienangehöriger von subsidiär schutzbedürftigen Personen i.S.v. Art. 23 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU.
Erneute Anhörung Polens zur Rechtstaatlichkeit – Rat
Am 22. Februar 2022 hat der Rat zum mittlerweile fünften Mal eine Anhörung zur Lage der Rechtstaatlichkeit in Polen durchgeführt (vgl. zur letzten Anhörung EiÜ 23/21). Sie ist im Rahmen des sog. Art. 7 EUV-Verfahrens Voraussetzung dafür, dass der Rat eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung eines Grundwertes der EU feststellen kann. Gegenstand der Anhörung war ein Bericht der EU-Kommission an den Rat über die aktuellen rechtsstaatlichen Entwicklungen in Polen. Die EU-Kommissionsvizepräsidentin Jourová betonte nach der Anhörung, dass insb. im Hinblick auf die Tätigkeit des polnischen Verfassungsgerichts und des Landesjustizrates sowie in Bezug auf das polnische Disziplinarregime erhebliche rechtsstaatliche Bedenken bestünden. Auf Nachfrage erklärte Jourová zudem, dass die Änderung des Disziplinarrechts Voraussetzung für die bislang zurückgehaltenen Zahlungen aus dem Corona-Wiederaufbaufonds an Polen sei (vgl. EiÜ 31/21) und dass der sog. „Konditionalitätsmechanismus“, den der EuGH kürzlich für rechtmäßig erklärt hat (vgl. EiÜ 06/22), „bald“ zum Einsatz kommen könnte. Das Art. 7 EUV-Verfahren kann theoretisch zu einem Entzug von Polens Stimmrechten im Rat führen. Dies setzt allerdings eine einstimmige Entscheidung im Europäischen Rat voraus, die politisch als ausgeschlossen gilt, weil Ungarn angekündigt hat, ein Veto einzulegen.
Rumänische Gerichte müssen Vorrang des Unionsrechts beachten – EuGH
Der EuGH entschied am 22, Februar 2022 in der Rs. C-430/21, dass rumänische Gerichte die Rechtsprechung des dortigen Verfassungsgerichts außer Acht lassen müssen, wenn sie aufgrund dieser Rechtsprechung daran gehindert würden, von ihrer Vorlagebefugnis nach Art. 267 AEUV Gebrauch zu machen. Damit folgte der EuGH den Schlussanträgen von Generalanwalt Collins vom 20. Januar 2022 (s. EiÜ 03/22). Das rumänische Recht sieht vor, dass ordentliche Gerichte an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und somit auch an dessen Feststellung, dass eine nationale Regelung unionsrechtskonform ist, gebunden sind. Falls sie dem EuGH dennoch Vorlagefragen vorlegen, drohen Ihnen Disziplinarverfahren. Dies verstoße nach dem EuGH gegen Art. 19 (1) UAbs. 2 EUV in Verbindung mit Artt. 2, 4 (2), (3), 267 AEUV und dem Grundsatz des Vorranges des Unionsrechts. Die Befugnis der nationalen Gerichte, im Widerspruch zum Unionsrecht stehende nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, sei Bestandteil der durch Art. 19 (1) UAbs. 2 EUV garantierten richterlichen Unabhängigkeit. Da den nationalen Gerichten diese Zuständigkeit genommen würde, sei ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt. Diese Wirkung werde durch die den Richtern drohenden Disziplinarstrafen noch verstärkt.
Europäischer Haftbefehl aus Polen ist weiterhin gültig – EuGH
Der EuGH hat am 23. Februar 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-562/21 PPU und C-563/21 PPU die Kriterien für die Ablehnung der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle (EHB) bestätigt und konkretisiert. In den Vorabentscheidungsverfahren der Rechtsbank Amsterdam ging es erneut um die Voraussetzungen der Vollstreckung polnischer EHB vor dem Hintergrund systematischer und allgemeiner rechtsstaatlicher Mängel in Polen. Der EuGH hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach das Gericht im Vollstreckungsstaat eine zweistufige Prüfung durchführen muss, und folgte insoweit den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos (vgl. EiÜ 40/21). Auf erster Stufe habe das Gericht generell zu beurteilen, ob die rechtstaatlichen Mängel im Ausstellungsstaat zu einer echten Gefahr der Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gem. Art. 47 der Grundrechtecharta führen. Auf der zweiten Stufe müsse geprüft werden, ob diese Mängel sich auch auf das konkrete Verfahren gegenüber der auszuliefernden Person auswirken. Insoweit sei jeweils eine Gesamtwürdigung aller verfügbaren Informationen durch das Gericht des Vollstreckungsstaates durchzuführen. Insb. könne die Ablehnung der Vollstreckung der EHB nicht allein darauf gestützt werden, dass die Richter des erkennenden Gerichts des Ausstellungsstaates vom dortigen Landesjustizrat ernannt wurden.
Neues Datengesetz will Datennutzung vereinheitlichen – KOM
Die EU-Kommission will die Datennutzung und den Zugriff auf Daten vereinfachen. Am 23. Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag (in Englisch) vorgelegt, der neue Regeln für eine faire und innovative Datenwirtschaft schaffen soll. Das neue Datengesetz (Data Act) soll u.a. sicherstellen, dass Nutzer Zugang zu den von ihren vernetzten Geräten erzeugten Daten erlangen können (Art. 4), und diese an Dritte weitergeben können (Art. 5). Außerdem sollen Behörden bei öffentlichen Notständen wie z.B. Naturkatastrophen den Zugang zu Daten beantragen dürfen (Artt. 14 ff.). Damit Kunden zwischen Anbietern von Cloud-Datenverarbeitungsdiensten effektiv wechseln können, soll die Interoperabilität von Daten verbessert werden (Artt. 23-26). Der DAV hat sich mit Stellungnahme Nr. 50/21 an der öffentlichen Konsultation beteiligt und u.a. gefordert, dass die Übertragbarkeit von in Clouds gespeicherten Daten auf neue Cloud-Anbieter erleichtert werden soll (vgl. EiÜ 26/21). Die EU-Kommission hatte ihre Vision für einen Daten-Binnenmarkt bereits in der europäischen Datenstrategie vorgestellt (vgl. EiÜ 7/20). Unter Berücksichtigung des Daten-Governance-Gesetzes, mit dem insb. die Anbieter von Diensten zur gemeinsamen Datennutzung reguliert werden sollen (vgl. EiÜ 40/20), soll das Datengesetz diese Vision nun vervollständigen. Der Verordnungsvorschlag wird nun vom EU-Parlament und dem Rat erörtert.
Vorschlag zum Europäischen Lieferkettengesetz veröffentlicht – KOM
Die EU-Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Richtlinienvorschlag (in Englisch) über Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen veröffentlicht. Damit sollen Unternehmen verpflichtet werden, im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte und die Umwelt entlang ihrer Wertschöpfungskette zu ermitteln und abzustellen oder jedenfalls zu minimieren. Bei Verstößen drohen ihnen Bußgelder und private Schadensersatzklagen. Der Richtlinienvorschlag soll neben den bereits veröffentlichten Vorschlag der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Unternehmen treten (vgl. EiÜ 15/21). Er findet auf große Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über EUR 150 Millionen und mehr als 500 Mitarbeitern sowie auf andere Unternehmen aus ressourcenintensiven Branchen, wie bspw. der Textilverarbeitung, mit einem Jahresumsatz von über EUR 40 Millionen und mehr als 250 Mitarbeitern Anwendung. Für Unternehmen, die nicht aus der EU kommen, ist der Umsatz, der innerhalb der EU generiert wird, entscheidend, ohne dass es auf die Mitarbeiterzahl ankommt. Da sich der Vorschlag unterschiedslos auf alle Unternehmen bezieht, könnten auch Anwälte in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Der DAV forderte daher bereits in seiner Stellungnahme Nr.14/2021 Ausnahmeregelungen für die Fälle, in denen Anwälte rechtsberatend und rechtsvertretend tätig sind. Der Richtlinienvorschlag wird nun im EU-Parlament und im Rat diskutiert werden.
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