Stellungnahme zum Drogenhandel-Rahmenbeschluss – DAV
Im Rahmen der Sondierung der Europäischen Kommission zur Zukunft des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Drogenkriminalität (vgl. EiÜ 01/25) fordert der DAV in seiner Stellungnahme Nr. 4/2025 eine umfassende Reform des Rahmenbeschlusses, um auf die sich rasch entwickelnden Bedrohungen im Drogenhandel, wie synthetische Opioide (z.B. Fentanyl) und den digitalen Drogenhandel (z.B. Darknet) reagieren zu können. Der DAV bemängelt die mangelnde Flexibilität des bestehenden Rahmenbeschlusses und schlägt vor, diesen durch delegierte Rechtsakte regelmäßig anzupassen. Ferner soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch den Ausbau europäischer Plattformen und Technologien gefördert sowie klare verfahrensrechtliche Vorgaben geschaffen werden. Der DAV fordert weiterhin, dass nationale Entwicklungen wie die Entkriminalisierung oder Legalisierung bestimmter Substanzen in den Rahmenbeschluss integriert werden, um die Kohärenz der europäischen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
DAC9: Erleichterungen von Meldepflichten für Unternehmen – EP
Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 12. Februar 2025 dem Vorschlag der EU-Kommissionzur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (sog. DAC9-Richlinie) ohne Änderungen zugestimmt (der Bericht ist hier abrufbar). Die im Oktober 2024 vorgelegte Änderungsrichtlinie zur Erweiterung der Richtlinie 2011/16/EU über die administrative Zusammenarbeit im Steuerbereich soll Meldepflichten für multinationale Unternehmen (MNEs) und große inländische Unternehmensgruppen (LSDGs) vereinfachen und standardisieren (vgl. bereits EiÜ 37/24). Um Doppelmeldungen zu vermeiden, soll den Steuerbehörden ein System zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch zur Verfügung gestellt werden. Mit der neuen Regelung können Unternehmen zudem eine einzige, zentrale Steuererklärung für die gesamte Unternehmensgruppe einreichen. Im nächsten Schritt muss der Rat der EU die Richtlinie formell annehmen, bevor sie nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft tritt.
Wachstumshürden für Start-ups & Scale-ups abbauen? – KOM
Am 17. Februar 2025 hat die EU-Kommission eine Sondierung zu einer EU-Strategie für Start-ups und Scale-ups gestartet. Die EU-Kommission würdigt damit die entscheidende Bedeutung dieser Unternehmen für die Wettbewerbsfähigkeit der EU. Die Strategie enthält eine Reihe politischer, finanzieller und legislativer Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung der Rahmenbedingungen für Start-ups und expandierende Jungunternehmen. Start-ups leideten unter einer fragmentierten Regulierung und mangelnder Koordination der nationalen Innovationsstrategien. Dies erschwere insbesondere die Kapitalbeschaffung im Binnenmarkt. Der Mangel an Wagniskapital wird als eines der größten Wachstumshemmnisse identifiziert. Zudem bestehen weiterhin Schwierigkeiten beim Zugang zu Forschungsinfrastrukturen sowie bei der Anwerbung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten. Die Strategie ist ein Element der politischen Leitlinien für die Kommission 2024-2029, die das Ziel der Förderung europäischer Innovationen zu einer Priorität erklärte. Das endgültige Strategiepapier wird im 2. Quartal 2025 erwartet. Eine Beteiligung an der Konsultation ist bis zum 17. März 2025 hier möglich.
EU-Wettbewerbsvorschriften zu Technologietransfer-Vereinbarungen – KOM
Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Gruppenfreistellungsverordnung für den Technologietransfer (TT-GVO) und der zugehörigen Leitlinien (TT-Leitlinien) eingeleitet. Bis zum 25. April 2025 können Interessensträger wie Unternehmen, Anwaltskanzleien und Beratungsunternehmen, die in den Bereichen Lizenzierung, geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht tätig sind, einen Fragebogen der EU-Kommission beantworten (abrufbar hier). Bislang nehmen die zum 30. April 2026 auslaufenden Regelungen der TT-GVO bestimmte Technologietransfer-Vereinbarungen vom Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aus. Ziel der Initiative ist es, Unternehmen eindeutige Vorgaben zu bieten, welche Technologietransfer-Vereinbarungen wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Die Veröffentlichung der überarbeiteten Vorschriften ist für das dritte Quartal 2025 geplant.
Erneute Stellungnahme zur Harmonisierung des Insolvenzrechts – EP
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des EU-Parlaments (ECON) hat am 05. Februar 2025 einen Entwurf einer Stellungnahme zu dem Gesetzgebungsverfahren zur Harmonisierung des Insolvenzrechts vorgelegt. Gegenstand des Entwurfs ist der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, zu dem sich auch schon der DAV geäußert hat (vgl. Stellungnahme 13/23, EiÜ 09/23). Eine entsprechende Stellungnahme des ECON-Ausschuss war bereits am 28. November 2023 durch den ECON-Ausschuss angenommen worden (Text hier abrufbar, auf Englisch, vgl. dazu die DAV-Stellungnahme 6/24. Sie ist mit Beginn der neuen Mandatsperiode jedoch hinfällig geworden und wurde nun in der damals im Ausschuss angenommenen Fassung erneut vorgelegt. Die Mitglieder des ECON-Ausschusses können gleichwohl noch bis zum 24. Februar 2025 Änderungsanträge einreichen. Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat am 13. Dezember 2024 zu einer gemeinsamen Position in Bezug auf Teile des Richtlinienvorschlags geeinigt (vgl. EiÜ 43/24). Die Vorlage des Berichtsentwurfs durch den Berichterstatter des zuständigen Rechtsausschusses (JURI) bleibt abzuwarten.
Zinsverlust bei fehlerhafter Kreditinformation durch Banken – EuGH
Banken können ihren Anspruch auf Zinsen und Gebühren verlieren, wenn sie gegen die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern verstoßen. So entschied der EuGH in seinem Urteil vom 13. Februar 2025 im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens, Rs. C-472/23. Dies ergebe sich aus Art. 10 Abs. 2 lit. g und k der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Diese Vorschriften erfordern eine transparente Darstellung des effektiven Jahreszinses (APR) sowie der Voraussetzungen und Modalitäten zur Anpassung von Gebühren. Eine polnische Bank war auf Rückerstattung der gezahlten Zinsen und Gebühren verklagt worden, da sie eine missbräuchliche Klausel zur Berechnung des APR verwendet sowie Gebührenerhöhungen auf unklaren Grundlagen vorgenommen hatte. Der EuGH stellte klar, dass ein zu hoher APR – resultierend aus missbräuchlichen Klauseln – für sich genommen keinen Verstoß darstellt, sofern die Berechnung den zum Vertragsabschluss geltenden Vorschriften entspricht. Sofern aber Bedingungen angeführt sind, bei deren Eintreten sich die anfallenden Entgelte des Kreditvertrages erhöhen, ohne dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage wäre, zu überprüfen, ob die Bedingungen eingetreten sind und wie sie sich auf die Entgelte auswirken, wird die Informationspflicht verletzt. Hinsichtlich möglicher Sanktionen verwies der EuGH auf Art. 23 der Richtlinie: Die Streichung sämtlicher Zinsansprüche nach nationalem Recht kann zulässig und verhältnismäßig sein.
Kommentare