EiÜ 08/2022
DAV und BRAK fordern sofortige Beendigung des Ukrainekriegs – DAV/BRAK
In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 1. März 2022 verurteilen der DAV und die BRAK das völkerrechtswidrige Verhalten Russlands und schließen sich den internationalen Forderungen nach der sofortigen Beendigung des Angriffskriegs an. Damit wird an ein Statement (in Englisch) des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zum Krieg in der Ukraine angeknüpft. Ferner bekunden der DAV und die BRAK ihre Solidarität mit den ukrainischen Rechtsanwält:innen und Richter:innen. Sie fordern, dass den betroffenen Menschen humanitäre Unterstützung gewährt und das Recht auf Asyl gewährleistet wird. Das Vorhaben der EU, den Betroffenen durch Maßnahmen auf den Gebieten des Grenzschutzes und des Asyls zu helfen, wird ausdrücklich befürwortet. Zudem wird die bereits erfolgte Verlängerung des visumsfreien Aufenthaltes in Deutschland für ukrainische Staatsangehörige als erste Stufe eines Bleiberechts begrüßt. DAV und BRAK betonen, dass in Anbetracht der derzeitigen Lage keinesfalls Auslieferungen nach Russland oder Belarus stattfinden dürfen.
Strenge Anforderungen für Ausnahmen vom ne bis in idem-Grundsatz – EGMR
Der ne bis in idem-Grundsatz ist verletzt, wenn ein Strafverfahren nach einer vorherigen Einstellung ohne Vorliegen schwerer prozessualer oder materieller Fehler wiedereröffnet wird. Das entschied der EGMR im Rahmen einer Individualbeschwerde am 1. März 2022 (Beschwerde Nr. 23126/16; in Englisch). Gegen den Beschwerdeführer war in Rumänien ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eröffnet worden, welches aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt wurde. Im darauffolgenden Jahr wurde das Verfahren jedoch neu eröffnet und der Beschwerdeführer in Folge dessen verurteilt. Der EGMR sah hierin einen Verstoß gegen den ne bis in idem-Grundsatz. Eine Verfahrenseinstellung stelle eine „rechtskräftige“ Entscheidung gem. Art. 4 (1) des Protokolls Nr. 7 zur EMRK dar. Es liege auch kein Wiederaufnahmegrund nach Art. 4 (2) dieser Vorschrift vor. Eine Wiederaufnahme sei nur bei schweren, den Ausgang des Verfahrens berührenden Fehlern möglich. Eine einfache Verletzung des Verfahrensrechts im Ausgangsverfahren – wie von der rumänischen Regierung behauptet – genüge diesen Anforderungen nicht. Das Urteil steht mit der ständigen EGMR-Rechtsprechung im Einklang, nach der der ne bis in idem-Grundsatz nur in äußersten Ausnahmefällen durchbrochen werden darf.
Recht auf Teilnahme am Strafverfahren schlägt Einreiseverbot – EuGH
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot muss gegenüber dem Recht auf Teilnahme am Strafverfahren zurücktreten. Diese Position vertritt der Generalanwalt de la Tour in seinen Schlussanträgen vom 03. März 2022 in der Rs. C-420/20 (in Französisch). Nach bulgarischem Recht ist derjenige, der wegen einer schweren Straftat angeklagt wird, berechtigt – und grundsätzlich auch verpflichtet – der Gerichtsverhandlung beizuwohnen. Dies ist jedoch problematisch, wenn gegen den Angeklagten – wie im vorliegenden Fall – ein verwaltungsrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wurde. Nach Auffassung des Generalanwalts sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 2016/343 verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, welche die uneingeschränkte Ausübung der Verteidigungsrechte und die Teilnahme des Beschuldigten an seinem Verfahren ermöglichen. Dies könne im vorliegenden Fall z.B. durch die Aussetzung der Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Zwangsmaßnahmen geschehen. Zudem könne ein Teilnahmeverzicht am Verfahren nur erklärt werden, wenn über dessen Folgen ausreichend informiert wurde. Ein nur im Ermittlungsverfahren erklärter Verzicht reiche insoweit nicht aus. Im Übrigen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die strafprozessuale Anwesenheitspflicht des Angeklagten nach bulgarischem Recht nicht mit Art. 8 der Richtlinie 2016/343 vereinbar ist. Der EuGH ist an die Schlussanträge der Generalanwält:innen nicht gebunden.
Ukrainekrieg: EU aktiviert „Massenzustrom“-Richtlinie – Rat
Personen, die wegen des Krieges aus der Ukraine fliehen, erhalten in der EU erleichterten vorübergehenden Schutz. Das hat der Rat – wie u.a. vom DAV in einer Pressemitteilung gefordert – in einem einstimmigen Beschluss vom 03. März 2022 auf Vorschlag der EU-Kommission entschieden. Zum ersten Mal seit Bestehen der „Massenzustrom“-Richtlinie 2001/55/EG wurde diese nun aktiviert. Durch den Beschluss erhalten ukrainische Staatsbürger:innen und ihre Familien, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebten, und Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutzstatus besaßen, vorübergehenden Schutz für zwölf Monate. Dieser Schutzstatus gewährt den Geflüchteten neben einem Aufenthaltstitel auch das Recht zu arbeiten sowie Freizügigkeit innerhalb der EU. Der Status kann durch erneuten Beschluss des Rates für weitere zwölf Monate verlängert werden. Ferner sieht der Kompromiss vor, dass die Mitgliedstaaten Dritt-Staatsangehörigen mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine entweder den vorübergehenden Schutzstatus nach Maßgabe der Richtlinie 2001/55/EG oder einen gleichwertigen nationalen Status gewähren müssen. Der Beschluss tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 4. März 2022 in Kraft.
Verbraucherkredite: Mehr Schutz vor Überschuldung – EP
Berichterstatterin Kateřina Konečná hat im Binnenmarktausschuss (IMCO) des EU-Parlaments am 28. Februar 2022 ihren Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über Verbraucherkredite vorgelegt. Durch den Richtlinienvorschlag soll die Verbraucherkreditverträgerichtlinie 2008/48/EG überarbeitet werden. Er ist Teil der neuen Verbraucheragenda der EU-Kommission (vgl. EiÜ 39/20). Der Richtlinienvorschlag soll Rechtssicherheit mit Blick auf neue Kreditinstrumente wie Crowdfunding-Kreditdienstleistungen schaffen. Zudem sollen die bisherigen Ausnahmen für Kleinstkredite oder Leasingverträge mit Kaufoption – diese waren bisher nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst – entfallen. Verbraucher:innen sollen außerdem umfassend mit leicht verständlichen (vor-) vertraglichen Informationen ausgestattet werden. Ferner enthält der Vorschlag eine Hinweispflicht bei personalisierten Angeboten und eine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung. Die Kreditkosten sollen durch Obergrenzen gedeckelt werden. Der nun vorgelegte Berichtsentwurf fordert u.a., dass die Verwertung personenbezogener Daten in Werbung und Angebotserstellung begrenzt wird. Zudem müssten Verbraucher:innen vor Einschüchterungstaktiken geschützt werden. Im nächsten Schritt können Änderungsanträge gestellt werden, bevor dann im Ausschuss über den Bericht abgestimmt wird.
Leitlinien zum Konditionalitätsmechanismus veröffentlicht – KOM
In einer Mitteilung vom 2. März 2022 hat die EU-Kommission Leitlinien zur Anwendung des sog. Konditionalitätsmechanismus veröffentlicht. Mit dem Instrument kann die Zahlung von EU-Haushaltsmitteln ausgesetzt werden, wenn „Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen“ (vgl. EiÜ 38/20). Die Leitlinien sollen eine Auslegungshilfe für die Begrifflichkeiten der Konditionalitätsverordnung (EU) 2020/2092 sein. Sie orientieren sich insb. an den Vorgaben des EuGH, der in den kürzlich ergangenen Urteilen (Rs. C-156/21 und C-157/21, jeweils in Englisch) die Rechtmäßigkeit des Mechanismus bestätigt hatte (vgl. EiÜ 06/22). Die Leitlinien bekräftigen u.a., dass der Mechanismus zur Anwendung kommen kann, wenn die Unabhängigkeit der Gerichte in den Mitgliedstaaten nicht gewährleistet ist. Denn die Unionsziele könnten bei der Finanzierung von Vorhaben nicht vollumfänglich verwirklicht werden, wenn es infolge mangelnder Unabhängigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte an einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle fehle. Durch die Ausarbeitung dieser Leitlinien ist der Mechanismus nun einsatzbereit. Ob und wann das Instrument tatsächlich angewendet wird, ist derzeit jedoch noch nicht bekannt.
Auswirkungen von COVID-19 auf die Arbeit der Anwaltschaft – EP/ CCBE
Am 28. Februar 2022 debattierte der Binnenmarktausschuss (IMCO) über den Einfluss der Corona-Pandemie auf den freien Verkehr von Personen und Gütern. Nach Ansicht des Ausschusses bestand die wohl größte Schwierigkeit für Unternehmen und Arbeitnehmer in den Schließungen der Grenzen und dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand. In Zukunft sollten die Mitgliedstaaten sich auf europäischer Ebene koordinieren sowie in nicht-diskriminierender und verhältnismäßiger Weise auf Krisenzustände reagieren. Im Rahmen dieser Sitzung kamen zudem verschiedene Expert:innen zu Wort, u.a. gab der CCBE eine schriftliche Stellungnahme (in Englisch) ab. In dieser fordert er, dass die digitale Infrastruktur für die Erbringung von grenzüberschreitenden Rechtsdienstleistungen (e-CODEX) weiterentwickelt werden müsse und dass die Anwält:innen in diesen Prozess miteinbezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang weist der CCBE auch auf den von ihm veröffentlichten Leitfaden zur Telearbeit für Anwält:innen und Online-Gerichtsverfahren (in Englisch) hin. Zudem kritisiert der CCBE das Fehlen einer einheitlichen Definition des Begriffes der systemrelevanten Berufe. Der DAV ist von der Systemrelevanz des Anwaltsberufes überzeugt (vgl. Pressemitteilung 07/20).
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