EiÜ 08/2023
Stellungnahme zur Anerkennung der Elternschaft – DAV
Der DAV hat sich zum Gesetzgebungsvorschlag über die Anerkennung der Elternschaft geäußert, vgl. SN 07/2023. Der am 7. Dezember 2022 veröffentlichte Verordnungsvorschlag der EU-Kommission sieht EU-weit einheitliche Regelungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung der Elternschaft, vor, vgl. EiÜ 42/22; 19/21. Das Gesetzesvorhaben bezweckt im Wesentlichen den Schutz der Rechte von Kindern, wenn diese von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen. Es soll sichergestellt sein, dass die in einem Mitgliedstaat begründete Elternschaft in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Zeitaufwendige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sollen so vermieden werden. Der DAV begrüßt zwar den Vorschlag grundsätzlich, fordert aber Nachbesserungen bei der Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit, den Voraussetzungen für die mitgliedstaatliche Implementierung der Elternschaft, die in Drittstaaten begründet wurde sowie bei der Verpflichtung der jeweiligen Mitgliedstaaten, zur Begründung der Elternschaft Abstammungsstatute anderer Unionsländer anzuwenden. Nun müssen sich EU-Parlament und Rat zu dem Verordnungsentwurf positionieren.
Zwei autonome Rechte: Tägliche und wöchentliche Ruhezeit – EuGH
Mit seinem Urteil vom 2. März 2023 entschied der EuGH, dass Beschäftigten die tägliche Ruhezeit zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit zu gewähren ist (Rs. C-477/21; Pressemitteilung). In dem Ausgangsverfahren gewährte der Arbeitgeber einem Lokführer aus Ungarn mit 42 Stunden eine deutlich höhere wöchentliche Mindestruhezeit als es die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vorsieht. Der Beschäftigte rügte allerdings die Einhaltung seiner täglichen Ruhezeit. Wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten die wöchentliche Ruhezeit oder Urlaub gewährte, hielt er jeweils davor und danach die tägliche Ruhezeit nicht ein. Der vorlegende Gerichtshof Miskolc ersuchte den EuGH deshalb mit der Frage, ob nach Art. 3 und 5 der Richtlinie eine mit einer wöchentlichen Ruhezeit zusammenhängend gewährte tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist. Dem erteilte der EuGH eine Absage. Vielmehr seien die wöchentliche und die tägliche Ruhezeit zwei eigenständige Rechte, die unterschiedlichen Zwecken dienen. Die tägliche Ruhezeit verfolgt das Ziel, es dem Beschäftigten zu ermöglichen, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückzuziehen. Hingegen bezweckt die wöchentliche Ruhezeit, dass sich Beschäftigte pro Siebentageszeitraum ausruhen können. Um den Anspruch auf tägliche Ruhezeit nicht auszuhöhlen, muss die tägliche Ruhezeit unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden.
Europäische Ermittlungsanordnung durch Steuerbehörde möglich – EuGH
Eine Steuerbehörde, die nach nationalem Recht ermächtigt ist, in Steuerstrafsachen Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, kann als Anordnungsbehörde im Sinne des Art. 2 lit. c (ii) der Richtlinie 2014/41 zur Europäischen Ermittlungsanordnung tätig werden. Zu diesem Ergebnis kommt der EuGH in seinem Urteil vom 2. März 2023 in der Rs. C-16/22 betreffend eine Vorlagefrage des OLG Graz. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist der Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) wegen Verdachts der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt Düsseldorf bzgl. der Auskunftserteilung und Übermittlung von Unterlagen der österreichischen Bankkonten einer Beschuldigten. Diese legte gegen den Beschluss des LG Graz, die Vollstreckung der EEA zu bewilligen, Beschwerde ein. Da das Finanzamt keine Justiz- und Anordnungsbehörde im Sinne der Richtlinie sei, machte sie dessen fehlende Zuständigkeit zum Erlass der EEA geltend. Nach dem EuGH ist eine Unterscheidung zwischen Art. 2 lit. c (i), der abschließend Richter, Gericht, Ermittlungsrichter und Staatsanwalt als Justizbehörden aufzählt und Art. 2 lit. c (ii), der jede andere Behörde erfasst, vorzunehmen. Bei der nicht einschlägigen ersten Kategorie kann eine Verwaltungsbehörde dennoch als Anordnungsbehörde eingestuft werden, sofern die Voraussetzungen der zweiten Bestimmung erfüllt sind. In dem Fall ist erforderlich, dass die von ihr erlassene EEA vor der Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einer Justizbehörde validiert wird.
Behördliche Zusammenarbeit bei der DSGVO – KOM
Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in grenzüberschreitenden Fällen soll optimiert werden. Die EU-Kommission führt dazu fünf Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO eine Sondierung durch, bevor sie eine Verordnung vorschlagen wird. Unterschiedliche Vorgehensweisen zwischen den nationalen Behörden bestehen unter anderem bei der Bearbeitung von Beschwerden, der Verfahrensdauer oder der Einbeziehung der Beschwerdeführer während des Verfahrens. Um dies zu vereinheitlichen und insbesondere das Funktionieren des in der DSGVO vorgesehenen Kooperations- und Streitbeilegungsmechanismus zu garantieren, will die EU-Kommission im Nachgang zur Sondierung feste Verfahrensfristen festlegen und die Art der Anhörung optimieren. Die Frist für Rückmeldungen läuft noch bis zum 24. März 2023.
Bürgerinitiative für Migrationsreform registriert – KOM
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2023 die Registrierung einer Bürgerinitiative mit dem Titel „Gewährleistung einer menschenwürdigen Aufnahme von Migranten in Europa“ beschlossen (vgl. Pressemitteilung). Die Organisatoren engagieren sich für mehr Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten und den Aufbau eines neuen Systems für die freiwillige Verteilung von Asylbewerbern in der ganzen EU. Durch verbindliche Aufnahmestandards hinsichtlich Ernährung, Wohnraum, Gesundheit und weiterer Kriterien soll die Wahrung der Grundrechte der Asylbewerber gesichert werden. Die Initiative ist rechtlich zulässig und muss nun innerhalb eines Jahres mindestens eine Million Unterschriften aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedsstaaten erhalten, um die EU-Kommission zu einer Reaktion zu bewegen. Die Entscheidung der EU-Kommission, den Forderungen nachzukommen oder nicht, liegt in ihrem Ermessen, muss aber begründet werden.
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