EU-Kommission veröffentlicht Omnibus-Paket – KOM
Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsgesetzgebung im Rahmen des Omnibus Simplification Package, PM. Zwei der enthaltenen Änderungsrichtlinien (abrufbar hier und hier) sehen weitreichende Anpassungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vor. Unter anderem werden 80% der Unternehmen vom Anwendungsbereich der CSRD ausgenommen. Damit sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entlastet werden. Für eine solche Ausnahme hatte auch der DAV in seiner Stellungnahme Nr. 02/25 plädiert (vgl. EiÜ 06/25). Darüber hinaus wird die Umsetzungsfrist der CSDDD um ein Jahr, auf den 26. Juli 2027, verschoben. Inhaltlich sollen die Sorgfaltspflichten in Bezug auf indirekte Geschäftspartner nur noch bei konkreten Anhaltspunkten für negative Auswirkungen auf die Umwelt oder Menschenrechte bestehen. Regelmäßige Bewertungen der Geschäftspartner sollen nicht mehr jährlich, sondern nur alle fünf Jahre stattfinden, sofern Anhaltspunkte keine frühere Bewertung gebieten. Der Entwurf wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU vorgelegt. Ob sich dort Mehrheiten finden werden für ein Gesetzgebungspaket, das viele Stimmen als überhastet veröffentlicht bezeichnen, bleibt abzuwarten.
High Level Forum zur Zukunft des EU-Strafrechts – KOM
Die Europäische Kommission will die Möglichkeiten des EU-Strafrechts der Zukunft ausloten und organisierte im Februar 2025 ein virtuelles Auftaktforum für eine Serie von Veranstaltungen. Vertreter der Generaldirektion Justiz der Kommission diskutierten mit Vertretern der Justizministerien der Mitgliedstaaten, von Eurojust, EPPO und ausgewählten Interessenvertretern darüber, welche neuen Beschuldigtenrechte und materiell-rechtliche harmonisierten EU-Straftatbestände in der neuen Legislaturperiode erwogen werden könnten. Während die Mitgliedstaaten viele Maßnahmen ablehnten – darunter die Kodifizierung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, europäische Beweisverwertungsvorschriften oder die Überarbeitung des Europäischen Haftbefehls – gab es auch konsensfähige Punkte. So könnte die Europäische Ermittlungsanordnung partiell in Bezug auf Abhörmaßnahmen überarbeitet werden. Auch arbeiten Kommission, Rat und Parlament derzeit an einheitlichen Mustervorschriften für künftige Richtlinien im Bereich des materiellen Strafrechts, um eine bessere Kohärenz neuer Straftatbestände zu gewährleisten. Die Generaldirektion Justiz der EU-Kommission wurde mit demselben Ziel dazu aufgefordert, ihre Rolle in der Ressortabstimmung in der Kommission (Interservice Konsultation) stärker wahrzunehmen. Der DAV hatte in seiner Stellungnahme Nr. 5/2020 sowie in seinen Empfehlungen zur Europawahl 2024 eine neue Beschuldigtenrechteagenda gefordert.
Rechtsmittel gegen Rechtsberatungsverbot in Sanktionspaket – EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich in zwei aktuellen Rechtsmittelverfahren (C-866/24 P und C-865/24 P) mit der Frage, ob das im achten Sanktionspaket der EU enthaltene Verbot der Rechtsberatung für russische Unternehmen unionsrechtskonform ist. Das Verfahren folgt auf ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Oktober 2024 (Rs. T-797/22, T-798/22 und T-828/22), in dem das Verbot als rechtmäßig bestätigt wurde (vgl. EiÜ 33/24). Gegen diese Entscheidung haben die Pariser Anwaltskammer und die belgischen Anwaltskammern Rechtsmittel eingelegt. Die Kläger machen geltend, dass das Verbot gegen das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf anwaltliche Beratung verstoße und die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt sei. Sie kritisieren insbesondere, dass die Differenzierung zwischen Rechtsberatung und Prozessvertretung in der Praxis dazu führe, dass Anwälte Mandate aus Unsicherheit ablehnten, was den Zugang zum Recht einschränke (vgl. EiÜ 07/2023). Der EuGH prüft nun, ob das Rechtsberatungsverbot mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
Festlegung von richterlichen Bezügen und richterliche Unabhängigkeit – EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25. Februar 2025 in einem Urteil klargestellt, dass die Bezüge nationaler Richter nicht nur gesetzlich geregelt sein müssen, sondern auch sicherstellen müssen, dass die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Ausgangspunkt des Verfahrens waren Regelungen in Polen und Litauen, die in der Folge wirtschaftlicher Sparmaßnahmen Gehaltskürzungen für Richter:innen vorsahen. Dies führte zu der Frage, ob solche Maßnahmen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV i. V. m. Art. 2 EUV, vereinbar sind. Der EuGH betonte, dass Mitgliedstaaten zwar die Besoldung der Richter:innen festlegen können, dies aber auf objektiven, vorhersehbaren und transparenten Verfahren beruhen muss. Zudem dürfen Kürzungen oder Einfrierungen der Gehälter nicht die Unabhängigkeit der Justiz gefährden. Eine Abweichung von Vergütungsregelungen ist nur dann zulässig, wenn sie dem Gemeinwohl dient, nicht speziell auf Richter:innen abzielt und verhältnismäßig sowie zeitlich begrenzt bleibt. Weiterhin müssen betroffene Richter:innen gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen haben. Mit diesem Urteil konkretisiert der EuGH seine bisherige Rechtsprechung C-896/19. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, ihre Regelungen entsprechend auszurichten, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Justiz zu wahren.
Untersuchung zu Hürden für Rechtsdienstleistungen – OECD
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat ihren aktuellen Index der Handelsbeschränkungen für Dienstleistungen veröffentlicht (Services Trade Restrictiveness Index, STRI 2024). In der spezifischen Übersicht für Rechtsdienstleistungen zeigt sich, dass Deutschland eher im weniger beschränkten Bereich liegt mit einem Wert von 0,18 von 1. Polen (1 von 1) und Ungarn (0,7 von 1) haben den restriktivsten Rechtsdienstleistungsmarkt der untersuchten EU-Staaten. Die größte Änderung ist in Portugal zu verzeichnen, das 2024 weitreichende Reformen durchführte und dessen Restriktivität von 0,39 auf 0,14 sank. Die Analyse im STRI 2024 unterscheidet sich von der Erhebung der Product Market Regulation (PMR)-Indikatoren 2023, die sich auf die allgemeine Wettbewerbsintensität und Marktregulierung konzentrierte (wir berichteten, vgl. EiÜ 27/24). Der STRI hingegen misst explizit Handelsbeschränkungen für Dienstleistungen. Die Übersicht zeigt auf, welche Restriktionen am häufigsten sind, neben Berufszugangsbeschränkungen nämlich Fremdbesitzbeschränkungen und -verbote. Interprofessionelle Zusammenarbeit wie sie in Deutschland erlaubt ist, ist in 22 von 51 untersuchten Staaten verboten.
Automatisierte Bonitätsprüfung: Offenlegungspflicht? – EuGH
Das Auskunftsrecht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgrund von Geschäftsgeheimnissen pauschal einzuschränken ist mit EU-Recht unvereinbar (vgl. PM). Dies urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-203/22. In Österreich verweigerte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin den Vertragsabschluss wegen unzureichender Bonität, basierend auf einer automatisierten Bonitätsbeurteilung. Das nationale Gericht stellte fest, dass das Unternehmen, das die Beurteilung durchgeführt hatte, gegen die DSGVO verstoßen habe. Der Kundin seien auf Anfrage keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der Entscheidungsfindung übermittelt oder aber hinreichend begründet worden, warum das Unternehmen dazu nicht in der Lage war. Das Gericht rief den EuGH an bezüglich der Bestimmung notwendiger Handlungen des Unternehmens sowie zur Frage, ob Geschäftsgeheimnisse als Verweigerungsgrund angeführt werden können. Der EuGH erklärte: Die betroffene Person habe ein Recht darauf zu erfahren, wie die automatisierte Entscheidung zustande kam. Die Erläuterungen müssen es ihr ermöglichen, die automatisierte Entscheidung nachzuvollziehen und anzufechten. Es sei daher offenzulegen, in welchem Maße eine Datenabweichung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Falls Geschäftsgeheimnisse oder Daten Dritter betroffen sind, müssen diese der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht zur Abwägung der gegenüberstehenden Interessen vorgelegt werden.
Google muss Interoperabilität mit Apps gewährleisten – EuGH
Ein den Markt beherrschendes Unternehmen muss die Interoperabilität zwischen einer von ihr entwickelten digitalen Plattform und einer von einem Drittunternehmen entwickelten Anwendung gewährleisten. Dies stellte der Europäische Gerichthof (EuGH) in seinem Urteil vom 25. Februar 2025 (Rs. C-233/23) klar. Die Weigerung kann einen Verstoß gegen Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Im konkreten Fall verlangte ein italienisches Unternehmen von Google, das System Android Auto für weitere Apps zu öffnen. Google weigerte sich, die notwendigen Schritte zu unternehmen. Der EuGH legt in seinem Urteil Art. 102 AEUV aus: Sicherheits- oder technikbedingte Einschränkungen können die Beschränkung der Interoperabilität rechtfertigen, gleichzeitig verpflichtet es marktbeherrschende Unternehmen Lösungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzubieten. Eine marktbeherrschende Stellung werde dann ausgenutzt, wenn die Kompatibilität eines Systems mit einer fremden App unmöglich gemacht werde. Interoperabilität sei als Faktor für Innovationen im digitalen Raum und zur Einräumung der Wahlfreiheit von Verbraucher:innen entscheidend. Im konkreten Einzelfall muss nun das nationale Gericht entscheiden.
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