Finale Annahme des Nachhaltigkeitsomnibusses – Rat
Der Rat der EU hat am 24. Februar 2026 die Richtlinie zur Vereinfachung der europäischen Nachhaltigkeitsvorgaben („Omnibus I“) final angenommen, vgl. PM. Ziel ist der Abbau administrativer Belastungen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Überarbeitet werden die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) sowie die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD), vgl. bereits EiÜ Nr. 36/25 und 44/25. Berichtspflichten nach der CSRD gelten künftig nur noch für EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Nettojahresumsatz; kleinere Unternehmen können freiwillig berichten. Die Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) werden gestrafft, sektorspezifische Standards bleiben fakultativ. Erfasst sind künftig nur Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz. Eine europäische, harmonisierte Haftungsregelung entfällt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Vereinfachung im Grundsatz, wendete sich aber gegen eine unbefristete Verschiebung und mahnte erneut die Ausnahme der anwaltlichen Tätigkeit von der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie von den Offenlegungspflichten mit Blick auf den notwendigen Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses an, vgl. DAV-SN 02/25. Die Richtlinie wird nun am 20. Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten und ist größtenteils innerhalb eines Jahres in nationales Recht umzusetzen.
Beratungen über Verlängerung der temporären CSAM-Verordnung – EP
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) hat am 23. Februar 2026 den Vorschlag zur Verlängerung der befristeten CSAM-Verordnung (EU) 2021/1232 erörtert. Die Verordnung (EU) 2021/1232 schafft eine temporäre Ausnahme von bestimmten Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie. Sie erlaubt Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, freiwillig Technologien einzusetzen, um Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM) zu erkennen, zu melden und zu entfernen. Die Regelung ist als Übergangsinstrument konzipiert und gilt derzeit bis zum 3. April 2026, da die Verhandlungen über den langfristigen Rechtsrahmen zur Prävention und Bekämpfung von CSAM nach wie vor nicht abgeschlossen sind. Während die EU-Kommission nun eine Verlängerung bis zum 3. April 2028 vorgeschlagen hat, betont der im LIBE-Ausschuss durch Berichterstatterin Birgit Sippel (SPD) vorgelegte Berichtsentwurf ausdrücklich den temporären Charakter der Ausnahme und schlägt Änderungen vor, darunter eine engere Begrenzung auf bekannte, „gehashte“ Inhalte sowie eine Verlängerung nur bis April 2027. Der DAV verfolgt die Thematik eng und hat sich bereits mehrfach kritisch zur CSAM-Regulierung geäußert. Er lehnt die Verordnung aufgrund des flächendeckenden Eingriffs in die Grundrechte und die Vertraulichkeit der Kommunikation mangels wirksamer Schutzmaßnahmen gegen die verdachtsunabhängige, willkürliche Online-Überwachung ab, vgl. SN 40/25, EiÜ 24/24 sowie 32/23.
LIBE-Anhörung zum Datenzugang für die Strafverfolgung – EP
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU- Parlaments hat am 24. Februar 2026 eine öffentliche Anhörung unter dem Titel „Empowering Police and Judicial Authorities: Towards More Effective and Lawful Data Access for Law Enforcement Purposes“ durchgeführt. Für die Europäische Kommission sprach Olivier Onidi, stellvertretender Generaldirektor der GD Migration und Inneres (Europäische Kommission). Europol wurde durch Jürgen Ebner, stellvertretender Exekutivdirektor (Europol), vertreten. Max Braun, Leiter der Financial Intelligence Unit (Staatsanwaltschaft Luxemburg), berichtete aus der Praxis der Finanzermittlungen. Im Mittelpunkt standen Fragen des Zugangs zu Nicht-Inhaltsdaten (Metadaten), unterschiedliche nationale Regelungen zu Speicherfristen, die Zusammenarbeit mit Diensteanbietern sowie der Umgang mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Die Kommission verwies auf praktische Ermittlungsprobleme und kündigte eine Folgenabschätzung zu Speicherfristen und deren Verhältnismäßigkeit im Lichte der EuGH-Rechtsprechung an. Eine Expertengruppe soll bis November Empfehlungen vorlegen. Eine allgemeine Schwächung von Verschlüsselung („Backdoors“) werde nicht angestrebt. Vertreter:innen aus der Wissenschaft betonten grundrechtliche Grenzen, insbesondere mit Blick auf IT-Sicherheit, Transparenz und die Beweisverwertbarkeit digitaler Daten in unterschiedlichen nationalen Verfahrensordnungen. Konkrete Legislativvorschläge liegen bislang nicht vor.
Forderungen nach Stimmrechtsentzug gegenüber Ungarn – DAV
Der Deutsche Anwaltverein hat sich am 25. Februar 2026 in einem Statement zu den jüngsten Abstimmungen auf EU-Ebene zu neuen Sanktionspaketen gegen Russland geäußert und in diesem Zusammenhang ein entschiedenes Tätigwerden gegen Ungarn gefordert. „Die jüngsten Abstimmungen über weitere finanzielle Hilfen für die Ukraine haben wie unter dem Brennglas gezeigt, wie effektiv einzelne Mitgliedstaaten die Werte und die Sicherheit der EU gefährden können. Rechtsstaatlichkeit und Solidarität sind Teil der grundlegenden Werte der EU; ihre Missachtung durch einzelne Staaten muss ein konsequentes Tätigwerden und die volle Ausnutzung des bestehenden Instrumentariums der EU zur Folge haben“, betonte DAV-Vizepräsident Dr. Ulrich Karpenstein. Auch das EU-Parlament hatte in seiner Plenarsitzung am 25. November 2025 eine neue Entschließung im Rahmen des seit 2018 gegen Ungarn laufenden Verfahrens nach Artikel 7 EUV angenommen und darin auch ein Tätigwerden nach Art. 7 Abs. 2 wegen der anhaltenden Verstöße Ungarns gegen EU-Recht, einschließlich des Solidaritätsprinzips gefordert, vgl. bereits EiÜ 42/25; 39/25.
Ungarn verletzt Medienfreiheit bei Frequenzvergabe – EuGH
Am 26. Februar 2026 hat der EuGH in der Rechtssache C-92/23 (Kommission/Ungarn) entschieden, dass Ungarn gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit verstoßen hat, indem es dem Radiosender „Klubrádió“ die Verlängerung seiner Frequenz verweigerte, vgl. PM. Hintergrund war die automatische Ablehnung wegen formaler Verstöße gegen Berichtspflichten sowie die spätere Ungültigerklärung der Bewerbung im Ausschreibungsverfahren. Dies hatte zur Folge das der unabhängige Radiosender Klubrádió nur noch online senden konnte. Die Kommission rügte u.a. Verstöße gegen den unionsrechtlichen Rahmen für elektronische Kommunikation, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Transparenz und der guten Verwaltung sowie gegen Art. 11 GRCh. Der Gerichtshof stellte klar, dass Frequenznutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht- diskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien zu vergeben sind. Eine starre Versagung auch bei geringfügigen, bereits behobenen Verstößen sei unverhältnismäßig. Besondere Bedeutung kommt der Feststellung einer Verletzung von Art. 11 GRCh zu. Der Gerichtshof hebt hervor, dass das Funkfrequenzspektrum angesichts der Rolle audiovisueller Medien bei der öffentlichen Meinungsbildung einen wesentlichen Kanal der Medien- und Rundfunkfreiheit darstellt; Beschränkungen des Zugangs greifen daher in den Schutzbereich ein und unterliegen strengen Rechtfertigungsanforderungen. Vgl. zu den Schlussanträgen, denen der EuGH folgte, EiÜ 13/25.
Sichere Drittstaaten und EU-weite Liste sicherer Herkunftsländer – Rat
Der Rat hat der Verschärfung der Anforderungen für Aufenthaltsgenehmigungen final zugestimmt, vgl. Pressemitteilung. Nach der bereits im Dezember 2025 erzielten politischen Einigung (vgl. EiÜ 45/25) mit dem Parlament und der Annahme im Plenum im Februar 2025 (vgl. EiÜ 6/26) erfolgte am 23. Februar 2026 die endgültige Annahme durch den Rat. Der Deutsche Anwaltverein hatte zuvor Kritik an dem Verordnungsvorschlag mit Blick auf die Einhaltung der grund- und menschenrechtlichen Standards geübt, vgl. DAV-Stellungnahme 78/25. Die zentrale Verschärfung hinsichtlich der sicheren Drittstaaten besteht darin, dass Asylanträge einfacher als unzulässig abgelehnt werden können, etwa bereits, wenn die Antragsteller durch diesen Drittstaat durchgereist sind. Die bisher erforderliche persönliche Verbindung zwischen Asylsuchendem und dem Drittstaat ist nicht mehr zwingend (der angenommene Text ist hier abrufbar). Auch sollen Abkommen mit den Drittstaaten zur Durchführung eines fairen Asylverfahrens für die Erklärung als unzulässig genügen. Zudem soll die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen Abschiebungen grundsätzlich wegfallen. Ferner wurde der Verordnungsvorschlag zur Einführung einer EU-weiten Liste sicherer Herkunftsländer angenommen. Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo*, Marokko und Tunesien sind danach auf Unionsebene sichere Herkunftsstaaten.
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