Europa im Überblick, 09/2025

Solidarität mit der Istanbuler Anwaltskammer – CCBE

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat am 27. Februar 2025 ein Statement zur Unterstützung der Istanbuler Anwaltskammer veröffentlicht. Hintergrund sind straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen deren Präsidenten und Vorstandsmitglieder, die sich für eine unabhängige Untersuchung zweier Fälle von toten Journalisten und die Achtung des Völkerrechts einsetzten. Der CCBE verurteilt diese Verfahren als Angriff auf die Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Zudem fordert er die sofortige Einstellung der Verfahren, die Freilassung des Anwalts Fırat Epözdemir und die Einhaltung internationaler Rechtsstandards durch die Türkei. Am 23. Februar 2025 versammelten sich hunderte Anwält:innen sowie internationale Vertreter:innen in Istanbul, um Solidarität zu zeigen. Der CCBE betont, dass Anwält:innen ihre Arbeit ohne Angst vor Repressalien ausüben können müssen.

Negative Folgenabschätzung für Anti-Schleuser-Richtlinie – EP

Das EU-Parlament hat am 05. März 2025 eine negative Folgenabschätzung (auf Englisch) zum Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität („Facilitation Directive“) veröffentlicht. Durch die Richtlinie soll der bisherige Regelungsrahmen zur Verhinderung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union erneuert werden, vgl. dazu EiÜ 43/24; 9/24; 41/23). Nach der Folgenabschätzung ist der Richtlinienvorschlag weder mit internationalen, noch mit EU-Standards kohärent, weist ferner erhebliche Unbestimmtheiten auf und enthält zu hohe Strafrahmen. Außerdem fehlten hinreichende Absicherungen der Menschenrechte. Der zu weite Anwendungsbereich berge das Risiko, dass nicht nur tatsächliche (strafwürdige) Schleusungen erfasst werden, sondern vor allem auch Einzelpersonen und Organisationen, die humanitäre Hilfe leisten oder legitime Dienstleistungen erbringen. Viele dieser Kritikpunkte wurden bereits vom DAV in seiner Stellungnahme Nr. 14/24 (vgl. EiÜ 11/24) geäußert, in der besonders kritisiert wird, dass bereits die objektive Rechtsberatung bezüglich des Aufenthaltes in der EU kriminalisiert werden könnte, jedenfalls aber aufgrund der von der Richtlinie ausgehenden Rechtsunsicherheit eine erhebliche Einschränkung rechtlicher Beratung und damit des Zugangs zum Recht droht. Während der Rat seinen Standpunkt bereits festgelegt hat (vgl. EiÜ 43/24), steht die Positionierung des EU-Parlaments noch aus.

Europäische Kommission veröffentlicht Fahrplan für Frauenrechte – KOM

Anlässlich des morgigen Internationalen Frauentages, am 8. März 2025, hat die EU-Kommission am 7. März 2025 ihren Fahrplan für Frauenrechte sowie den Bericht zur Geschlechtergleichstellung 2025 (abrufbar auf Englisch) veröffentlicht, vgl. PM. Der Fahrplan baut auf den Fortschritten der Geschlechtergleichstellungsstrategie 2020-2025 auf und verfolgt das Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter in der EU weiter voranzutreiben sowie eine langfristige politische Vision für den Ausbau von Frauenrechten zu etablieren. Schwerpunkte sind insbesondere die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, die Förderung der Lohngleichheit, die Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Bildung, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sowie eine stärkere politische Teilhabe von Frauen in der EU. Der Fahrplan soll in die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter nach 2025 integriert werden und bildet somit die Grundlage für zukünftige Maßnahmen. Die Kommission fordert nun das Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, den Fahrplan umzusetzen und konkrete Schritte zur Förderung der Frauenrechte zu ergreifen.

Richterin bleibt nach unrechtmäßigem Fallentzug zuständig – EuGH

Mit Urteil vom 6. März 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass die Entziehung von Rechtssachen eines Richters zwingend an objektive und klar definierte Kriterien gebunden ist und stets begründet werden muss. Ausgangspunkt war der Fall einer polnischen Richterin, der das Kollegium eines Regionalgerichts im Jahr 2021 ohne Vorankündigung etwa 70 anhängige Verfahren entzogen und stattdessen anderen Richtern zugewiesen hatte. Die Richterin, die zuvor unter anderem die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines anderen Richters hinterfragt hatte, erhielt keine Begründung und konnte die Maßnahme nicht gerichtlich überprüfen. Sie selbst übermittelte zu zwei dieser Verfahren Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser betont, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die richterliche Unabhängigkeit nicht nur gegenüber externen Einflüssen schützt, sondern auch vor interner Einflussnahme durch Gerichtsleitungen oder Kollegialorgane. Regelungen, die den Entzug von Verfahren ohne objektive Kriterien und ohne Begründung ermöglichen, verstoßen gegen dieses Unabhängigkeitsgebot. Ein solcher Eingriff kann als verdeckte Disziplinarmaßnahme wirken oder dazu führen, dass ein Richter wegen inhaltlicher Entscheidungen unter Druck gesetzt wird. Unionsrechtlich sind nationale Gerichte aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet, solche Maßnahmen wie auch die Neuzuweisungen der Rechtssachen unangewendet zu lassen. Die betroffene Richterin muss in den vorgelegten Verfahren weiter tätig bleiben können.

Save the Date: Webinar zur Digitalisierung der Justiz – ELF/CCBE

Am 31. März 2025 veranstaltet die European Lawyers Foundation (ELF) gemeinsam mit dem Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) von 10:00–13:00 Uhr ein Webinar zum Thema „Digitalisation of judicial proceedings: what European lawyers need to know“ (Programm hier abrufbar). Nach einer Begrüßung durch CCBE-Präsident Thierry Wickers wird ein Vertreter der EU-Kommission die Pläne zur Digitalisierung der justiziellen Verfahren vorstellen. Anschließend beleuchtet der Generalsekretär des CCBE, Simone Cuomo, die Auswirkungen der Digitalisierung auf die europäische Anwaltschaft. Einblicke in die nationale Umsetzung liefern Imbi Jürgen (CCBE-Vizepräsidentin) und Margit Lauri (Justizministerium Estland). Abschließend wird die Arbeit des Europarats in diesem Bereich vorgestellt. Das Webinar richtet sich an europäische Anwält:innen und bietet praxisnahe Informationen zur digitalen Transformation der Justiz. Eine Anmeldung ist über diesen Link möglich.

Erweiterte Auslegung von Fluggastrechten – EuGH

Eine Bordkarte kann zum Nachweis einer bestätigten Buchung eines Fluges ausreichen, wenn der Fluggast sich zur Abfertigung eingefunden hat. Das bestätigte der EuGH in seinem Urteil vom 6. März 2025 in der Rechtssache C-20/24. Hintergrund der Entscheidung war ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen aufgrund eines verspäteten Fluges. Dieser Flug wurde bei einem Reiseunternehmen über eine dritte Gesellschaft im Rahmen einer Pauschalreise gebucht. Das Luftfahrtunternehmen verweigerte den Ausgleich, weil die von den Fluggästen vorgelegte Bordkarte keine bestätigte und bezahlte Buchung nachweise und zudem eine Reise zu einem reduzierten Tarif vorläge, was die Ausgleichspflicht ausschließe. Laut dem EuGH kann jedoch eine Bordkarte einen „anderen Nachweis“ iSd. Art. 2 Ziff. g und Art. 3 Abs. 2 Ziff. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) darstellen. Außerdem läge ein reduzierter Tarif iSd. Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung nur dann vor, wenn das Luftunternehmen selbst einen solchen eingeräumt hätte, nicht aber bei Zahlung eines Dritten im Rahmen einer Pauschalreise. Schließlich trage das Luftfahrtunternehmen die Beweislast, ob ein reduzierter Tarif vorgelegen habe. Das Urteil setzt die Beweisanforderungen für einen Ausgleichanspruch bei Verspätung eines Fluges herab. Im konkreten Einzelfall muss nun das nationale Gericht entscheiden.

Konsultation zu Änderungen im Bereich der staatlichen Beihilfe – KOM

Die Kommission führt derzeit eine öffentliche Konsultation zur Änderung der Durchführungsverordnung und der Leitlinien für Staatliche Beihilfen mit Blick auf Umweltrechtsbehelfe durch, an der man sich noch bis zum 21. März 2025 beteiligen kann. Die Entwürfe der EU-Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung für staatliche Beihilfen (EC) No 794/2004, sowie zur Änderung des Verhaltenskodexes für die Durchführung von Beihilfeverfahren (BPC) und der entsprechenden Musterformulare sind hier abrufbar. Durch die Änderungen soll ein neuer Mechanismus eingeführt werden, der es der Öffentlichkeit ermöglicht, eine Überprüfung durch die Kommission von einzelnen Entscheidungen über staatliche Beihilfen mithilfe eines Musterformulars zu beantragen, um festzustellen, ob sie gegen das EU-Umweltrecht verstoßen. Genaue Modalitäten hierzu sollen im geänderten Verhaltenskodex festgelegt werden. Hintergrund ist ein durch den Ausschuss für die Einhaltung des Aarhus-Übereinkommens festgestellter Verstoß gegen die Aarhus-Konvention (auf Englisch) durch die fehlende Möglichkeit der Öffentlichkeit, Entscheidungen über staatliche Beihilfen wegen Verstößen gegen das EU-Umweltrecht anzufechten. Zu dieser Problematik hatte die EU-Kommission bereits eine Mitteilung (auf Englisch) veröffentlicht und bis zum 6. September 2024 eine gezielte Konsultation durchgeführt.

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