EU-Parlament sucht Rechtsberatung durch Kanzleien – EP
Das EU-Parlament sucht nach geeigneten Rechtsanwaltskanzleien zur Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen. Am 2. März 2026 wurde ein entsprechender Aufruf zur Interessenbekundung im Amtsblatt der EU veröffentlicht, dem Anwaltskanzleien folgen können, um ihr Interesse für die Leistung von Rechtsdienstleistungen im Deutschen Recht zu bekunden. Auf Basis der Interessenbekundung wird eine Liste von interessierten Kanzleien erstellt, die dann an späteren Ausschreibungsverfahren teilnehmen können. Die Aufgaben umfassen etwa das Anfertigen von Rechtsgutachten, die Beratung des Parlaments sowie das Verhandeln in Schieds- und Güteverfahren. Gesucht werden Kanzleien aus verschiedenen Rechtsbereichen, welche über tiefgründiges Wissen in ihrem Fachbereich verfügen. Die Beratung erfolgt grundsätzlich auf Englisch, im Einzelfall zusätzlich in der Verfahrenssprache bzw. der Sprache der örtlichen Behörden. Interessierte Kanzleien haben die Möglichkeit, ihr Interesse während der vierjährigen Gültigkeit der Listen zu bekunden. Der Geltungszeitraum hat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU begonnen. Weitere Listen werden noch im Arbeits- und Sozialrecht, im Versicherungsrecht sowie im Immobilienrecht und sonstigen Rechtsgebieten erstellt.
Webinar zu EU-Sanktionen am 16. März 2026 – CCBE/ELF
Am 16. März 2026 veranstalten die European Lawyers Foundation (ELF) gemeinsam mit dem Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) von 09:00 bis 12:30 Uhr ein kostenfreies Webinar (auf Englisch) zum Thema der EU-Sanktionen. Zum Programm sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Nach einer Begrüßung durch CCBE-Präsident Roman Završek wird ein Vertreter der mit den Sanktionen befassten Generaldirektion für Finanzstabilität, Kapitalmärkte und Finanzdienstleistungen der EU-Kommission (DG FISMA) die Funktionsweise der EU-Sanktionen darstellen. Anschließend werden Vertreter des International Legal Service Committee des CCBE sowie der Zypriotischen Rechtsanwaltskammer auf den Umgang mit EU-Sanktionen durch einzelne Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Kammern und Anwaltsverbände eingehen.
Gender-Strategie: Kommt ein europäischer Vergewaltigungstatbestand? – KOM
Die Europäische Kommission hat am 5. März 2026 eine neue Gender Equality Strategy 2026–2030 vorgestellt (vgl. PM). Die Kommission will die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen begleiten und Leitlinien für Polizei und Justiz entwickeln. Zudem wird sie 2027 prüfen, ob eine EU-weite gesetzliche Definition von Vergewaltigung auf Grundlage des Einwilligungsprinzips eingeführt werden kann – dies forderte auch das Europäische Parlament am 25. Februar 2026. Parallel sollen Online-Plattformen stärker gegen digitale Gewalt, etwa Deepfake-Pornografie, vorgehen. Mit Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz soll 2026 ein Toolkit für geschlechtsneutrale Jobbewertung vorgelegt werden. Bestehende Gleichstellungsrichtlinien werden auf Reformbedarf geprüft, u.a. sollen Maßnahmen gegen die Rentenlücke zwischen Frauen und Männern ergriffen werden. Bis 2027 soll zudem ein umfassender „European Care Deal“ präsentiert werden, der Investitionen in Kinderbetreuung und Pflege und bessere Arbeitsbedingungen im Pflegesektor vorsieht. Gleichzeitig prüft die Kommission mögliche EU-Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz im Rahmen eines geplanten Quality Jobs Act.
Asylverfahren: Zuständigkeitsübergang durch Blockadehaltung möglich – EuGH
Die Ablehnung eines zuständigen Mitgliedstaates zur Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz führt bei Ablauf der vorgesehenen Überstellungsfrist dazu, dass die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat übergeht. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtüberstellung darauf zurückzuführen ist, dass der an sich zuständige Staat die Aufnahmen oder Wiederaufnahmen von Antragstellern einseitig aussetzt. So urteilte der EuGH am 05. März 2026 zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in der Rechtssache C-458/24, nachdem Italien die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers einseitig ablehnt hatte. In einer früheren Entscheidung hatte der EuGH zwar deutlich gemacht, dass die bloße Ablehnung durch den zuständigen Mitgliedstaates kein Aufnahmehindernis iSd Art. 3 II der Dublin-III-Verordnung (EU Nr. 604/2013) darstelle, (Rs. C-185/24, C-189/24). Nun machte er aber deutlich, dass es bei dem in Art. 29 Abs. 2 vorgesehenen Zuständigkeitsübergang bei Ablauf der vorgesehenen Frist von 6 Monaten bleibt (vgl. zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar bereits EiÜ 36/25). Daran ändere auch nichts, dass der Ablauf der Frist auf eine Ablehnung von Wiederaufnahmen durch den zuständigen Mitgliedstaat zurückzuführen ist. Die Frist für die Überstellung beginnt mit Abschluss der abschließenden Entscheidung über einen gegen die Überstellungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelf, sofern diesem – wie hier – aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Rat positioniert sich zum Schutz von Erwachsenen – Rat
Im Rahmen des am 5. und 6. März stattfindenden Treffens der Justiz- und Innenminister der EU (JI-Rat) haben sich die Mitgliedstaaten auf ihre Position zu den Vorschlägen der EU-Kommission über einen besseren Schutz von Erwachsenen geeinigt, vgl. die Pressemitteilung. Der Vorschlag der EU-Kommission sieht Vorschriften über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen und die Zusammenarbeit in Fragen betreffend den Schutz Erwachsener vor. Er zielt darauf ab, den Schutz für Erwachsene zu erhöhen, die etwa aufgrund von altersbedingten Krankheiten dabei Unterstützung benötigen, Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten ihres Lebens zu treffen. Der Vorschlag soll dazu einheitlichere Regelungen schaffen, damit Schutzmaßnahmen – etwa rechtliche Betreuung oder Vertretung – EU-weit besser anerkannt werden, vgl. bereits EiÜ 23/25. Da das EU-Parlament seine Position bereits im Juli 2025 angenommen hatte (abrufbar hier), können nun die interinstitutionellen Trilogverhandlungen beginnen.
Abtreibungsrecht: Kommission setzt auf bestehende Instrumente – KOM
Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2026 ihre Mitteilung als Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative „My Voice, My Choice: For Safe and Accessible Abortion“ angenommen. Die Initiative war am 1. September 2025 nach Sammlung von über 1.1 Mio. Unterschriften eingereicht worden, vgl. PM. Nach Angaben der WHO werden in Europa jährlich rund 483.000 unsichere Abtreibungen vorgenommen. Vor diesem Hintergrund hatte die Initiative die Kommission aufgefordert, Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen, die im Einklang mit ihrem nationalen Recht sichere und legale Abtreibungen ermöglichen. In ihrer Antwort betont die EU-Kommission die Grenzen der EU-Zuständigkeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter Hinweis auf Art. 168 AEUV. Organisation und Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung verbleiben bei den Mitgliedstaaten. Diese könnten jedoch auf bestehende EU-Instrumente zurückgreifen, um den gleichberechtigten Zugang zu rechtmäßig verfügbaren und erschwinglichen Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern.
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