Europa im Überblick, 01/18

Bedenken gegen grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel – DAV

Die EU-Kommission plant für den 24. Januar 2018 die Veröffentlichung eines Legislativvorschlags, mit dem die Strafverfolgungsbehörden grenzüberschreitend Zugriff auf elektronische Daten erhalten sollen, die bei Anbietern von elektronischer Kommunikation und von digitalen Diensten gespeichert sind (s. EiÜ 36/17). Die EU-Kommission hatte zuvor auch eine öffentliche Konsultation zu dem Thema durchgeführt. Der DAV äußert in seiner Stellungnahme 59/17 grundsätzliche Bedenken gegen diese geplante Maßnahme. Zunächst sollte die EU-Kommission sicherstellen, dass in allen Mitgliedsstaaten das Urteil des EuGH vom Dezember 2016 in der Rs. C-203/15 zur Vorratsdatenspeicherung umgesetzt ist. Hinsichtlich der sog. Inhaltsdaten stößt das Vorhaben zudem auf erhebliche verfassungsrechtliche Hürden, die der gewünschten Beschleunigung der Ermittlungen entgegenstehen dürften. So unterliege der Zugriff auf solche Daten nicht nur dem Richtervorbehalt, sondern wäre zudem ausgeschlossen, wenn die Daten unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallen.

Einigung zur Anti-Geldwäscherichtlinie – EP/RAT

Mitte Dezember 2017 haben sich das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Rat der EU auf die neue 5. Anti-Geldwäscherichtlinie geeinigt (s. Kompromisstext in englischer Sprache, DAV-Stellungnahme 72/16). Dem waren monatelange Trilogverhandlungen vorausgegangen, die insbesondere bei der Frage des Zugangs zu Registern über wirtschaftliche Eigentümer stockten (s. EiÜ 40/17). Der nun erzielte Kompromiss sieht eine Auskunftsmöglichkeit der Öffentlichkeit über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen in allen Mitgliedstaaten vor. Einblicke in die Eigentumsverhältnisse von Trusts oder ähnlichen Unternehmensgestaltungen sollen nur Personen gewährt werden, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können. Dazu können auch investigative Journalisten und Nichtregierungsorganisationen zählen. Ähnlich der neuen Regelung in § 43 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) soll die Zentralstelle für Finanztransaktionen unabhängig vom Vorliegen von Berichten oder Verdachtsmeldungen Informationen bei den „Verpflichteten“ einholen können, allerdings unter Beachtung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Zudem werden die Berichtspflichten der „Selbstverwaltungseinrichtungen“ – also auch die Rechtsanwaltskammern – erweitert, etwa in Bezug auf erhaltene und weitergeleitete Verdachtsmeldungen, Verletzungen der Anti-Geldwäscherichtlinie sowie verhängte Sanktionen. Die Einigung bedarf noch der formellen Billigung des Rates und des Parlamentes. Die Richtlinie muss voraussichtlich bis Ende 2019 umgesetzt werden.

Unausgewogener Verbraucherschutz beim Warenhandel – DAV

Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme 1/18 zum überarbeiteten Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels COM(2017) 637 im Grundsatz die Zusammenfassung der für Verbrauchsgüterkäufe geltenden Regeln in einem einheitlichen Rechtsakt auf Basis einer gezielten Vollharmonisierung. Die Erweiterung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags zum Online-Warenhandel auch auf den stationären Handel wurde vom DAV bereits in der Stellungnahme 13/16 gefordert (s. EiÜ 38/17). Mit dem von dem Richtlinienvorschlag bezweckten erhöhten Verbraucherschutz werden dem Verbraucher jedoch falsche Anreize gesetzt, sich unberechtigte Vorteile zu verschaffen. Andererseits wird es den Mitgliedstaaten durch die Vollharmonisierung unmöglich gemacht, für bestimmte Bereiche angemessene, über den Entwurf der Richtlinie hinausgehende, Regelungen vorzusehen. Der DAV regt deshalb u.a. eine Ergänzung dahingehend an, dass die Mitgliedstaaten eine Rügepflicht für Verbraucher sowie eine längere Gewährleistungsfrist für bestimmte langlebige Produkte (wie z.B. Bauprodukte) vorsehen können. Außerdem sollte in dem Richtlinienvorschlag klargestellt werden, dass Schadensersatzregelungen nicht von der Richtlinie erfasst sind und die Mitgliedstaaten hierzu eigene Regelungen erlassen dürfen.

Anwaltsrelevante EU-Gesetzgebungsprioritäten 2018 – KOM

Bulgarien hat am 1. Januar 2018 den Vorsitz im Ministerrat der EU übernommen. Die aus anwaltlicher Sicht relevanten gesetzgeberischen Prioritäten (s. Programm der bulgarischen Ratspräsidentschaft) erstrecken sich im Bereich Justiz und Inneres vor allem auf die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die weitere Geldwäschebekämpfung und das Vorantreiben der E-Justiz, etwa beim Zugriff auf elektronische Beweismittel in Strafsachen. Weitere Schwerpunkte stellen das von der EU-Kommission erwartete Paket im Gesellschaftsrecht (s. EiÜ 30/17) sowie das aus berufsrechtlicher Sicht wichtige Dienstleistungspaket dar, wozu nunmehr bereits Trilogverhandlungen beginnen (s. EiÜ 43/17). Die Prioritäten des bulgarischen Ratsvorsitzes decken sich in vielen Punkten mit den Gesetzgebungsprioritäten der EU für 2018 und 2019, die auf einer gemeinsame Erklärung der Präsidenten der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates beruhen. Neben der Sicherheitspolitik sehen die drei Präsidenten auch eine Priorität in der Vollendung des digitalen Binnenmarktes, was den Ausbau des Datenschutzes und den Umgang mit künstlicher Intelligenz und Robotik betrifft.

Mehr Transparenz und Verlässlichkeit für Arbeitnehmer – KOM

Transparentere und verlässlichere Arbeitsbedingungen – das möchte die EU-Kommission mit ihrem am 21. Dezember 2017 vorgelegten Richtlinienvorschlag COM(2017) 797 zur Reformierung und Aufhebung der Richtlinie 91/553/EWG über schriftliche Erklärungen erreichen. Ein wichtiger Punkt hierbei ist die Angleichung der Definition des Arbeitnehmers in Art. 2 Abs. 1 an die EuGH-Rechtsprechung. Außerdem sollen Arbeitnehmer nach Art. 4 des RL-Vorschlags bereits am ersten Tag des Beschäftigungsbeginns statt wie bisher nach bis zu zwei Monaten ein Informationspaket über die Arbeitsbedingungen erhalten. Außerdem sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass Arbeitnehmer Zugang auf gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungen ohne Lohnabzug haben sollen (Art. 11) und dass für Beschäftigungsverhältnisse mit sehr flexiblen Arbeitszeiten vorab eine Mindestplanbarkeit geschaffen wird (Art. 9).

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