Europa im Überblick, 1/19

EiÜ 1/19

Neue Triopräsidentschaft nimmt Arbeit auf – Rat

Am 1. Januar 2019 hat Rumänien erstmals seit seinem Beitritt zur EU die Ratspräsidentschaft für die erste Jahreshälfte 2019 übernommen. Damit bildet Rumänien das neunte Trio mit Finnland und Kroatien, welche jeweils in der zweiten Jahreshälfte 2019 und in der ersten Jahreshälfte 2020 den Vorsitz übernehmen werden. Das Trio hat in seinem Achtzehnmonatsprogramm (in deutscher und englischer Sprache verfügbar) langfristige Ziele formuliert und die wichtigsten Themen erarbeitet, mit denen sich der Rat befassen wird. Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit sollen weitere Fortschritte bei der gegenseitigen Anerkennung erzielt werden. Daher sollen elektronische Beweismittel und der elektronische Rechtsverkehr stärker ausgebaut werden. Priorität wird für das Trio auch die Tätigkeitsaufnahme der Europäischen Staatsanwaltschaft (s. EiÜ 32/18) haben. Im Rahmen der Förderung der inneren Sicherheit der EU soll die polizeiliche Zusammenarbeit verbessert werden, das organisierte Verbrechen bekämpft und der Kampf gegen den Terrorismus verstärkt werden. Außerdem möchte das Trio unter anderem eine fristgerechte Abwicklung des Brexit sicherstellen und die Einheit der 27 Mitgliedstaaten stärken. Es sollen auch Vorbereitungen getroffen werden, dass auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2019 eine neue strategische Agenda angenommen werden kann. Weiterhin setzt sich das Trio als eine seiner Hauptprioritäten die Erleichterung des Abschlusses der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) (s. EiÜ 18/18) für den Zeitraum 2021-2027.

Ausreichender Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten? – KOM

Die EU-Kommission hat am 20. Dezember 2018 eine öffentliche Konsultation zur Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus betreffend des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten eingeleitet. Hintergrund der Konsultation ist die Feststellung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus, dass die EU die Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang zu Gerichten aufgrund von unzureichenden Mechanismen zur Sicherstellung der Überprüfung von EU-Rechtsakten nicht einhält (ACCC/C/2008/32). Ziel der Konsultation ist es daher, herauszufinden, inwieweit der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Rahmen der Umsetzungsverordnung (EG) Nr. 1367/2006 (Aarhus-Verordnung) gegeben ist und Informationen über die Umsetzung des Übereinkommens durch die EU zu sammeln. Der Fragebogen umfasst unter anderem Fragen zur Relevanz des Übereinkommens von Aarhus und der Aarhus-Verordnung für natürliche und juristische Personen sowie zur Umsetzung und den Auswirkungen etwaiger Änderungen zur Gewährleistung der Konformität der EU mit dem Übereinkommen. Weiterhin sollen sich die Konsultationsteilnehmer zu ihren Erfahrungen und Meinungen hinsichtlich der vorhandenen Mechanismen zur Überprüfung von Handlungen im Umweltbereich und den Anforderungen der Aarhus-Verordnung äußern. Frist für Rückmeldungen zur Konsultation ist der 14. März 2019.

Gerichtliche Verfahren in Handelssachen schneller beilegen – EP

Gerichtliche grenzüberschreitende Handelsstreitigkeiten sollten schneller als bisher beigelegt werden können. Daher fordert das EU-Parlament in einer Entschließung vom 13. Dezember 2018 die EU-Kommission dazu auf, in Anlehnung an das Verfahren für geringfügige Forderungen, nun auch eine Verordnung über ein beschleunigtes europäisches Zivilverfahren in länderübergreifenden Handelssachen zu erarbeiten. Das EU-Parlament stellt fest, dass die Beilegung von Handelsstreitigkeiten im Durchschnitt drei bis vier Jahre dauere. Dies sei für Unternehmen ein großer wirtschaftlicher und zeitlicher Verlust. Merkmale eines beschleunigten Verfahrens könnten der Ausschluss der Einreichung von neuen Sachverhalten oder Beweismitteln ab einem frühen Stadium des Verfahrens, der Ausschluss einer gesonderten Beschwerde gegen Verfahrensbeschlüsse, und grundsätzlich kurze Verfahrensfristen sein. Auf Antrag einer der Parteien könnten neben dem schriftlichen Verfahren mündliche Anhörungen stattfinden. Die Rechte der Parteien seien durch eine freiwillige Unterwerfung unter dieses Verfahren gewahrt. Außerdem soll die EU-Kommission prüfen, ob es einer Überarbeitung der Verordnungen Rom I, Rom II und Brüssel Ia bedarf, um den Bezug zwischen Zweck und Gegenstand von Verträgen und dem gewählten Recht zu stärken. Zum Aufbau von Fachwissen in Handelssachen fordert das EU-Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Schulungen von Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen der Rechtsberufe zu intensivieren.

Konsultation zu ethischen Leitlinien für künstliche Intelligenz– KOM

Die von der EU-Kommission im Juni 2018 eingesetzte Expertengruppe für künstliche Intelligenz hat am 18. Dezember 2018 einen ersten Entwurf für ethische Leitlinien zur Entwicklung und den Einsatz von künstlicher Intelligenz veröffentlicht (nur auf Englisch verfügbar; s. bereits EiÜ 17/18). In den Leitlinien wird in drei Kapiteln dargelegt, wie Entwickler und Nutzer sicherstellen können, dass künstliche Intelligenz Grundrechte, geltendes Recht und Grundprinzipien einhält. Im ersten Kapitel wird hierzu der ethische Zweck, dem die künstliche Intelligenz dienen soll, festgelegt. Hierbei stellen die Grundrechte den Ausgangspunkt für alle Prinzipien dar. Daneben sollen soziale und ethische Werte, wie z.B. Wohltätigkeit, Schadensvermeidung oder die Wahrung der Autonomität von Menschen und des Prinzips der Gerechtigkeit (einschließlich Haftungsfragen), berücksichtigt werden. Im zweiten Kapitel werden wichtige Leitlinien zur Verwirklichung von vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz gegeben. Die im ersten Kapitel genannten Anforderungen müssen demnach in der frühestmöglichen Entwicklungsphase implementiert werden. Durch die in Kapitel III vorgeschlagenen, nicht-abschließenden Bewertungskriterien soll sichergestellt werden, dass die definierten Anforderungen auch tatsächlich eingehalten werden. Bis zum 18. Januar 2019 besteht die Möglichkeit Rückmeldung zu diesen Leitlinien zu geben. Derzeit ist geplant, dass die Expertengruppe im März 2019 der EU-Kommission endgültige Leitlinien vorschlagen wird.

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