Europa im Überblick, 1/2020

EiÜ 1/2020

Mitgliedsstaaten verlangen klare Anwendungsregeln der DSGVO – Rat

Der Rat hat eine erste Bewertung der Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO) vorgenommen. Auch die Kommission muss gemäß Art. 97 DSGVO zwei Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO einen Bericht zur Datenschutzgrundverordnung veröffentlichen. Der nun veröffentlichte Bericht des Rates dient der Vorbereitung dieses Evaluierungsberichts. Insgesamt bewertet der Rat die DGSVO als großen Erfolg. Der Rat verlangt gegenüber der EU-Kommission, das Zusammenspiel der DSGVO und neuer Technologien (KI, Gesichtserkennung u.a.) regelmäßig zu überwachen. Auch solle die Frage geklärt werden, wann von geeigneten Garantien bei der Übermittlung in Drittländer ausgegangen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass momentan lediglich 13 Angemessenheitsbeschlüsse in Kraft sind, bedürfe es dieser Konkretisierung besonders dringend. Weitere vom Rat aufgegriffene Themen sind die zahlreichen Öffnungsklauseln der Verordnung sowie der Handlungsbedarf, welche die DSGVO in der Privatwirtschaft geschaffen hat. Schließlich stellt der Rat heraus, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter mehr Klarheit durch Leitlinien der Aufsichtsbehörden und des EDPB benötigen. Auch wird die Ausarbeitung sektorspezifischer Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO als geeignete Möglichkeit wahrgenommen, um zur ordnungsgemäßen Anwendung der DSGVO beizutragen. Es solle eventuell eine Liste von mit den Aufsichtsbehörden abgestimmten Verhaltensregeln erstellt werden, um dieses Vorgehen zu fördern.

Bericht: Anwälte sollten sich intensiver im EU-Recht fortbilden – KOM

Die EU-Kommission hat diese Woche ihren Bericht über die Fortbildung von Vertretern der Justizberufe im EU-Recht veröffentlicht. In ihrem Bericht 2019 kommt die EU-Kommission u.a. zu folgenden Schlüssen: Bestimmte Gruppen der Justizberufe, darunter Rechtsanwälte und Gerichtsbedienstete, sollten künftig noch besser erreicht werden, um sich noch mehr im EU-Recht fortzubilden. Während sich etwa 63% der Richter im Recht der EU fortbildeten, seien dies bei den Rechtsanwälten nur knapp 5%. Bei den absoluten Zahlen aller im EU-Recht fortgebildeten Personen sei bei allen Berufsgruppen außer bei Anwälten und Notaren eine Steigerung zu verzeichnen. In Deutschland hätten sich zuletzt etwa nur 10% der Rechtsanwälte im EU-Recht fortgebildet. Die Kommission gibt allerdings auch zu, dass ihr aufgrund fehlender Daten nur ein unvollkommenes Bild der tatsächlichen Lage vorliegt. Bereits Ende Oktober 2019 hatte die Kommission im Hinblick auf die Erarbeitung einer Fortbildungsstrategie für die Jahre nach 2020 ihre Europäische Fortbildungsstrategie für Justizberufe für die Jahre 2011-2020 evaluiert (vgl. EiÜ 38/19).

Debatte über die Zukunft der freien Berufe in der EU – EP

Die EVP-Fraktion im EU-Parlament lud am 8. Januar 2020 zu einer Anhörung über die bevorstehenden Herausforderungen der freien Berufe in der EU ein. In der ersten Podiumsdiskussion ging es um die Auswirkungen der jüngsten Binnenmarktgesetzgebung. Vertreter aus den geladenen Berufsverbänden forderten mehrheitlich, dass durch eine Öffnung des Zugangs zu den freien Berufen nicht die Qualität der Dienstleistung gefährdet werden dürfe und die freien Berufe nicht einem übermäßigen Preiswettbewerb ausgesetzt werden dürfen. In der zweiten Podiumsdiskussion zur Rechtsdurchsetzung der Binnenmarktregeln forderte Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Bundesverbands der freien Berufe, die Kommission zu einem engen Dialog mit den Berufsorganisationen auf. Er verwies zudem auf die Rolle der nationalen Gerichte im Rahmen der Rechtsdurchsetzung und rief einen Vorschlag des DAV zur Schaffung eines Nichtvorlageregisters im Sinne der Acte-Clair-Doktrin in Erinnerung (s. EiÜ 24/18). Bernhard Zaglmayer, als Vertreter der EU-Kommission, verteidigte die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie und forderte plausible Argumente für Berufs-Zugangsbeschränkungen. CCBE-Präsident Ranko Pelicaric, der am 1. Januar 2020 sein Amt antrat, betonte, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Anwaltsorganisationen am besten in der Lage seien, den Rechtsanwaltsberuf selbst zu regulieren. Er verwies zudem auf die Erfolge der grenzüberschreitenden Tätigkeit und Niederlassung von Rechtsanwälten in der EU und die Rolle der Anwaltschaft im Rechtsstaat.

EU-Gesetzgebung zum Gender Pay Gap steht bevor! – KOM

Die EU-Kommission veröffentlichte am 6. Januar 2020 eine Folgenabschätzung und kündigt baldige Gesetzgebungsaktivität zur Stärkung der Lohngleichheit von Frauen und Männern durch mehr Transparenz bei der Entlohnung an. Sie macht klar: Durch einen verbesserten Zugang zu Informationen über das Lohnniveau, ein besseres Verständnis einiger bestehender Rechtskonzepte und eine Verbesserung der Durchsetzungsmechanismen in den EU-Rechtsvorschriften, könnte sich diese Initiative positiv auf die Durchsetzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen auswirken. Die Initiative geht u.a. auf den Aktionsplan der Kommission für 2017-2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles sowie auf Schlussfolgerungen des Rates und wiederholte Forderungen des EU-Parlaments zurück. Kommissionspräsidentin von der Leyen hat sich in ihren Politischen Leitlinien verpflichtet, verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz einzuführen. Für Interessenträger besteht die Möglichkeit, bis zum 3. Februar 2020 zu der vorläufigen Folgenabschätzung Stellung zu nehmen. Die Kommission wird außerdem im weiteren Verlauf des Verfahrens weitere gezielte Konsultationen vornehmen.

Programm der kroatischen Ratspräsidentschaft – Rat

Seit 1. Januar  2020 übernimmt Kroatien als jüngstes Mitglied der EU die Ratspräsidentschaft. In seinem Programm möchte es sich angesichts großer Herausforderungen wie der ungleichen wirtschaftlichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten, dem Klimawandel, der zunehmenden Migration sowie der Verbreitung von Desinformation und Populismus für eine starke und vereinte EU einsetzen. Die justizielle Zusammenarbeit soll durch den Abschluss der Verhandlungen zur E-Evidence-Verordnung (vgl. EiÜ 40/19) und einen verbesserten elektronischen Rechtsverkehr gestärkt werden. Im Bereich Migration soll eine Einigung für ein gemeinsames Europäisches Asylsystem erzielt, eine Liste sicherer Herkunftsstaaten und ein besserer Schutz der EU-Außengrenzen erreicht werden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt soll insbesondere für Menschen mit Behinderungen verbessert und die Gleichstellung von Mann und Frau vorangetrieben werden. Im Binnenmarkt sollen vor allem KMUs gefördert und dem Tourismus ein höherer Stellenwert beigemessen werden. Mit Albanien und Nordmazedonien sollen Beitrittsgespräche aufgenommen werden, Bosnien-Herzegowina soll den Kandidatenstatus erhalten. Im Sinne eines transparenten, gerechten und nachhaltigen Besteuerungsmodells sollen klimaschädliche Produkte höher besteuert und Steuervermeidung und unfaire Besteuerung verhindert werden.

EU-US-Datenschutzschild ein „zahnloser Papiertiger“? – EP

EU-Abgeordnete haben scharfe Kritik an der Umsetzung des EU-US-Datenschutzschilds („EU Privacy Shield“) geäußert und auf unzureichenden Datenschutz hingewiesen. Dies wurde im Rahmen der dritten jährlichen gemeinsamen Überprüfung des Datenschutzschilds im Ausschuss des EU-Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 9. Januar 2020 deutlich. Inhalt der Übereinkunft zwischen der EU und den USA ist die Einhaltung von Datenschutzstandards bei der Übermittlung personenbezogener Daten (vgl. EiÜ 09/16). Vertreter der Kommission betonten die gestiegene Bedeutung der Vereinbarung, der sich nunmehr 5.000 US-Unternehmen angeschlossen hätten. Außerdem sei die infolge des vom EuGH im Jahr 2015 als ungültig erklärten Safe-Harbour-Abkommens eingerichtete Beschwerdestelle der Ombudsperson ein Erfolg. Das US-Handelsministerium habe zudem bereits Strafen wegen Datenschutzverstößen, wie etwa gegen Facebook, verhängt. Die EU-Kommission hatte den Datenschutzschild bereits im September 2019 einer dritten Überprüfung unterzogen (vgl. EiÜ 32/19). Vertreter des EU-Datenschutzausschusses dagegen bemängelten insbesondere, dass sich datenschutzrechtliche Überprüfungen der US-Behörden abseits einer etwaigen Zweckmäßigkeitsprüfung in formalen Aspekten erschöpften. Zudem sei die Mehrheit der US-Unternehmen bisher keiner den Grundsätzen des Abkommens entsprechenden Überprüfung unterzogen worden sowie die Überprüfung der Folgedatenübermittlung von den USA in andere Länder ohne Berücksichtigung von Datenschutzbelangen erfolgt.

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