EiÜ 10/2020
Pläne zur Überwindung von Hindernissen im Binnenmarkt – KOM
Die EU-Kommission legte am 10. März 2020 einen Bericht vor, in dem sie Hindernisse des Binnenmarkts identifiziert, sowie einen langfristigen Aktionsplan zur besseren Um- und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften. Bei reglementierten Berufen wie etwa dem Anwaltsberuf werden als Hindernisse etwa Berufszugangs- und -ausübungsanforderungen einschließlich Vorbehaltsaufgaben und der Pflichtmitgliedschaft in Kammern sowie Werbe-, Rechtsform- und Beteiligungsbeschränkungen genannt. Der Aktionsplan sieht vielfältige Maßnahmen vor, darunter die Veröffentlichung aktualisierter Reformempfehlungen für die Regulierung freiberuflicher Dienstleistungen auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission COM(2016) 820 (vgl. EiÜ 2/17). Das Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie soll aktualisiert werden. Dieses behandelt die Rechtsprechung zu der Richtlinie und gibt Orientierungshilfen zu rechtlichen Fragen, zu neuen Geschäftsmodelle und neuen Arten der Dienstleistungserbringung. Um die Einführung neuer nationaler Beschränkungen zu verhindern, wird die Kommission den Mitgliedsstaaten Unterstützung bieten und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedsstaaten bei Ex-ante Verhältnismäßigkeitsprüfungen auf der Grundlage der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung 2018/958 erleichtern.
Rule of Law Index 2020: Rechtsstaatlichkeit in EU geschwächt – WJP
Während sich die Lage der Rechtsstaatlichkeit weltweit im letzten Jahr in mehr Ländern verbessert als verschlechtert hat, geht es in der EU eher bergab. In Deutschland ist die Lage stabil. Das geht aus dem Rule of Law Index 2020 des World Justice Projects hervor, einem Verbund wissenschaftlicher Vereinigungen, der u.a. auch einen jährlichen weltweiten Bericht zum Zugang zum Recht herausgibt. Deutschland verbleibt global auf Platz sechs. Nicht unter den besten zehn Ländern ist Deutschland bei den Kriterien Ordnung und Sicherheit (Platz 17), sowie der Abwesenheit von Korruption (Platz 11). Angeführt wird das globale Ranking wie im Vorjahr von Dänemark, Norwegen und Finnland, den letzten Platz hält wie 2019 Venezuela. Unter den EU-Mitgliedsstaaten rutscht Griechenland vier Plätze auf Platz 40 ab. Frankreich verliert drei Plätze (Platz 20). Polen und Rumänien verlieren erneut je einen Platz und liegen damit nun auf den Plätzen 28 und 32. Ungarn bildet mit Platz 60 das Schlusslicht der EU-Staaten und befindet sich unter den einkommensstarken Staaten der Welt auf dem vorletzten Platz, gefolgt nur von Panama. Der Bericht umfasst 128 Staaten und basiert auf 130.000 Haushaltsbefragungen sowie 4.000 Befragungen von Rechtspraktikern. Bewertungskriterien sind etwa auch die Einschränkung von Regierungsgewalt, Transparenz der Regierung, Grundrechte, Rechtsdurchsetzung und die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze in Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
„Säumiger“ Angeklagter verliert nicht sein Recht auf Anwalt – EuGH
Das in der Richtlinie 2013/48 vorgesehene Recht auf Zugang zu einem Anwalt, ausgelegt im Lichte von Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verbietet es, die Inanspruchnahme dieses Rechts zu verzögern, weil der Verdächtige oder Beschuldigte nicht erscheint. Im Ausgangsfall war ein Verdächtiger auf die erste Ladung des Gerichts nicht erschienen, obwohl gegen ihn ein nationaler Haftbefehl ergangen war. Das spanische Recht sah nun vor, dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so lange ausgesetzt werde, bis der Verdächtige in Person vor Gericht erscheint. Der EuGH hält dies für rechtswidrig (Rs. C‑659/18). Eine Abweichung vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsanwalt sei nur bei außergewöhnlichen Umständen möglich. Art. 3 der Richtlinie 2013/48 führt beispielsweise eine „ernsthafte Gefährdung des Strafverfahrens“ auf. Diese Ausnahmen seien abschließend. Keiner dieser Umstände sei im verhandelten Fall eingetroffen. Eine andere Auslegung würde zudem den Zielen der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedsstaaten zuwider laufen.
Gegenstand der Klage entscheidend bei Klauselprüfung – EuGH
Das befasste Gericht muss im Falle von missbräuchlichen Vertragsklauseln alle Klauseln prüfen, die mit dem Streitgegenstand zusammenhängen. Dies entschied der EuGH am 11. März 2020 in der Rs. C-511/17. Eine ungarische Verbraucherin hatte mit der Bank UniCredit Hungary einen Hypothekenkreditvertrag geschlossen. Anschließend beantragte sie vor den ungarischen Gerichten, bestimmte Klauseln gemäß der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für ungültig zu erklären. Dabei war sich das Gericht unsicher darüber, ob vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsprechung nicht auch die Vereinbarkeit bestimmter anderer Vertragsklauseln, die allerdings nicht von der Klage erfasst wurden, zu prüfen sei. Zunächst stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht nicht von Amts wegen verpflichtet sei, die potentielle Missbräuchlichkeit aller anderen Vertragsklauseln zu prüfen, die der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer nicht bestritten habe. Jedoch muss das Gericht eine solche Prüfung bei nicht bestrittenen Klauseln vornehmen, die mit dem Gegenstand des Rechtstreits zusammenhängen, wenn es hierfür über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Der EuGH betonte jedoch, dass das Gericht nicht verpflichtet sei, ungefragt alle weiteren Klauseln des Vertrags zu prüfen, da andernfalls die Grenze des von den Parteien definierten Streitgegenstandes überschritten werden könnte.
Appel zum Schutz von Hilfsorganisationen in Griechenland – DAV
Nach massiven Angriffen auf der griechischen Insel Lesbos, u.a. auf Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, musste das Team des vom DAV mitgegründeten Projektes European Lawyers in Lesvos seine Arbeit vor Ort vorübergehend einstellen. Der Zugang zur Rechtsberatung wurde damit den Betroffenen vor Ort nahezu unmöglich gemacht. DAV-Präsidentin Kindermann hat die Bundesregierung in einem Schreiben dazu aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die griechische Regierung sowie EU-Organisationen den Schutz der Hilfsorganisationen auf der Insel sicherstellen (vgl. Pressemitteilung). Es darf nicht sein, dass die Menschen, die sich an den Außengrenzen Europas für Menschlichkeit und für das Recht einsetzen, zur Zielscheibe rechtsradikaler Angriffe werden. European Lawyers in Lesvos ist eine der größten Rechtsberatungsorganisationen vor Ort. Ohne solche Projekte gibt es in den Lagern so gut wie keine Erstberatung im Vorfeld der komplexen Asylverfahren.
Opferrechte: Schutzbedürftige Gruppen im Fokus – KOM
Anlässlich des Europäischen Tages der Opfer von Straftaten haben die Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová und Kommissar Didier Reynders angekündigt, im Sommer eine neue Strategie für Opferrechte für den Zeitraum 2020-2024 vorzulegen. Am 5. März 2020 wurde nun der Fahrplan (in englischer Sprache) für diese Strategie veröffentlicht. Interessenträgen können dazu bis zum 2. April Rückmeldung geben. Als Hauptprobleme, welche mit der neuen Strategie bekämpft werden sollen, werden das unvollständige Vertrauen der Opfer in die Existenz ihrer Rechte sowie der noch lückenhafte Zugang zur Justiz genannt. Besonders betroffen seien Opfer in grenzüberschreitenden Situationen, die gegebenenfalls weder die Sprache noch die Gesetze des Mitgliedsstaates, in dem sich die Straftat ereignet hat, kannten. Erklärtes Ziel der neuen Strategie ist deshalb zu gewährleisten, dass Opfer sich vollumfänglich auf ihre Rechte und deren Durchsetzung verlassen können, unabhängig davon, wo in Europa der Tatort liegt. Schwerpunkte sollen die Stärkung der Position der Opfer, die Verbesserung von ihrem Schutz und ihrer Unterstützung, die Verstärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung der nationalen Behörden und die Verbesserung des Zugangs zu Entschädigungsleistungen werden. Besondere Aufmerksamkeit möchte die Kommission dabei den stark schutzbedürftigen Gruppen wie Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt und Hassverbrechen, Kindern und Opfern von Terrorismus schenken.
Soziales Modell der EU durch Steuerhinterziehung bedroht – KOM
Steuerhinterziehung und unterschiedliche Steuersysteme in den Mitgliedsstaaten sind Herausforderungen, die die Kommission in Angriff nehmen möchte. Die Kommission veröffentlichte am 4. März 2020 einen Fahrplan, für den im Juni 2020 geplanten Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuervermeidung. Interessensträger haben bis zum 1. April 2020 die Möglichkeit ihre ersten Einschätzungen mitzuteilen. Die Kommission sieht Handlungsbedarf und setzt sich als Ziel der Initiative, Maßnahmen festzulegen, mit denen in den kommenden Jahren Steuerhinterziehung bekämpft wird, die den Umgang mit Steuern grenzüberschreitend einfacher und gerechter gestalten sowie auch eine externe Strategie zum verantwortungsvollen Handeln im Steuerbereich vorzustellen. Durch Steuerhinterziehung fehlen wichtige Mittel in Milliardenhöhe, die für öffentliche Bedürfnisse und Infrastruktur verwendet werden könnten. Der Aktionsplan ist gefolgt von zwei Gesetzesvorschlägen, die zum einen Steuervermeidung bei Plattformen durch einen besseren Austausch unter den Verwaltungsbehörden in den Fokus nimmt (s. EiÜ 6/20) und zum anderen eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der EU und einem wichtigen Wirtschaftsakteur über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung, insbesondere im elektronischen Handel, und im Bereich der Mehrwertsteuer.
Doppelte Verspätung führt zur doppelten Entschädigung – EuGH
Der EuGH hat am 11. März 2020 in der Rs. C-832/18 entschieden, dass Flugreisende einen Anspruch auf doppelte Entschädigung haben, wenn sie mehrfache Verspätungen wegen technischer Probleme erfahren. Geklagt hatten Reisende der Airline Finnair, deren Alternativflug, nach der Annullierung ihres ursprünglichen Fluges von Helsinki (Finnland) nach Singapur, nun seinerseits mit einer Verspätung sein Ziel erreichte, wodurch sie letztlich mehr als 48 Stunden unterwegs waren. Finnair zahlte zwar die Ausgleichsleistung für die Annullierung des ersten Fluges gemäß der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004/EG, verweigerte aber eine Entschädigung für die Verspätung auf der Alternativstrecke und berief sich auf „außergewöhnliche Umstände“. Nach Ansicht des EuGH ergebe sich aus dem Ziel und Zweck der Verordnung jedoch, dass Fluggästen auch für solche aufeinanderfolgenden Unannehmlichkeiten ein Ausgleich zustehe. Anderenfalls wäre die Unterstützungsleistung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung folgenlos, was die Gewährleistung des Anspruchs auf anderweitige Beförderung gefährden würde und nicht mit dem hohen Schutzniveau, das die Verordnung erzielen möchte, vereinbar wäre.
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