Europa im Überblick, 10/2022

EiÜ 10/2022

Rechtsausschuss sieht Nachbesserungsbedarf bei KI-Gesetz – EP

Am 15. März 2022 fand eine Aussprache im Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments über den Verordnungsvorschlag der EU-Kommission für ein Gesetz über Künstliche Intelligenz (KI-VO-E) statt (vgl. EiÜ 14/21). Der Ausschuss-Sitzung vorausgegangen war der von Berichterstatter Axel Voss (EPP) vorgelegte Entwurf einer Stellungnahme des JURI-Ausschusses, der den Verordnungsvorschlag in 309 Änderungsanträgen kritisiert. Die Voss-Stellungnahme schlägt u.a. vor, einen neuen Artikel 4a KI-VO-E zu vertrauenswürdiger KI zu schaffen, der sicherstellen soll, dass die EU-Grundrechtecharta von den Anbietern von KI-Systemen in allen Phasen der Entwicklung von KI-Systemen anerkannt werden soll. Dies soll sicherstellen, dass KI-Systeme „rechtmäßig, ethisch unbedenklich und robust“ sind. Auch der DAV hat in seiner Stellungnahme Nr. 57/21 gefordert, dass die Grundrechte im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz gewahrt bleiben müssen (vgl. EiÜ 37/21). Laut vorläufigem Zeitplan werden die zuständigen Ausschüsse Binnenmarkt (IMCO) und Inneres (LIBE) ihren Berichtsentwurf am 11. April 2022 vorlegen.

Europol-VO: Innenausschuss (LIBE) bestätigt Kompromissvorschlag – EP

Der Innenausschuss (LIBE) des EU-Parlaments hat am 16. März 2022 den Kompromiss zur neuen Europol-VO gebilligt, (vgl. Pressemitteilung, in Englisch). Mit der Abstimmung wurde die Anfang Februar 2022 zwischen Rat und EU-Parlament zustande gekommene, vorläufige Einigung (vgl. EiÜ 05/22) bestätigt. Die vorläufige Vereinbarung vom 01. Februar 2022 bildete im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens das erste Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen zwischen dem Rat und dem EU-Parlament über die Reform der Europol-Verordnung, vgl. auch (vgl. EiÜ 05/22; 32/21; 42/20). Schon in Bezug auf den Verordnungsvorschlag der EU-Kommission hatte der DAV einen erheblichen Mangel an Vorkehrungen zum Grundrechtsschutz, insbesondere bei der Datenverarbeitung kritisiert (vgl. DAV-Stellungnahme Nr. 31/2021). Trotz einiger Anpassungen bleibt wohl auch der Kompromissvorschlag weit hinter dem vom DAV geforderten Schutzniveau zurück. Vor der endgültigen Annahme des Verordnungsvorschlags muss das Plenum des EU-Parlaments noch förmlich zustimmen. Dies wird voraussichtlich Anfang Mai diesen Jahres erfolgen.

Ende der Blockade: Frauenquote nun auch in Aufsichtsräten  – Rat/EP

Die jahrelange Blockadehaltung des Rats zur Frauenquote in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen ist beendet. Am 14. März 2022 hat der Rat seine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag einer Richtlinie für eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in Leitungsorganen von börsennotierten Unternehmen festgelegt (vgl. Pressemitteilung). Die 2013 von der EU-Kommission vorgeschlagene Richtlinie wurde vom EU-Parlament bereits angenommen (vgl. EiÜ 37/15; 33/20). Allerdings wurde der Richtlinienvorschlag mehrmals durch einzelne Regierungen im Rat, mitunter auch von Deutschland, abgelehnt (vgl. EiÜ 41/15; 16/16). Mit der Richtlinie sollen nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften bis 2027 zu 40% durch das unterrepräsentierte Geschlecht besetzt werden. Bei Nichterfüllung sollen Sanktionen greifen. Dies soll zur Folge haben, dass bei der Auswahl von Bewerber:innen mit gleichwertigen Qualifikationen dem unterrepräsentierten Geschlecht Vorzug erteilt wird. Der Eintritt in die interinstitutionellen Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Rat und EU-Kommission wurde am 16. März 2022 seitens des Rechtsausschusses (JURI) und des Gleichstellungsausschusses (FEMM) in einer gemeinsamen Sitzung bestätigt.

Urteil zur Überlassungsdauer von Leiharbeitnehmer:innen - EuGH

Der EuGH hat am 17. März 2022 ein Urteil zu Leiharbeitsverhältnissen gefällt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte in einem Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C‑232/20) den EuGH zur Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG (vgl. EiÜ 12/14) ersucht sowie zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Übergangsvorschrift in § 19 Abs. 2 AÜG mit EU-Recht. Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass der Begriff „vorübergehend“ in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in dem Sinne zu verstehen sei, dass Leiharbeitnehmer:innen nur auf vorübergehend bestehenden Stellen oder als Vertretungen eingesetzt werden dürfen. Vielmehr solle im Sinne der Gleichbehandlung die Möglichkeit bestehen, die Stelle dauerhaft zu übernehmen. Die Dauer der Beschäftigung, die noch als „vorübergehend“ anzusehen ist, müssten die nationalen Gerichte im Einzelfall bestimmen. Unionsrechtswidrig ist  eine zeitlich begrenzende Übergangsvorschrift, wenn sie dazu führt, dass die tatsächliche Dauer der Überlassung nicht berücksichtigt werden kann. Die Feststellung, ob dies bei § 19 Abs. 2 AÜG der Fall ist, verbleibt allerdings dem LAG. Dies führe aber nicht dazu, dass die Vorschrift in einem Streit zwischen Privatpersonen nicht angewendet werden dürfe. Schließlich entschied der EuGH, dass Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie nicht so auszulegen sei, dass eine nicht vorübergehende Überlassung zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher führe.

Polnische Justizreform erstmals vor der Großen Kammer –EGMR

Zum ersten Mal hat die Große Kammer des EGMR am 15. März 2022 ein Urteil (in englischer Sprache) im Zusammenhang mit der Krise des polnischen Rechtsstaates (vgl. aber EiÜ 17/21, 21/20) gefällt. Der Beschwerdeführer ist ein polnischer Richter des obersten Verwaltungsgerichts und ehemaliges Mitglied des Nationalen Justizrates. Seine Mitgliedschaft im Nationalen Justizrat wurde am 6. März 2018 vor Ablauf seiner vierjährigen Amtszeit per Gesetz beendet. Es bestand keine Möglichkeit, die vorzeitige Beendigung seiner Amtszeit gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. auch EiÜ 24/21). Die Große Kammer des EGMR, auf die die Entscheidung gemäß Art. 30 EMRK übertragen worden war, stellte im Ergebnis mit 16 zu einer Stimme eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der EMRK fest. Der Ausschluss des Antragstellers vom Zugang zum Gericht war nicht aus im Interesse des Staates liegenden, objektiven Gründen gerechtfertigt, wie es die im Fall Eskalinen entwickelten Kriterien verlangen. Zu diesem Ergebnis kommt der EGMR zunächst durch die Feststellung, dass die Mitgliedschaft im Nationalen Justizrat ein nach Art. 6 EMRK schützenswertes Recht darstellt. Die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Antragstellers in diesem eng mit dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit verknüpften Gremium - ohne für diese Beendigung eine gerichtliche Kontrolle vorzusehen - könne nicht im Interesse eines rechtsstaatlich verfassten Staates liegen. Vor dem EGMR sind noch etwa 92 weitere Verfahren im Zusammenhang mit der polnischen Justizreform anhängig, vgl. auch EiÜ 35/21, 05/22.

Öffentliche Konsultation zum Opferschutz – KOM

Die EU-Kommission will Opfern von Straftaten den Zugang zur Justiz erleichtern und führt deswegen bis zum 31. Mai 2022 eine Öffentliche Konsultation durch. Hintergrund sind große Defizite in der Umsetzung der Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU), die u.a. vom EU-Parlament angeprangert wurden (siehe Entschließung vom 30. Mai 2018, vgl. EiÜ 22/18). In einem Bericht der EU-Kommission über die Auswertung der Opferschutzrichtlinie in den Mitgliedsstaaten wurden große Mängel hinsichtlich der Umsetzung zentraler Rechte, wie Zugang zu Informationen und Unterstützungsdiensten sowie dem individuellen Schutz der Opfer festgestellt (vgl. EiÜ 20/20). Wie in der EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025) angekündigt (vgl. EiÜ 24/20), wird die EU-Kommission ihren Gesetzgebungsvorschlag voraussichtlich im vierten Quartal 2022 vorlegen.

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