EP stimmt Verlängerung der temporären CSAM-Ausnahme bis 2027 zu – EP
Das Europäische Parlament hat am 11. März 2026 über eine Verlängerung der aktuellen Ausnahmeregelung von Vorgaben der e-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG abgestimmt, die Anbietern digitaler Kommunikationsdienste die freiwillige Erkennung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM) ermöglicht. Die bereits 2024 verlängerte Ausnahmeregelung nach der Verordnung 2021/1232 läuft derzeit am 3. April 2026 aus. Die nun angenommene Position des EU-Parlaments sieht vor, dass die freiwilligen Maßnahmen bis zum 3. August 2027 fortgelten, um zusätzliche Zeit für eine Einigung auf einen dauerhaften Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Online-Kindesmissbrauch zu schaffen. Das Parlament beschränkte die Möglichkeiten der freiwilligen Chatkontrolle in seiner Position jedoch ganz entscheidend: Eine Anwendung auf Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation lehnt das Parlament ebenso ab wie das gleichzeitige Scannen von Verkehrs- und Inhaltsdaten. Technologien zur Erkennung sollen sich ausschließlich auf bereits identifiziertes oder gemeldetes Missbrauchsmaterial sowie auf konkrete Verdachtsfälle beziehen. Der Trilog hat nach Abstimmung des Parlaments unmittelbar begonnen. Die Diskussion über die Zukunft insb. der dauerhaften CSAM-Regulierung begleitet der DAV weiterhin kritisch, vgl. Statement vom 13. März 2026 sowie bereits EiÜ 24/24 und SN Nr. 32/23 sowie zuletzt die Beratungen im LIBE-Ausschuss, vgl. EiÜ 8/26.
Ausschuss stimmt für verschärfte Rückführungsverordnung – EP
Der federführende Ausschuss des EU-Parlaments hat massive Verschärfungen mit Blick auf die geplanten Regelungen zur Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen vorgenommen. Am 9. März 2026 hat sich der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) mit knapper Mehrheit zur Rückführungsverordnung positioniert, welche neben der allgemeinen Erleichterung der Rückführung von Personen auch die Einführung sog. „return hubs“ vorsieht, vgl. bereits EiÜ 44/25; 40/25. Die durch den Ausschuss angenommene Fassung geht auf Änderungsanträge der EVP-Fraktion zurück, die von den Abgeordneten von ECR, ESN und PfE unterstützt wurden und die gegenüber dem Berichtsentwurf des Berichterstatters Malik Azmani (Renew Europe) eine weitere Verschärfung darstellen. Geplant ist die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen zwischen Mitgliedsstaaten, eine Pflicht der Betroffen zur Kooperation mit den Behörden und die Möglichkeit einer bis zu 24-monatigen Inhaftierung. Die durch den Ausschuss angenommene Fassung ist aus Sicht des DAV mit Blick auf die Absenkung des grund- und menschenrechtlichen Schutzniveaus zu kritisieren. Der DAV hatte den Vorschlag der Kommission, u.a. aufgrund unzureichender Rechtsschutzmöglichkeiten, der Vorschriften über die unverhältnismäßige Inhaftnahme sowie wegen Bedenken bzgl. der Grund- und Menschenrechtskonformität der geplanten Rückführungszentren kritisiert, vgl. DAV-StN Nr. 14/25 und EiÜ 16/25.
Befragung ohne Anwalt verstößt gegen EU-Recht – EuGH
Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof Tamara Ćapeta hat am 12. März 2026 ihre Schlussanträge in zwei Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Ungarn und die Tschechische Republik (Rs. C-660/24 und C-681/24) vorgelegt, vgl. PM. Gegenstand ist die Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren. Die Kommission beanstandet, dass beide Mitgliedstaaten Vernehmungen von Verdächtigen auch dann zulassen, wenn ein bestellter Anwalt nicht innerhalb einer bestimmten Frist erscheint. Ungarn und Tschechien sehen darin keinen Verstoß gegen Unionsrecht, da den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werde, einen Anwalt hinzuzuziehen. Die Generalanwältin folgt dieser Argumentation nicht. Die Richtlinie gewährleiste grundsätzlich das Recht, bei Befragungen durch Behörden von einem Anwalt begleitet zu werden. Eine Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand sei nur zulässig, wenn der Beschuldigte ausdrücklich auf dieses Recht verzichte oder eine in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme greife. Nationale Regelungen, die eine Befragung allein wegen des Nichterscheinens des Anwalts erlauben, seien daher unionsrechtswidrig. Ćapeta betont, diese Auslegung entspreche Wortlaut und Systematik der Richtlinie. Eine gegenteilige Interpretation würde deren Ziel untergraben, unionsweit einen gemeinsamen Mindeststandard für faire Strafverfahren zu gewährleisten.
Entschließung zu Urheberrecht und generativer KI – EP
Das Europäische Parlament hat am 11. März 2026 eine Entschließung verabschiedet, um Urheberrechte und kreative Arbeit im Zeitalter der künstlichen Intelligenz besser zu schützen, vgl. PM. Hintergrund ist, dass viele generative KI-Systeme mit großen Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte trainiert werden, häufig ohne Zustimmung oder Vergütung der Rechteinhaber (vgl. zum Initiativbericht bereits EiÜ 5/26 sowie DAV StN Nr. 58/25). Die Abgeordneten fordern daher mehr Transparenz und eine faire Bezahlung für die Nutzung solcher Werke. KI-Anbieter sollen offenlegen, welche urheberrechtlich geschützten Inhalte für das Training ihrer Modelle verwendet wurden und entsprechende Dokumentationen bereitstellen. Fehlen diese Angaben, könnte dies als Urheberrechtsverletzung gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Außerdem soll sichergestellt werden, dass Urheber:innen ihre Werke von der Nutzung durch KI-Systeme ausschließen können. Darüber hinaus schlägt das Parlament die Schaffung eines europäischen Lizenzmarktes für urheberrechtlich geschützte Inhalte vor, um Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und KI-Unternehmen zu erleichtern. Auch Nachrichtenmedien sollen stärker geschützt werden, da ihre Inhalte häufig von KI-Systemen genutzt werden und dadurch Einnahmen verloren gehen können. Da das Parlament über kein eigenes Gesetzesinitiativrecht verfügt, bleibt abzuwarten, ob die EU-Kommission gesetzgeberisch tätig wird.
EP billigt Einigung zur Harmonisierung des Insolvenzrechts – EP
Das Plenum des EU-Parlaments hat am 10. März 2026 den Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts angenommen. Damit steht das Gesetzgebungsverfahren zu dem Vorschlag der EU-Kommission vom 7. Dezember 2022 kurz vor dem Abschluss. Ziel der Richtlinie ist es durch harmonisierte Mindeststandards zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und der Kapitalmarktunion beizutragen, vgl. bereits EiÜ 44/25; 25/25; 23/25. Dazu gehören Regelungen zu Anfechtungsklagen sowie zum Aufspüren von Vermögenswerten der Insolvenzmasse. Zudem werden Pflichten von Geschäftsführern zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags geregelt. Weitere Bestimmungen betreffen die Einführung von Pre-Pack-Verfahren, sowie Gläubigerausschüsse und Maßnahmen zur Erhöhung von Transparenz nationaler Insolvenzverfahren. Die ursprünglich vorgesehenen Regelungen zur Abwicklung von kleinen und Kleinstunternehmen haben in den Verhandlungen keine Mehrheit gefunden. Dies ist aus Sicht des DAV zu begrüßen. Der DAV hatte sich bereits frühzeitig und detailliert zu dem Richtlinienentwurf der EU-Kommission geäußert, vgl. die SN Nr. 13/23. Auch während des Verfahrens hatte er sich zu den zwischenzeitlich eingebrachten Änderungsvorschlägen geäußert, vgl. SN Nr. 6/24. Nunmehr steht lediglich die formelle Annahme durch den Rat aus, die in den nächsten Wochen erwartet wird.
KI-Rahmenübereinkommen: EU-Parlament stimmt zu – EP
Das Europäische Parlament hat am 11. März 2026 der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens des Europarates zu Künstlicher Intelligenz, Menschrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit durch die EU zugestimmt (s. Abstimmungsergebnis hier). Das Übereinkommens war am 17. Mai 2024 vom Europarat verabschiedet und bereits am 5. September 2024 durch die EU-Kommission im Namen der EU unterzeichnet worden (vgl. PM, sowie EiÜ 13/24; 20/24). Das Übereinkommen, das in vollem Einklang mit der europäischen KI-Verordnung steht und daher keiner Umsetzung bedarf, soll eine rechtsverbindliche Grundlage für den Umgang mit KI-Systemen schaffen. Insbesondere sollen die individuellen Rechte einzelner vor Verletzungen durch KI-Systeme geschützt und Rechtsschutzmöglichkeiten sichergestellt werden. Das Übereinkommen verfolgt – wie die KI-Verordnung - einen risikobasierten Ansatz und legt entsprechend der Risikoeinstufung erforderliche Transparenz- und Dokumentationspflichten bis hin zu Verboten fest. Auf EU-Ebene bedarf es noch der formalen Zustimmung im Rat der EU.
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