SUBSIDIARITÄTSRÜGEN ZUM DIENSTLEISTUNGSPAKET – BRAT/BTAG
Der Bundesrat hat am 10. März 2017 gemäß Art. 12 b EUV und Art. 6 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon die Unvereinbarkeit der Richtlinienvorschläge zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung (s. Drucksache 45/17) sowie zur Reform des Notifzierungsverfahrens nach der allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EU (s. Drucksache 6/17) mit dem Subsidiaritätsprinzip beschlossen (s. EiÜ 4/17). Genauso äußerte sich – neben Frankreich und den Niederlanden – auch der Bundestag in seiner Entschließung vom 8. März 2017, in der ebenfalls die Subsidiarität hinsichtlich des Vorschlags zur Einführung einer elektronischen Dienstleistungskarte gerügt wurde.
EUROPÄISCHE KONVENTION ÜBER DEN BERUF DES RECHTSANWALTS: BERICHTERSTATTERIN BENANNT – EUROPARAT
Eine Konvention des Europarats über den Beruf des Rechtsanwalts rückt näher: Der Ausschuss für Recht und Menschenrechte des Europarates hat am 7. März 2017 Sabien Lahaye-Battheu, eine belgische Rechtsanwältin und Parlamentarierin, als Berichterstatterin für den Entwurf einer Europäischen Konvention über den Beruf des Anwalts benannt (s. dazu Pressemitteilung des CCBE). Zuvor hatten am 13. Oktober 2016 22 Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarats eine Beschlussempfehlung an das Ministerkomitee abgegeben, die Arbeiten an einer Konvention aufzunehmen. Eine zukünftige bindende Konvention soll die Grundprinzipien der freien Berufsausübung wie die anwaltliche Verschwiegenheit und Unabhängigkeit festschreiben und so Rechtsanwälten effektiven Schutz gewähren, insbesondere in Fällen der Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit. Bisher hat der Europarat im Jahr 2000 lediglich eine Empfehlung (R(2000) 21) erlassen.
EUROPÄISCHER STAATSANWALT: VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT – RAT
Nachdem 17 Mitgliedstaaten sich in einem Schreiben an Ratspräsident Donald Tusk gewandt haben, den Europäischen Rat gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV mit dem Entwurf der Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu befassen, hat dieser am 9. März 2017 festgestellt, dass die in Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 dargelegte Voraussetzung erfüllt ist. Jetzt kann die verstärkte Zusammenarbeit der voraussichtlich 17-19 Mitgliedstaaten beginnen. Bereits im Februar hatte der Rat zuvor festgestellt, dass es im Gesetzgebungsverfahren zur Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht möglich war, Einstimmigkeit zu erzielen (s. EiÜ 06/17). Der verstärkten Zusammenarbeit wird der aktuelle Verhandlungstext (Stand 31.1.2017) zugrunde liegen.
NOCH WENIGE MEDIATIONSVERFAHREN IN DER EU – EP
Im Rechtsausschuss (JURI) hat Berichterstatter Kostas Chrysogonos (GUE/NGL) seinen Initiativberichtsentwurf (nur in englischer Sprache) zur Umsetzung der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG vorgelegt (s. EiÜ 5/17, 39/16). Er stellt fest, dass die Mediationsrichtlinie zwar weitgehend von Mitgliedstaaten umgesetzt und ihr Anwendungsbereich sogar teilweise ausgeweitet worden sei, Mediationsverfahren jedoch noch deutlich zu selten zur Anwendung kämen. Daher fordert er die EU-Kommission auf, das Erfordernis von Qualitätsstandards für Mediationsdienstleistungen sowie die Einführung von nationalen Registern zur Erfassung von Mediationsverfahren zu prüfen. Zudem müsse schwächeren Parteien wie Verbrauchern ein gewisses Schutzniveau innerhalb des Verfahrens geboten werden. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus verständliche Informationen zum Ablauf des Mediationsverfahrens bereitstellen. Die Frist für Änderungsanträge ist der 18. April 2017.
PLENUM BILLIGT AKTIONÄRSRECHTERICHTLINIE – EP
Der im Trilog erzielte Kompromiss zur überarbeiteten Aktionärsrechterichtlinie (s. EiÜ 06/17, 41/16, 25/15, 17/15, s. auch DAV-Stellungnahme 64/2014) ist am 14. März im Plenum des EU-Parlaments angenommen worden. Nun steht die Billigung des Rates aus, bevor die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt. Nach Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen.
„BIG DATA“: PLENUM GIBT EMPFEHLUNGEN AB – EP
Die Abgeordneten des Plenums des Europäischen Parlaments haben am 14. März 2017 den Initiativbericht der Berichterstatterin Ana Gomes (S&D, Portugal) zu den Auswirkungen von Massendaten („Big Data“) auf die Grundrechte verabschiedet (zur Abstimmung im LIBE-Ausschuss, s. EiÜ 07/17). Darin wird die Europäische Kommission aufgefordert, klare Regeln und Standards zur Anonymisierung und Softwarehaftung zu definieren, um das Recht auf freie Meinungsäußerung, Privatsphäre, Datenschutz und Datensicherheit zu schützen. Der Bericht regt einige konkrete Maßnahmen an, wie zum Beispiel die Einführung von ethischen Standards für die Datenanalyse oder unabhängiger Aufsichtsbehörden, welche die Anonymisierungstechniken kontrollieren.
PARLAMENT KONSULTIERT ÖFFENTLICHKEIT ZU ROBOTIK-REGELN – EP
Nachdem der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments seinen Initiativbericht zum Thema Robotik (Berichterstatterin: Maddy Delvaux, vgl. EiÜ 07/17) kürzlich angenommen hat, veranstaltet er nun eine öffentliche Konsultation zum Thema Robotik, um in Kürze spezifischere Empfehlungen zu wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und ethischen Aspekten abgeben zu können. Die Konsultation läuft bis zum 30. April 2017 und besteht aus zwei Fragebögen: Einer richtet sich an das allgemeine Öffentlichkeit, der Zweite an Experten in einem der genannten Bereiche. Der zweite Fragebogen geht u.a. auf Haftungsfragen und Fragen des Geistigen Eigentums ein. Schließlich wird auch die Gelegenheit gegeben, freie Textausführungen über sonstigen Regelungsbedarf zu machen.
KOPFTUCHVERBOT AM ARBEITSPLATZ KANN ZULÄSSIG SEIN EUGH
Der EuGH hat am 14. März 2017 entschieden (Rs. C-157/15), dass eine unternehmensinterne Regelung, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens zur Wahrung der Neutralität des Unternehmens untersagt, keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 2000/78/EG darstellt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn jene Regelung für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gelte. Im vorgelegten Fall war einer belgischen Rezeptionistin das Tragen des islamischen Kopftuches während der Arbeitszeit aufgrund einer solchen Regelung untersagt worden. Zwar könne auch eine anscheinend neutrale Regelung eine mittelbare Diskriminierung darstellen, wenn sie tatsächlich zur Benachteiligung von Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung führe. Der EuGH erkannte jedoch das Ziel des Arbeitgebers, Neutralität gegenüber den Kunden zu wahren, als sachliche Rechtfertigung an. In einem weiteren Verfahren (Rs. C-188/15) ist der EuGH der Generalanwältin (s. EiÜ 25/16) gefolgt. Der Wille des Arbeitgebers, auf Wunsch eines Kunden seine Leistungen nicht mehr von einer Arbeitnehmerin mit islamischem Kopftuch erbringen zu lassen, stelle demnach keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der oben genannten Richtlinie dar. Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern sei in diesem Fall nicht zulässig.
SIND DIE ARBEITEN IM RAT TRANSPARENT GENUG? – OMBUDSFRAU
Die Europäische Bürgerbeauftrage Emily O‘Reilly hat am 14. März 2017 eine Untersuchung darüber eröffnet, inwieweit der Rat der Öffentlichkeit eine hinreichende Kontrolle über die Verhandlungen in Gesetzgebungsverfahren ermöglicht. Hierfür richtete sie 14 Fragen an den Rat um zu überprüfen, ob die aus den Arbeiten der Ständigen Vertreter und der mehr als 150 Kommittees und Arbeitsgruppen des Rates resultierenden Dokumente in Einklang mit den europäischen Transparenzvorschriften behandelt werden. Der Rat hat nun drei Monate Zeit, die Fragen zu beantworten. Aufgabe der Europäischen Bürgerbeauftragten ist es gemäß Art. 228 AEUV, Missstände in den EU-Einrichtungen zu untersuchen. So kam die Ombudsfrau z.B. 2016 zu dem Ergebnis, dass die Trilogverhandlungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Rat zu intransparent seien (s. EiÜ 25/16).
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