Europa im Überblick, 11/2022

EiÜ 11/2022

Geldwäsche: Anwaltschaft unter Generalverdacht – EP/CCBE

Am 22. März 2022 betonte die ehemalige CCBE-Präsidentin Margarete Gräfin von Galen in einer Anhörung vor dem Wirtschafts- (ECON) und Innenausschuss (LIBE) des EU-Parlaments, dass die Unabhängigkeit der Anwaltschaft auch beim Thema Geldwäsche nicht aufgegeben werden darf. Durch den Verordnungsvorschlag für die Schaffung einer eigenständigen EU-Aufsichtsbehörde (AMLA) sollen indirekt auch selbstverwaltende Aufsichtsbehörden überwacht werden dürfen (vgl. EiÜ 25/21). Dies betrifft auch die örtlichen Rechtsanwaltskammern, die in Deutschland die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwält:innen ausüben. Von Galen warnte davor, dass die geplante Einrichtung der AMLA die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unerlässliche Unabhängigkeit der Anwaltschaft beeinträchtigt. Damit stellte sie einen Gegenpol zu einigen Abgeordneten des EU-Parlaments dar, die die gesamte Anwaltschaft unter Generalverdacht stellten. Der DAV wird sich vor diesem Hintergrund im weiteren Gesetzgebungsverfahren verstärkt dafür einsetzen, dass die zu weiten Kontrollbefugnisse der AMLA zulasten der Anwaltschaft eingeschränkt und bislang fehlende Ausnahmen von Meldepflichten für den Anwaltsberuf etabliert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Grundprinzip der anwaltlichen Unabhängigkeit durch Selbstverwaltung nicht erodiert (vgl. Stellungnahme Nr. 58/21; EiÜ 39/21).

Voss-Bericht zu KI im Digitalen Zeitalter angenommen – EP

Am 22. März 2022 kam der Sonderausschuss zu Künstlicher Intelligenz (KI) im digitalen Zeitalter (AIDA) des EU-Parlaments zu seiner letzten Sitzung zusammen, um über den im November 2021 von Berichterstatter Axel Voss (EVP) vorgelegten Berichtsentwurf abzustimmen (vgl. EiÜ 05/22, 09/21). Die Mitglieder des AIDA-Ausschusses haben die Kompromissänderungsanträge (in Englisch) mit großer Mehrheit angenommen (siehe Abstimmungsliste, in Englisch). Obwohl der Bericht nicht direkt in das laufende Gesetzgebungsvorhaben des KI-Verordnungsentwurfes (vgl. EiÜ 14/21) einfließen wird, konkretisiert er doch einige Grundprinzipien der Regulierung von KI, die bei den Abgeordneten des AIDA-Ausschusses eine Mehrheit gefunden haben. So verdeutlichen die angenommenen Kompromissänderungsanträge an vielen Stellen, wie wichtig die Grund- und Menschenrechte sind. Insbesondere der Datenschutz und die Privatsphäre erhalten so einen prominenteren Stellenwert als im ursprünglichen Berichtsentwurf. Beispielsweise wird nun ausdrücklich auf die Wichtigkeit der menschlichen Entscheidung beim Einsatz von KI in der Justiz hingewiesen. Damit wurden einige Hauptforderungen des DAV, die sich aus den Stellungnahmen Nr. 40/20 und Nr. 57/21 ergeben, aufgegriffen (vgl. EiÜ 37/21; 25/20). Im nächsten Schritt wird das Plenum des EU-Parlaments über den Berichtsentwurf abstimmen.

Streit über Mindestbesteuerungsrate bei Unternehmen wird fortgesetzt – EP

Der von der Berichterstattern Aurore Lalucq (S&D) vorgelegte Berichtsentwurf (in Englisch) wurde am 21. März 2022 im Wirtschaftsausschuss (ECON) des EU-Parlaments diskutiert. Bisher hat das EU-Parlament bei der Bekämpfung von Steuervermeidung keine Einigung erzielen können. Der am 22. Dezember 2021 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kommission zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen orientiert sich an den OECD-Mustervorschriften (in Englisch) zur Reform der Unternehmensbesteuerung. Dieser Vorschlag stellt die zweite Säule des inklusiven Rahmens der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung dar und baut auf der Mitteilung der EU-Kommission vom Mai 2021 auf (vgl. EiÜ 10/21). Es soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern auf Gewinne zahlen, die durch ihre Tätigkeiten in der EU erzielt werden. Anreize, Unternehmen in ein Niedrigbesteuerungsland zu verlagern, sollen durch diese neuen Mechanismen vermieden werden. Streitpunkte sind die Besteuerungsrate von 15 % auf 21 % und weitere mögliche Abweichungen von den OECD-Mustervorschriften. Als Priorität des französischen Ratsvorsitzes wird die rasche Fertigstellung des Berichts im April 2022 angestrebt, um im Juni 2022 hierüber im Plenum des EU-Parlaments abzustimmen.

e-Codex-Entwurf angenommen – EP

Das Plenum des EU-Parlaments hat den Berichtsentwurf zur Verordnung über ein EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren (e‑CODEX) am 24. März 2022 in erster Lesung mit einigen Änderungen zum ursprünglichen Verordnungsvorschlag der EU-Kommission mit großer Mehrheit angenommen. Das e-Codex-System besteht aus mehreren Softwarekomponenten und soll als dezentrales IT-System auf europäischer Ebene den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten in grenzüberschreitenden Verfahren ermöglichen (vgl. EiÜ 32/21). Ziel ist es, die Datenübermittlung sicherer zu machen sowie den Zugang zur Justiz für EU-Bürger:innen und Unternehmen zu verbessern. In engem Zusammenhang mit der e-Codex-Verordnung steht der Verordnungsvorschlag zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen, in deren Rahmen das e-Codex-System genutzt werden soll (vgl. EiÜ 38/21). Bevor die e-Codex-Verordnung in Kraft treten kann, muss der Rat als Co-Gesetzgebungsorgan noch zustimmen.

Polen: Unzulässige Vorlagefrage in einem Disziplinarverfahren – EuGH

Der EuGH erklärte am 22. März 2022 ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichts Polens für unzulässig. In der Rs. C-508/19 war gegen eine Richterin ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, für das der Präsident des Obersten Gerichts das zuständige Disziplinargericht bestimmte. Die Richterin zweifelte in einer Zivilklage vor dem Obersten Gericht das Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen dem Obersten Gericht und seinem Präsidenten aufgrund von Fehlern im richterlichen Ernennungsverfahren an. Das Oberste Gericht hielt sich für diesen Rechtsstreit für unzuständig, weil ein öffentlich-rechtliches und kein zivilrechtliches Dienstverhältnis vorliege. Es stellte dem EuGH in diesem Zusammenhang die Frage, ob es abgeleitet aus dem unionsrechtlichen Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und Art.19 (1) EUV dennoch das Richtermandat für unwirksam erkennen könne. Die Vorlagefragen sind laut EuGH jedoch lediglich hypothetischer Natur und damit unzulässig i.S.d. Art.267 AEUV. Ein Gericht müsse nach nationalem Recht grundsätzlich für den Rechtsstreit, in dessen Rahmen es eine Vorlagefrage an den EuGH stellt, zuständig sein. Dieser Grundsatz gelte auch hier. Die klagende Richterin könne jedoch im Wege des Disziplinarverfahrens selbst den möglichen Fehler im richterlichen Ernennungsverfahren in Bezug auf den Präsidenten des Obersten Gerichts rügen.

Generalanwalt geht von deutscher Zuständigkeit für Asylantrag aus – EuGH

Deutschland ist für den Asylantrag eines minderjährigen Kindes zuständig, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. So argumentierte der Generalanwalt Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen vom 24. März 2022 in der Rs. C-720/20 auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Cottbus. Die Eltern des minderjährigen Antragsstellers waren nach Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in Polen nach Deutschland übersiedelt, wo sie keinen Aufenthaltstitel besitzen. Der Antragssteller wurde erst in Deutschland geboren. In seinen Vorlagefragen möchte das VG Cottbus wissen, ob eine analoge Anwendung der Art. 20 (3) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und Art. 33 (2) lit. a der Richtlinie 2013/32/EU möglich ist. Mit der beabsichtigten Rechtsfortbildung könnte das VG Cottbus den streitgegenständlichen Asylantrag für unzulässig erklären. Der Generalanwalt lehnte die Analogie jedoch mit der Begründung ab, dass diese dem Zweck dieser Rechtsvorschriften widerspreche. Vielmehr folge aus Artt. 3 (2) und 6 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit dem Grundsatz des Kindeswohles, dass Deutschland für den Asylantrag zuständig sein soll. Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend.

Angestellter Anwalt darf Partner der Kanzlei nicht vertreten – EuGH

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 24. März 2022 (Rs. C-529/18 P) das Urteil des EuG (Rs. T-664/16) im Ergebnis bestätigt, mit dem eine Klage abgewiesen wurde, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten worden war. Das EuG hatte entschieden, dass ein Anwalt kein unabhängiger Vertreter im Sinne des Art. 19 (3) der EuGH-Satzung sei, wenn er in einem Beschäftigungsverhältnis zu seinem Mandanten stehe. Der EuGH hat nun deutlich gemacht, dass diese Auslegung zu weitgehend sei und dass ein Vertretungsmangel nur anzunehmen sei, wenn der Anwalt seiner Aufgabe offensichtlich nicht mehr nachkommen könne. Das Vertretungserfordernis diene dem Schutz des Mandanteninteresses und der Sicherung der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Der Anwalt solle als Vermittler im Rechtsstreit auftreten. Auch ein angestellter Anwalt erfülle grundsätzlich die Anforderungen an die Unabhängigkeit. Allerdings sei die Unabhängigkeit dann nicht mehr gewährleistet, wenn der Mandant als Partner der Kanzlei tatsächlich Kontrolle über den Mitarbeiter ausübe. So lag es  nach den Feststellungen des EuGH im vorliegenden Fall. Zuletzt stellte der EuGH unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Rechtsprechung fest, dass der Vertretungsmangel nach Ablauf der Klagefrist auch nicht mehr geheilt werden könne.

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