Europa im Überblick, 11/2026

28. Regime: Kommission legt Vorschlag für „EU-Inc.“ vor – KOM

Die EU-Kommission hat am 18. März ihrenVerordnungsvorschlag zur Schaffung eines optional wählbaren EU-weitem Rechtsrahmen zur Harmonisierung der verschiedenen nationalen Anforderungen an Unternehmen (sog. 28. Regime) vorgelegt, vgl. PM. Der Rechtsrahmen berücksichtigt dabei den gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens von Gründung bis Auflösung und sieht insbesondere Erleichterungen für Investitionen und Expansionen vor. Der Kommissionsvorschlag im Einzelnen: Die neue Gesellschaftsform, sog. „EU Inc.“, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soll innerhalb von 48 Stunden vollständig digital und ohne erforderliches Mindeststammkapital gegründet werden können. Dabei wird ein „Once-Only“-Ansatz verfolgt, d.h. Unternehmen sollen ihre Informationen gebündelt einmalig übermitteln müssen. Nationale arbeits- und sozialrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. Eine erleichterte Abwicklung von Insolvenzen ist ebenfalls vorgesehen, um Start-Ups möglichst unkompliziert abwickeln zu können und damit erneute Gründungsvorhaben nicht zu behindern. Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme Nr.61/25 die geplante Harmonisierung auf EU-Ebene (vgl. bereits EiÜ 34/25, 27/25). Das EU-Parlament hatte Anfang Januar 2026 Empfehlungen für ein 28. Regime angenommen (vgl. EiÜ 03/26, 34/25, 27/25). Der Verordnungsvorschlag wird nun im EU-Parlament und Rat der EU verhandelt werden mit dem ambitionierten Ziel der EU-Kommission, eine Einigung bis Jahresende zu erreichen.

Stimmrechtsentzug Ungarns dringender denn je – Rat/DAV

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte bereits am 25. Februar in seinem Statement eindringlich gefordert, das seit Jahren schwelende Artikel7Rechtsstaatsverfahren gegen Ungarn endlich zu einem Abschluss zu bringen und die Möglichkeit eines Stimmrechtsentzugs zu ziehen. Diese Forderung erweist sich angesichts des Europäischen Rates vom 19. März 2026 als dringlicher denn je: Ungarn hat erneut den beschlossenen 90MilliardenEuroKredit an die Ukraine blockiert. Aus Sicht des DAV ist dieses wiederholte Verhalten ein symptomatisches Beispiel für anhaltende rechtsstaatliche Defizite und ein systematisches Missachten gemeinsamer Werte und solidarischer Verpflichtungen in der EU. Rechtsstaatlichkeit, Solidarität und verlässliches multilaterales Handeln sind zentrale Grundwerte der Union, die nicht durch das Veto einzelner Regierungen ausgehöhlt werden dürfen. Der DAV fordert daher die Mitgliedstaaten und EUInstitutionen nachdrücklich auf, die Rechtsstaatsmechanismen einschließlich des möglichen Stimmrechtsentzugs gegen Ungarn wirksam umzusetzen, um die Integrität und Handlungsfähigkeit der Europäischen Union zu sichern, vgl. dazu bereits die gemeinsame Stellungnahme des DAV, des Jacques Delors Centre der Hertie School und des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht.

DAV begrüßt Vorschläge zur Überarbeitung der Digitalgesetzgebung - DAV

Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme Nr. 21/2026 das Vorhaben der EU-Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der europäischen Digitalgesetzgebung durch den sog. Digitalomnibus (vgl. Verordnungsvorschlag COM(2025) 837, s. auch bereits EiÜ 41/25). Der DAV knüpft damit an seine Stellungnahme Nr. 68/25 vor Veröffentlichung der Verordnungsvorschläge durch die EU-Kommission an (vgl. EiÜ 36/25). Unter anderem bewertet der DAV die Anpassungen bei den datenschutzrechtlichen Auskunftsrechten als positiv, sieht allerdings eine Begründungspflicht für Anträge als sinnvoll an, um Missbrauch zu verhindern. Im Bereich der Cookies hält der DAV einen gesonderten Schutz von Endgeräten unter den heutigen technischen Bedingungen nicht mehr für erforderlich und begrüßt daher die Überführung der Cookie-Regelungen aus der ePrivacy-Richtlinie in die Datenschutz-Grundverordnung. Darüber hinaus hält der DAV die Anpassung des Begriffs des Personenbezugs an neuere EuGH-Rechtsprechung nicht für zwingend notwendig, fordert bei einer möglichen Anpassung jedoch klare Regelungen und begrüßt ergänzende Vorschriften zur Pseudonymisierung. Schließlich befürwortet der DAV das Vorhaben, den Data Act zu vereinfachen und zu einem umfassenden Datengesetzbuch weiterzuentwickeln, sieht in den aktuellen Vorschlägen allerdings noch erheblichen Ergänzungsbedarf. Die Verhandlungen im EU-Parlament zur Festlegung seiner Verhandlungsposition sollen nun beginnen.

European Business Wallet: Konsultation gestartet – KOM

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation gestartet zu dem von ihr am 19. November 2025 vorgelegten Verordnungsvorschlag COM)(2025) 838 für ein „European Business Wallet“ (EBW). Ziel ist die Schaffung einer einheitlichen digitalen Identitäts- und Dateninfrastruktur für Unternehmen zur Reduzierung administrativer Belastungen und zur Förderung grenzüberschreitender Geschäftsprozesse. Das EBW baut auf der EU Digital Identity Wallet (eIDAS 2.0) auf und erweitert diese auf juristische Personen. Das EBW ermöglicht Unternehmen eine sichere digitale Identifikation, die Nutzung elektronischer Signaturen sowie den Austausch verifizierter Unternehmensdaten. Digitale Handlungen sollen rechtlich papierbasierten Verfahren gleichgestellt werden. Vorgesehen sind ein einheitlicher Identifikator, Interoperabilität mit bestehenden Systemen und die Nutzung zur Erfüllung regulatorischer Nachweispflichten. Öffentliche Stellen sollen das Wallet künftig akzeptieren. Das EBW soll den Binnenmarkt durch Standardisierung und Effizienzgewinne stärken. Offene Fragen bestehen jedoch u. a. für Haftungsfälle und mit Blick auf die Datensicherheit. Für die Anwaltschaft wird das EBW insbesondere relevant bei der digitalen Mandantenidentifikation, der Beratung zu Gründungen und Umstrukturierungen unter Nutzung verifizierter Wallet-Daten, der Anpassung von Vertragsklauseln, der Begleitung von Due-Diligence-Prozessen sowie bei der Bewertung der Beweiskraft von Wallet-Daten in gerichtlichen Verfahren. Stellungnahmen können bis 6. Mai 2026 eingereicht werden.

UK: KI-gestützte Kanzlei darf offiziell Arbeit aufnehmen - SRA

Die in London ansässige Firma LawFairy, die künstliche Intelligenz zur Erbringung juristischer Dienstleistungen nutzt, wurde nun offiziell von der Solicitors Regulation Authority (SRA) als Rechtsdienstleister genehmigt. Sie bezeichnet sich selbst als die erste „rein technologiegestützte“ Kanzlei in England und Wales, die auf einem „vollständig deterministischen Rechtsmodell“ basiert. LawFairy erklärt, dass ihr System statt auf „probabilistischer KI“ auf vorab validierten Rechtsregeln beruht, um konsistente Ergebnisse zu liefern, die durch eine vollständig nachvollziehbare Begründung unterstützt werden. Der Ansatz ähnelt etwa einem Flugsimulator: Dieselbe Entscheidungslogik führt bei denselben Eingaben stets zu identischen Ergebnissen. Nach Angaben der Gründer werden Sprachmodelle innerhalb dieses deterministischen Entscheidungsfindungsmechanismus eingesetzt, aber nicht selbst zur Entscheidungsfindung genutzt, wodurch Entscheidungen nachvollziehbar und erklärbar bleiben sollen. Die Firma fokussiert sich zunächst auf bestimmte Rechtsbereiche mit klar definierten gesetzlichen Kriterien, etwa im Aufenthalts‑ und Migrationsrecht, wo genaue Schwellenwerte oder Fristen eine konsistente Anwendung erlauben. In Fällen, die komplexere rechtliche Bewertung erfordern, soll das System ein vollständiges Case file erzeugen, das dann an traditionelle Kanzleien übergeben wird. Kritiker weisen darauf hin, dass trotz des deterministischen Ansatzes die Natur der Rechtsauslegung und real‑weltliche Variablen kontinuierliche Überwachung und Governance erfordern, damit die Anwendung rechtskonform und sachgerecht bleibt.

Erhebung biometrischer Daten nur wenn „unbedingt erforderlich“ – EuGH

Nationale Strafverfolgungsbehörden sind nur dann zur Erhebung biometrischer Daten verdächtiger Personen berechtigt, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Dies entschied der EuGH am 19 März in der Rs. C-371/24 (Comdribus) in einem Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts Paris. Eine Person war zu einer Strafe von 300 € verurteilt worden, nachdem sie sich geweigert hatte, erkennungsdienstliche Maßnahmen in Form der Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigung von Fotografien über sich ergehen zu lassen. Diese Maßnahmen waren auf Grundlage einer nationalen strafprozessrechtlichen Norm angeordnet worden, welche die Erhebung biometrischer Daten bereits bei Vorliegen einer oder mehrerer plausibler Gründe für den Verdacht einer Straftat erlaubt. Der EuGH hat nun entschieden, dass nur solche nationalen Vorschriften mit Art. 10 iVm Art 4 I lit a bis c und Art 8 der EU-Strafverfolgungsrichtlinie 2016/680 konform gehen, welche die Erhebung biometrischer Daten in „unbedingt erforderlichen“ Fällen anordnen. Einzelne oder mehrere plausible Gründe reichen demnach zur Begründung nicht aus. Der EuGH ergänzt zudem, dass eine Sanktionsvorschrift aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung an derartigen Maßnahmen nur dann unionsrechtskonform ist, wenn sie auf „unbedingt erforderliche“ Datenerhebungen begrenzt ist und die Verhältnismäßigkeit somit gewahrt bleibt.

DSGVO: Missbräuchliche Auskunftsanträge – EuGH

Bereits ein erster Auskunftsantrag nach der DSGVO kann als „exzessiv“ angesehen und daher als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. So urteilte der EuGH am 19. März 2026 auf das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Arnsberg in der Rechtssache C-526/24, nachdem eine Person einen Schadensersatz von mindestens 1000 € aufgrund vermeintlicher Verletzung in ihrem Auskunftsrecht aus Art. 15 IDGSVO geltend gemacht hatte. Die betroffene Person hatte ihre Anmeldedaten für den Newsletter eines Unternehmens angegeben und stellte anschließend einen Auskunftsantrag, welchen das Unternehmen als rechtsmissbräuchlich ablehnte, da aufgrund von öffentlich verfügbaren Informationen erkenntlich war, dass der Antragsteller derartige Auskunftsersuchen und Schadenersatzansprüche systematisch stelle. Der EuGH stellte fest, dass bereits ein Erstantrag auf Auskunft als „exzessiv“ i.S.d. DGSVO gewertet werden könne, wenn damit nachweislich nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bezweckt ist, sondern das Herbeiführen einer Schadensersatzsituation. Dass die Person in der Vergangenheit bereits mehrfach Auskunftsanträge und anschließend Schadensersatzansprüche gegenüber verschiedenen Verantwortlichen gestellt habe, könne Indizwirkung haben. Mit Blick auf den grundsätzlich möglichen (immateriellen) Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 (siehe dazu bereits EiÜ 24/24) betonte der EuGH den notwendigen Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens und dass das Verhalten des Antragstellers nicht die entscheidende Ursache für diesen Schaden sein dürfe.

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