Europa im Überblick, 12/17

RL-ENTWURF ÜBER DIGITALE INHALTE VERSTÖSST GEGEN DATENSCHUTZRECHT – EDSB

Der Richtlinienvorschlag über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte COM(2015) 634 (s. EiÜ 41/1510/1616/1626/16) verstößt laut der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) Giovanni Buttarelli vom 15. März 2017 teilweise gegen das europäische Datenschutzrecht (s. EiÜ 02/17). Die Kritik des EDSB insbesondere an dem Prinzip „Daten als Entgelt“ (s. Art. 3 Absatz 1 des RL-Vorschlags) deckt sich mit den vom DAV vorgebrachten Bedenken (s. DAV-Stellungnahme Nr. 90/16; EiÜ 42/16). Denn persönliche Daten sind grundrechtlich geschützt und können nicht als Wirtschaftsgut betrachtet werden. Sollten in der Praxis durch Anbieter datenschutzrechtliche Grauzonen ausgenutzt werden, so schlägt der DAV vor, den Anbieter entweder auf der Rechtsfolgenseite in das Gewährleistungsregime mit einzubeziehen oder über ein vertragsrechtliches Gebot der Datentransparenz nachzudenken. Eine der durch den EDSB vorgeschlagenen Lösungen ist es, die Anwendung der Richtlinie auf Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, zu erstrecken.

MEINUNGSFREIHEIT BEGRÜNDET AUCH PFLICHTEN – egmr

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 21. März 2017 in der Rs. Ana Ioniţă v. Romania (Beschwerdenr. 30655/09, nur in französischer Sprache) entschieden, dass die Meinungsfreiheit einer rumänischen Notarin Grenzen unterliegt. Anfang 2006 wurde der Notarin von der Disziplinarkammer der Nationalen Vereinigung rumänischer Notare eine Sanktion aufgrund von Regelwidrigkeiten in ihrer Arbeit und der Nichtzahlung einer Berufssteuer auferlegt, weswegen sie im Juli 2006 vorläufig vom Justizminister suspendiert wurde. Am 8 September 2006 nahm sie an einer Fernsehdebatte teil, in welcher sie einen Hungerstreik aufgrund der zu hohen Berufsssteuer ankündigte. Zudem kritisierte sie den Präsidenten der Notarkammer von Bacău. Daraufhin wurde sie im Januar 2007 von ihrer Funktion als Notarin für vier Monaten suspendiert, weil ihre Äußerungen die Ehre und berufliche Integrität des Notarberufs in Frage gestellt und dem Bild der Notarkammern geschadet hätten. Sie wehrte sich gegen diese Maßnahmen mit der Begründung, dass ihre Meinungsfreiheit verletzt worden sei. Der EGMR kommt zu dem Entschluss, dass die gegenüber der Notarin getroffenen Maßnahmen angemessen und ausreichend waren. Die Notarin habe die vertretbare Grenze von Kritik durch ihre Äußerungen in der Fernsehsendung überschritten. Dementsprechend unterfallen ihre Darstellungen nicht mehr der von Art. 10 EMRK garantierten Meinungsfreiheit.

URTEIL ZUR ZUSTELLUNG VON strafbefehlEN – Eugh

Sind die deutschen Regeln zur Zustellung eines Strafbefehls an einen Beschuldigten ohne Inlandswohnsitz EU-Rechts-konform? Ja, so der EuGH in seinem Urteil vom 22. März 2017 in den verbundenen Rs. Tranca, Reiter und Opria (C‑124/16, C‑188/16 und C‑213/16). Artikel 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren stünden der deutschen Regelung nicht entgegen, wonach ein Beschuldigter ohne Inlandswohnsitz für die Zustellung eines Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und wonach die zweiwöchige Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl ab der Zustellung des Strafbefehls an diesen Bevollmächtigten läuft (§ 410 Abs. 1 S.3 StPO). Bereits im Fall Covaci (C-216/14, s. EiÜ 33/15) hatte der EuGH festgestellt, dass die Richtlinie gebiete, dass der Beschuldigte über die volle Einspruchsfrist verfüge. Der Beschuldigte müsse aber nicht zwingend bei Fristbeginn tatsächlich Kenntnis von den Tatvorwürfen erlangt haben, so der EuGH. Es genüge, dass § 44 StPO bei unverschuldetem Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulasse, wodurch die Einspruchsfrist faktisch ebenso lang wäre. Es obliege den nationalen Gerichten, die Vorschrift im Einklang mit der Richtlinie auszulegen und so die Beschuldigtenrechte zu wahren.

ONLINE-PLATTFORMEN: DEFINITION ERFORDERLICH? – EP

Die Frage, ob es in der EU einer Definition von Online-Plattformen bedarf, spaltet das EU-Parlament. Dies stellte sich am 20. März bei einer gemeinsamen Aussprache des Ausschusses Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) und des Ausschusses Industrie, Forschung und Energie (ITRE) über den Initiativberichtsentwurf der Co-Berichterstatter Philippe Juvin (EPP, Frankreich) und Henna Virkunnen (EPP, Finnland) über Online-Plattformen im Digitalen Binnenmarkt heraus. Die Berichterstatter befürworten eine Definition von Plattformen und insbesondere der Pflichten von Vermittlern. Andere Parlamentarier derselben Fraktionen bevorzugen eine Kategorisierung von Plattformen, während Grünen-Abgeordnete die bereits vorhandene Definition in der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG für ausreichend halten. Die Berichterstatter regen an, bestehende Gesetzgebung und Selbstregulierungs-Mechanismen daraufhin zu evaluieren, ob sie die Verbraucher – insbesondere angesichts der steigenden Zahl von Beschwerden bei der Europäischen Kommission – hinreichend schützen.

urheberrecht: ABSAGE AN LEISTUNGSSCHUTZRECHT FÜR PRESSEVERLEGER – EP

Der Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments hat zum Vorschlag COM(2016) 593 für eine neue Urheberrechtsrichtlinie seinen Berichtsentwurf vorgelegt – und der sieht einige Änderungen gegenüber dem Kommissionsentwurf vor (s. EiÜ 28/16). Statt eines zusätzlichen und eigenen Rechtsanspruchs für Presseverleger, welchen der DAV in seiner Stellungnahme 70/2016 für nicht erforderlich befunden hatte (s. EiÜ 35/16), schlägt Berichterstatterin Therese Comodini Cachia (EVP, Malta) eine Vermutungsregel vor, die es Presseverlegern erleichtern würde, selbst auch bei nur einfachen Nutzungsrechten gegen Urheberrechtsverletzungen, etwa durch Plattformen, vorzugehen. Zum Text und Data Mining stellt Comodini klar, dass das bloße Auslesen und Analysieren von legal verfügbaren Daten in jedem Fall und uneingeschränkt erlaubt ist. Gleichzeitig soll für wissenschaftliche Zwecke Text- und Data-Mining auch bei bereits aufbereiteten Daten bzw. Datenbanken mittels Ausnahmeregelung erlaubt sein. Anders als der Kommissionsvorschlag, der Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten Upload-Filter vorschreiben wollte, fordert Comodini in ihrem Berichtsentwurf nur allgemein geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen. Änderungsanträge können bis zum 30. März 2017 eingereicht werden.                                                 

MEHR TRANSPARENZ IN DEN EU-INSTITUTIONEN? – EP

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen (AFCO) hat in seiner Sitzung vom 21. März 2017 einen Initiativbericht des Berichterstatters Sven Giegold (Grüne) angenommen. Nach langwierigen Verhandlungen zwischen den politischen Gruppen hatte sich der Ausschuss bei 466 Änderungsanträgen (1-385; 386-466) und 90 Kompromissänderungsanträgen auf einen finalen Text geeinigt (noch nicht veröffentlicht, s. Pressemitteilung des AFCO). In dem Bericht fordert der Ausschuss ein höheres Maß an Transparenz in den Gesetzgebungsprozessen, insbesondere im Verhältnis zu Interessenvertretern. So sollen etwa Beiträge von Lobbyisten und Interessenvertretern in Form eines „legislativen Fußabdrucks“ offengelegt sowie die Karenzzeit für Kommissionsmitglieder auf 3 Jahre erhöht werden. Zudem sollen registrierte Anwaltskanzleien ihre Mandanten im Transparenzregister offenlegen. Darüber hinaus soll der Zugang zu Dokumenten in allen EU-Institutionen verbessert werden. Der Initiativbericht könnte auch Auswirkungen auf die derzeit laufenden Verhandlungen zur Einführung eines verbindlichen Transparenzregisters haben (s. EiÜ 30/16).

DIENSTLEISTUNGSPAKET: KEINE GELBE KARTE

Nach Ablauf der achtwöchigen Frist zur Prüfung der nationalen Parlamente, ob die Initiativen des Dienstleistungspakets (s. EiÜ 4/17) im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip stehen, ist das erforderliche Quorum von einem Drittel aller nationalen Parlamente für eine Überprüfung der Vorschläge durch die Europäische Kommission („gelbe Karte“) nicht zustande gekommen. Lediglich der Bundestag (s. Entschließung), der Bundesrat (s. Drucksachen 45/17; 6/17) sowie der französische Senat, die französische Nationalversammlung und der österreichische Bundesrat hatten zuvor Subsidiaritätsrügen erhoben.

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