Europa im Überblick, 12/18

Einschränkung des Verbots der Doppelbestrafung – EuGH

Der Grundsatz ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot) kann zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden. Dies entschied der EuGH am 20. März 2018 in vier italienischen Vorabentscheidungsersuchen in den Rs. C-524/15, C-537/16, C-596/16 und C-597/16 (s. bereits EiÜ 31/17). In seinen Urteilen stellte der EuGH fest, dass gegen eine Person gleichzeitig strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen wegen derselben Tat verhängt werden können. Die damit einhergehende Einschränkung des in der Charta der Grundrechte der EU und der EMRK niedergelegten Grundsatzes ne bis in idem sei nur unter bestimmten Umständen gerechtfertigt. Es müsse eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt werden, die mögliche Kumulierung von Sanktionen müsse für Bürger klar ersichtlich sein und eine Koordinierung der Verfahren sowie eine Beschränkung der Schwere aller verhängten Sanktionen auf das zwingend Erforderliche gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen sah der EuGH bei einer italienischen Regelung zur Ahndung von Marktmanipulationen in der Rs. C-537/16 nicht als erfüllt an. Demgegenüber könne etwa das Ziel, die Erhebung der gesamten im jeweiligen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten, eine Kumulierung von Sanktionen rechtfertigen (Rs. C-524/15, Menci).

Verhandlungen zum multilateralen Investitionsgerichtshof können beginnen – Rat

Am 20. März 2018 nahm der Rat die Verhandlungsrichtlinien an, mit denen die EU-Kommission ermächtigt wird, ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofes zu verhandeln. Durch die Schaffung eines dauerhaften Gerichts sollen wesentliche Merkmale inländischer und internationaler Gerichtshöfe in die Investitionsschiedsverfahren eingeführt und die bisherigen ad-hoc-Schiedsgerichtsverfahren ersetzt werden. Die EU-Kommission wird sich im Namen der EU für eine ständige internationale Einrichtung einsetzen, die nur auf Beschluss der beteiligten Länder aktiv wird. Laufende Schiedsverfahren sollen möglichst transparent und unter angemessenen Verfahrensgarantien geführt werden. Auch eine wirksame Durchsetzung der Entscheidungen sowie Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Gerichtshofes sollen möglich sein. Um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter zu gewährleisten, sollen sie für eine nicht verlängerbare Amtsperiode fest angestellt und dauerhaft vergütet werden. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, könnte ein Verhaltenskodex für die Richter und Ablehnungsmechanismen eingeführt werden. Die Verhandlungen sollen unter der Federführung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geführt werden.

Türkei wegen Inhaftierung von Journalisten verurteilt – EGMR

Die Untersuchungshaft zweier türkischer Journalisten verstößt gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Dies entschied der EGMR mit Urteil vom 20. März 2018 (Application no. 13237/17). Die Journalisten hatten zunächst gegen Ihre Inhaftierung den Rechtsweg bis hin zum türkischen Verfassungsgericht beschritten, welches ihnen Recht gab. Dennoch verweigerte das Schwurgericht die Freilassung. Es sei wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht an die Entscheidung des Verfassungsgerichtes gebunden. Der EGMR urteilte, dass es keinen begründeten Verdacht zur Rechtfertigung der Inhaftierung gegeben habe. Außerdem verstoße es gegen fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit, wenn eine finale und bindende Entscheidung des Verfassungsgerichts durch ein anderes Gericht in Frage gestellt werde. Der DAV hatte in der Vergangenheit wiederholt an den EGMR appelliert, sich nicht hinter Formalia wie fehlender Rechtswegerschöpfung (Art. 35 EMRK) zu verstecken und begrüßt daher die erste materiell-rechtliche Entscheidung des EGMR im Zusammenhang mit dem in der Türkei seit Juli 2016 ausgerufenen Notstand (s. DAV-Pressemitteilung Nr. 10/18). Die Türkei kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen. Der DAV setzt sich dafür ein, dass europäische Menschenrechtsanwälte stärker kooperieren, um Fälle vor den EGMR zu bringen. Hierzu hat der DAV Anfang März in einer gemeinsamen Konferenz mit Anwaltvereinen aus ganz Europa den ersten Schritt initiiert (s. DAV-Depesche Nr. 10/18).

Unternehmensbesteuerung am Ort ihrer digitalen Präsenz – KOM

Digitale Unternehmen sollen fair und wachstumsfreundlich besteuert werden. Das ist das Ziel der am 21. März 2018 veröffentlichten Richtlinienvorschläge der EU-Kommission (s. bereits EiÜ 38/17). Der stetig steigende Anteil digitaler Unternehmen in der Wirtschaft erfordere eine koordinierte Vorgehensweise, da der durchschnittliche effektive Steuersatz digitaler Unternehmen bis dato nur halb so hoch ist wie der Steuersatz herkömmlicher Unternehmen. Der erste Vorschlag COM(2018) 147 zielt darauf ab, die Körperschaftssteuer-Vorschriften zu überarbeiten, um digitale Tätigkeiten zu erfassen. Gewinne, welche in einem Mitgliedsstaat erwirtschaftet werden, sollen ungeachtet der physischen Präsenz des Unternehmens lediglich aufgrund ihrer digitalen Präsenz im entsprechenden Mitgliedstaat besteuert werden können. Digital präsent soll ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat sein, wenn in einem Steuerjahr Erträge über 7 Mio. Euro erwirtschaftet werden, das Unternehmen mehr als 100.000 Nutzer hat oder mehr als 3.000 gewerbliche Geschäftsverträge über digitale Dienstleistungen abgeschlossen werden. Nach dem zweiten Vorschlag COM(2018) 148 könnten als Übergangslösung alle Erträge von großen Unternehmen am Sitz des Nutzers besteuert werden, die mit bisher überhaupt nicht besteuerten digitalen Tätigkeiten erwirtschaftet werden. Dies sind Tätigkeiten, bei denen der Nutzer eine wichtige Rolle in der Wertschöpfungskette einnimmt, wie z.B. bei Erträgen aus digitalen Vermittlungsgeschäften oder aus dem Verkauf von Daten. Die Vorschläge werden nun dem Rat vorgelegt, während das EU-Parlament lediglich konsultiert wird.

Verbesserung des Zugangs zum Sozialschutz – KOM

Die EU-Kommission möchte mit dem am 13. März 2018 vorgestellten Paket für soziale Gerechtigkeit die in der Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze (s. EiÜ 39/17) weiter umsetzen. Mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates möchte die EU-Kommission erreichen, dass die Mitgliedstaaten allen Arbeitnehmern und Selbständigen Zugang zum Sozialschutz gewähren. Die Empfehlung schlägt vor, dass formale Lücken bei der Sozialversicherungsabsicherung geschlossen werden sollen, sodass sich Arbeitnehmer und Selbständige Sozialversicherungssystemen anschließen können und angemessen abgesichert sind. Außerdem sollen Sozialversicherungsansprüche bei einem Arbeitsplatzwechsel leichter übertragen werden können und Arbeitnehmer und Selbständige sollen besser über ihre Sozialversicherungsansprüche und –verpflichtungen informiert werden. Außerdem schlägt die EU-Kommission eine Verordnung COM(2018) 131 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsmarktbehörde vor. Diese zielt darauf ab, die Bürger und Unternehmen über Arbeits-, Ausbildungs-, Mobilitäts-, Einstellungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten und über Rechte und Pflichten bei einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu informieren. Gleichzeitig soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der nationalen Behörden verbessert und die Einhaltung von EU-Rechtsvorschriften zu Gunsten der Arbeitnehmermobilität sichergestellt werden. Hierzu soll die Europäische Arbeitsbehörde auch bei grenzüberschreitenden Streitfällen vermittelnd eingreifen können.

Europa im Überblick abonnieren

Verpassen Sie keine wichtigen rechtlichen Entwicklungen in Europa! Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter „Europa im Überblick“ und bleiben Sie stets informiert über die neuesten EU-Gesetzgebungen, Rechtsprechungen und deren Auswirkungen auf Ihre Praxis.

Kommentare

0 Kommentare zum Artikel
Bitte addieren Sie 9 und 9.