Europa im Überblick, 12/19

Mängel in Sozialsystem kein Grund gegen Abschiebung – EuGH

Eine Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat ist nur dann rechtswidrig, wenn dieser dadurch in extreme materielle Not versetzt und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde. Eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse allein erreiche diese Schwelle nicht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit zwei Urteilen vom 19. März 2019 in den Rechtssachen C‑163/17 und C‑297/17 u.a. (s. Pressemitteilung). Im ersten Fall hatte ein Mann aus Gambia, dessen Asylantrag in Deutschland nach bereits gestelltem Erstantrag in Italien auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung Nr. 604/2013 abgelehnt wurde, hiergegen mit Bezug auf die ihm in Italien drohenden Zustände geklagt. In den anderen verbundenen Rechtssachen hatte eine Familie, die in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten hatte, einen weiteren Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt, der auf Basis der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU abgelehnt wurde. Der EuGH urteilte in den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fällen, dass Gerichte Hinweisen auf Widersprüche zu den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta oder der Genfer Konvention in Bezug auf die Behandlung von Asylbewerbern und Menschen mit Schutzstatus grundsätzlich nachgehen müssten. Allerdings müsse im Europäischen Asylsystem auf Grundlage des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens von angemessener Behandlung der Asylbewerber ausgegangen werden. Für einen Stopp der Überstellungen in einen anderen Mitgliedsstaat sei das Überschreiten einer erheblichen Schwelle notwendig, die erst bei fehlender Befriedigung elementarer Bedürfnisse erreicht sei.

Deutschland und Belgien fordern Grundwerte-Check – Rat

Deutschland und Belgien wollen einen freiwilligen, jährlich stattfindenden „Check-Up“ Mechanismus zur Überprüfung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten einführen. Diesen Vorschlag stellten der deutsche Europastaatsminister Michael Roth und der belgische Außenminister Didier Reynders am 19. März 2019 am Rande des Rats für Allgemeine Angelegenheiten vor. Dieser neue Mechanismus soll Verstößen gegen die Grundwerte der EU nach Art. 2 EUV vorbeugen. Im Rahmen der bestehenden Verträge und mit Unterstützung etablierter Institutionen wie der EU-Grundrechteagentur sowie der Venedig-Kommission des Europarats soll auf Basis einer gemeinsam erarbeiteten Rechtsstaatsdefinition ein gegenseitiger Dialog und Austausch zur Lage der Grundwerte in den Mitgliedsstaaten stattfinden. Als Ergebnis soll es einen jährlichen Bericht mit Empfehlungen geben, wodurch der Griff zu radikaleren Instrumenten wie dem Verfahren nach Art. 7 EUV oder einem Vertragsverletzungsverfahren verhindert werden soll. Im EU-Parlament und von Seiten der EU-Kommission deutete sich erste Unterstützung für den Vorstoß an, ebenso wie bei der kommenden finnischen Ratspräsidentschaft. Polen, gegen das ebenso wie gegen Ungarn bereits ein Verfahren nach Art. 7 EUV läuft (s. EiÜ 8/19), hat angekündigt, den Vorstoß zu überprüfen. Es soll nun zunächst eine Arbeitsgruppe im Rat für weitere Diskussionen eingerichtet werden.

Neues Online-Tool für Kartellsachen – KOM

Unternehmen und Anwälte können ab sofort Erklärungen und Unterlagen im Rahmen von Kronzeugen- und Vergleichsverfahren in Kartellsachen über das Online-Tool „eLeniency“ einreichen, wie die EU-Kommission am 19. März 2019 bekannt gab (s. Pressemitteilung sowie Guide). Das freiwillig nutzbare Tool soll das Einreichen von Unterlagen wesentlich erleichtern und die Pflicht aufheben, diese in den Räumen der EU-Kommission abzugeben. Neben der Möglichkeit, die Anwendung der Kronzeugenregelung zu beantragen und Unterlagen im Kartellvergleichsverfahren einzureichen, ist eLeniency auch bei der Zusammenarbeit mit der EU-Kommission in nicht-kartellrechtlichen Verfahren anwendbar, um Verstöße gegen Art. 101 und 102 AEUV anzuerkennen. Auf der englischsprachigen Plattform können Unterlagen in allen 24 offiziellen Sprachen der EU eingereicht werden, wobei die Standards in Bezug auf Datensicherheit, Vertraulichkeit sowie rechtlichem Schutz unverändert verbleiben sollen.

Ja zu Brexit-Verschiebung – unter Bedingungen! – Europäischer Rat

Der Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus der Europäischen Union könnte bis zum 22. Mai 2019 aufgeschoben werden. Nach zähen Verhandlungen einigten sich die Regierungschefs der EU-27 beim Treffen des Europäischen Rates am 21. März 2019 auf diesen Kompromiss (s. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates). Voraussetzung für die Verlängerung ist jedoch die Annahme des Austrittsabkommens im britischen Unterhaus vor dem 29. März. Für den Fall dass das Abkommen nicht angenommen wird, wird das ursprüngliche Austrittsdatum vom 29. März auf den 12. April 2019 verschoben. Zudem werde vom VK erwartet, vor diesem Datum Angaben zum weiteren Vorgehen zur Prüfung durch den Europäischen Rat zu machen. Die britische Premierministerin Theresa May hatte zu Beginn des Gipfels noch eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2019 gefordert, was  die Regierungschefs der EU-27 jedoch ablehnten. Die EU-27 Regierungschefs bekräftigen zudem, dass nicht erneut über das Austrittsabkommen verhandelt werden könne.

Fehlerhafte Richterernennung verletzt Recht auf faires Verfahren – EGMR

Verfahrensfehler bei der Ernennung von Richtern verletzen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 12. März 2019 (Az. 26374/118) zur Besetzung eines isländischen Berufungsgerichts (s. Pressemitteilung). Das betreffende Gericht war 2017 neu eingerichtet worden. Vier der von einem Expertenausschuss vorgeschlagenen 15 Richter wurden dabei von der mit der Ernennung beauftragten Justizministerin ersetzt. Zwar wäre sie hierzu grundsätzlich befugt gewesen, die Ersetzung erfolgte jedoch ohne eine nach nationalem Recht verpflichtende erneute Evaluierung der Qualifikationen der Bewerber. Eine der so ernannten Richterinnen urteilte im Strafprozess des Beschwerdeführers, worin dieser eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren sah. Das isländische Verfassungsgericht wies sein Begehren mit der Begründung ab, dass der Gesetzesverstoß im Ernennungsverfahren keine Auswirkungen auf seinen Prozess gehabt habe. Nach Auffassung des EGMR stellte die Auswahl der neuen Kandidaten ohne erneute unabhängige Prüfung ihrer Qualifikation jedoch einen eklatanten Verstoß gegen geltendes nationales Recht dar. Zudem wurde das Prinzip der Gewaltenteilung durch diese Entscheidung der Exekutive nicht hinreichend respektiert. Damit liege ein Verstoß gegen das fundamentale Prinzip nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass Gerichte durch Gesetze eingerichtet werden müssen, vor, womit das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Die isländische Justizministerin hat über das Urteil ihren Rücktritt erklärt.

Brexit lässt viele offene Fragen im Familienrecht – EP

Eine vom Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) in Auftrag gegebene Studie zum Thema Brexit und Familienrecht sieht beträchtliche Risiken für Familien und Kinder im Falle eines No-Deal Brexits. In wesentliche Fragen, wie der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitige Anerkennung von Rechtsakten, entstünde erhebliche Rechtsunsicherheit. Zudem fehle es vor allem im Scheidungs- und Unterhaltsrecht an anwendbaren Gesetzen. Bei der Vorstellung der Studie am 19. März 2019 im JURI-Ausschuss (s. Präsentation) bezeichneten zwei der Mitautoren der Studie die aktuelle Lage als dringlich, da die Leidtragenden des Brexit in diesem Falle Familien und Kinder seien, die aus dem weiten Schutzbereich des Unionsrechts herausfallen würden. Den Verweis des anwesenden Vertreters der EU-Kommission auf mehrere Haager Übereinkommen im Bereich Familienrecht u.a. zur Kindesentführung und Anerkennung von Ehescheidungen als Notlösung lehnten die Mitautoren als unzureichend ab: Unionsrecht gehe in vielen Fällen über die Übereinkommen hinaus. Zudem würden dadurch die Probleme der Gerichtsbarkeit und der gegenseitigen Anerkennung von Rechtsakten nicht geklärt.

Umfrage zur Unabhängigkeit von Richtern

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) und das Europäische Netzwerk der nationalen Justizräte (ENCJ) haben eine gemeinsame Umfrage veröffentlicht, in der Anwälte zur Unabhängigkeit von Richtern befragt werden. Dabei werden u.a. Erfahrungen aus der Anwaltspraxis hinsichtlich der Einflussnahme auf Richter durch Politik oder Medien abgefragt sowie die Berufungskriterien an Gerichten. Die Ergebnisse sollen anschließend gemeinsam mit einer unter Richtern durchgeführten Umfrage in einem ENCJ-Bericht veröffentlicht werden. Die Umfrage kann bis zum 31. März 2019 hier beantwortet werden.  

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