EiÜ 12/2023
EU-Parlament legt Position zum Geldwäschepaket fest – EP
Das EU-Parlament hat am Dienstag seine Position zu drei Gesetzgebungsvorschlägen aus dem europäischen Geldwäschepaket festgelegt. Kritisch sieht der DAV einige Änderungen in der Geldwäsche-Verordnung, vgl. DAV-Stellungnahme 58/21. U.a. soll der Schwellenwert für wirtschaftlich Berechtigte von 25% nach dem Willen des EU-Parlaments auf 15% Beteiligung gesenkt werden und sollen die Pflichten zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten deutlich ausgeweitet werden, was zu erheblichem Mehraufwand bei Verpflichteten, u.a. Anwälten, führen würde. Ebenfalls kritisch ist die Aushöhlung des Berufsgeheimnisses zu sehen, etwa bei wenig klar definiertem „begründeten Verdacht“ des/r Anwält:in bzgl. der Geldwäscheabsicht der Mandant:in sowie durch die sehr unbestimmten Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, Hochrisikotransaktionen zu definieren und für diese zusätzliche Meldepflichten u.a. für Rechtsanwälte einzuführen oder beizubehalten. Positiv zu bewerten ist, dass die neue Europäische Geldwäscheaufsichtsbehörde (AMLA) -anders als zunächst von der EU-Kommission geplant- keine direkten Weisungen an Selbstverwaltungseinrichtungen wie etwa die Anwaltskammern erteilen können soll, wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Ausnahme vorzusehen.
Abstimmung über Asyl- und Migrationspaket – EP
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten und Inneres des EU-Parlaments (LIBE) hat am 28. März 2023 seine Position zu mehreren Gesetzgebungsvorschlägen des Asyl- und Migrationspakts angenommen, vgl. Pressemitteilung. Abgestimmt wurde im Ausschuss über die Position zur „Screening-Verordnung“, die ein Screening von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen vorsieht, das für den weiteren Verfahrensverlauf mitentscheidend ist (vgl. EiÜ 29/22; 31/20). Auch die Verordnungsentwürfe über ein Informationssystem zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen (ECRIS-TCN), zur Gewährung internationalen Schutzes (siehe hier), zum Asyl- und Migrationsmanagement (siehe hier) sowie der VO-Entwurf zur Bewältigung von Krisensituationen waren Teil der Abstimmung. Letzterer sieht geänderte Regelungen zur Bestimmung des für einen Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats vor. Ferner wurden die Positionen zur neuen Asylverfahrensverordnung sowie zum Richtlinienentwurf über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige angenommen. Der in der Screening-Verordnung zur Einhaltung insbesondere der Grundrechte vorgesehene Überwachungsmechanismus wurde durch den Berichtsentwurf gestärkt und auf die Grenzüberwachung ausgedehnt, vgl. S. 46 der Kompromissänderungsanträge (vgl. auch DAV-SN 8/21). Die Veröffentlichung der finalen Texte steht noch aus. Sofern der Rat seine jeweilige Position festgelegt hat, beginnen die Trilogverhandlungen.
EU-Richtlinie gegen Gender Pay Gap angenommen: DAV erfreut – EP
Deutschland hat einen Gender Pay Gap, also eine geschlechtsbezogene Gehaltslücke von 18 Prozent, in der EU beträgt der Unterschied durchschnittlich 13 Prozent. Die EU will dem Gender Pay Gap nun mit der Entgelttransparenz-Richtlinie ein Ende bereiten (vgl. EiÜ 13/22). Am 30. März 2023 hat das EU-Parlament den im Trilog erzielten Kompromisstext (vgl. hierzu EiÜ 44/22) angenommen. Nach der Richtlinie gibt es – anders als im deutschen Entgelttransparenzgesetz – keine Mindestbeschäftigtenzahl für das Auskunftsrecht zur durchschnittlichen Gehaltshöhe nach Geschlecht bei gleicher Arbeit. Auch werden ambitionierte Berichtspflichten gestaffelt nach Beschäftigtenzahl eingeführt. Klauseln wonach das Gehalt nicht gegenüber anderen Mitarbeitenden offengelegt werden darf, werden unzulässig. Unzulässig wird auch die Frage im Bewerbungsgespräch, wieviel die Arbeitnehmerin bisher verdient hat. Schließlich muss der Arbeitgeber transparente Kriterien für Aufstiegsmöglichkeiten für Mitarbeitende vorsehen. Der DAV begrüßt die Richtlinie in einer Pressemitteilung als einen Meilenstein auf dem Weg zur Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern. Bereits 2021 hatte sich der DAV zum ursprünglichen Richtlinienvorschlag der EU-Kommission in einer Stellungnahme positioniert.
Mitgliedstaaten positionieren sich zum Data Act – Rat
Der Rat der EU hat am 24. März 2023 eine Einigung auf seine allgemeine Ausrichtung zum Data Act erzielt, so dass nun die Trilogverhandlungen starten können, vgl. Pressemitteilung. Der Rat fordert u.a. eine klare Definition des Anwendungsbereichs, insb. bzgl. des Internets der Dinge, zudem eine Klarstellung zum Zusammenspiel von Datengesetz und bestehenden Rechtsvorschriften (vgl. Daten-Governance-Gesetz in EiÜ 07/22, DSGVO), sowie zusätzliche Leitlinien bzgl. der Entschädigung für die Bereitstellung der Daten. Weiter sollen Streitbeilegungsmechanismen, Feinabstimmungen bei Anträgen öffentlicher Stellen auf gemeinsame Datennutzung wegen außergewöhnlicher Notwendigkeiten, sowie Schutzvorkehrungen gegen die unrechtmäßige Datenübermittlung durch Cloud-Diensteanbieter eingeführt werden. Zudem sollen Interoperabilitätsstandards für die Weiterverwendung und klarere, allgemein anwendbare Bestimmungen bezüglich eines wirksamen Anbieterwechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten eingeführt werden. Zusätzlich wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Rechten des geistigen Eigentums durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliches Verhalten ergänzt – ebenso eine Forderung, die auch der DAV in seiner Stellungnahme 40/22 aufgestellt hatte.
EU-weiter Nachweis der Unternehmensgründung – KOM
Am 29. März 2023 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag (auf Englisch) zur Digitalisierung des EU-Gesellschaftsrechts vorgelegt, (vgl. Pressemitteilung). Der Vorschlag sieht u. a. ein EU-Gesellschaftszertifikat vor, das EU-weit anerkannt ist und dem Nachweis der Unternehmensgründung sowie bestimmter, verpflichtender Unternehmensangaben dienen soll. Ferner soll der Grundsatz der einmaligen Erfassung angewandt werden. Dieser ermöglicht es Unternehmen u. a. Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu errichten, ohne dass es einer erneuten Informationsübermittlung an das jeweilige Handelsregister bedarf. Die in dem System zur Verknüpfung der Unternehmensregister (BRIS) öffentlich zugänglichen Unternehmensinformationen sollen zudem erweitert werden. Um die Suche nach Informationen über Unternehmen zu erleichtern, soll das BRIS mit dem Register wirtschaftlicher Eigentümer und dem Insolvenzregister verknüpft werden. Regelungstechnisch wird mit dem Vorschlag die Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132/EU geändert. Der DAV hatte sich an der dem Vorschlag vorausgehenden Konsultation beteiligt, vgl. SN 19/22; EiÜ 02/22. Als Nächstes müssen sich die Co-Gesetzgeber -EU-Parlament und Rat- zu dem Vorschlag positionieren.
Kritik und Lob: Parlament zum Rechtsstaatlichkeitsbericht 2022 – EP
Am 22. März 2023 hat das Plenum des EU-Parlaments den Entschließungsantrag zum Rechtsstaatlichkeitsbericht 2022 angenommen (vgl. Pressemitteilung). Darin begrüßte es das erstmalige Hinzufügen der länderspezifischen Empfehlungen, kritisierte aber wiederum deren mangelnde rechtliche Verbindlichkeit (vgl. EiÜ 27/22; 02/23). So spricht sich auch das Plenum dafür aus, mithilfe von Vergleichsmaßstäben die Umsetzung der Maßnahmen nach einem klaren Zeitplan zu kontrollieren. Die Abgeordneten begrüßen, wie bereits früher gefordert, die Verbesserungen im Gesamtkonzept der EU-Kommission zur Ermittlung der Lage der Demokratie und der Wahrung der Werte der EU. Allerdings sollte der Untersuchungsumfang das gesamte Spektrum der in Artikel 2 EUV geschützten EU-Werte abdecken und auf anhaltende Probleme in vielen Bereichen sowie auf besorgniserregende Trends bei der Pressefreiheit, der Sicherheit von Journalisten und dem Medienpluralismus in verschiedenen EU-Ländern verweisen. Auch die Einsetzung eines unabhängigen Expertengremiums zur Beratung der EU-Institutionen in Zusammenarbeit mit der EU-Grundrechteagentur FRA sei erforderlich, um dem thematischen Zusammenhang zwischen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten gerecht zu werden.
Beschäftigtendatenschutz: BDSG vs. DSGVO – EuGH
Die Datenverarbeitung in Beschäftigungsverhältnissen erfasst auch die Lehrkräfte, die per Videokonferenz-Livestream unterrichten. Zur Wahrung der Rechte der Schüler:innen ist die Zuschaltung zum Videokonferenzdienst nur mit der Einwilligung der Schüler selbst, bzw. bei Minderjährigen der Eltern zulässig. Der EuGH entschied am 30. März 2023 in der Rs. C-34/21 nun, dass auch die Lehrkräfte einwilligen müssen. Explizit stützt sich der EuGH darauf, dass eine nationale Rechtsvorschrift, hier § 23 Abs. 1 S. 1 des hessischen Datenschutzgesetzes, wortgleich mit § 26 Abs. 1 S. 1 BGSD, keine „spezifischere Vorschrift“ iSv Art. 88 Abs. 1 DSGVO ist, wenn sie lediglich dessen Bestimmungen wiederholt, nicht aber die Vorgaben in Abs. 2 erfüllt, d.h. "besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person" umfasst. Die nationale Regelung muss daher unangewendet bleiben, wenn diese nicht die in Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die in Rede stehende Vorschrift eine zulässige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Sinne einer anderen Bestimmung der DSGVO darstellt.
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