KI-Digitalomnibuspaket: Gute Ansätze, aber Luft nach oben – DAV
Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme Nr. 24/2026 das Vorhaben der EU-Kommission, KI-bezogene Regelungen im Rahmen des Digital-Omnibuspakets (Änderungsverordnung Digitalomnibus on AI - sowie Daten-Digitalomnibusverordnung) anzupassen und datenschutzrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz gezielt aufzugreifen (s. zum Digitalomnibus on Data DAV-SN 21/26; EiÜ 11/26). Positiv bewertet der DAV vor allem die geplanten Änderungen des Art. 9 DSGVO und eines neuen Art. 88c DSGVO, um die spezifischen datenschutzrechtlichen Fragen zu adressieren, die sich bei der Verwendung personenbezogener Daten zum Training und Betrieb von KI stellen. Darüber hinaus unterstützt der DAV die Änderungen an Artikel 4a KI-Verordnung, da sie zu mehr Klarheit im Umgang mit personenbezogenen Daten bei KI-Anwendungen beitragen können. Der DAV moniert jedoch, unklare Formulierungen und fehlende Leitlinien, die in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten führen könnten. Auch das Verhältnis zwischen den neuen KI-Bestimmungen und bestehendem Datenschutzrecht sei nicht ausreichend klar geregelt, sodass Überschneidungen und Abgrenzungsprobleme drohen. Bezüglich des Digitalomnibus on AI schreitet das Gesetzgebungsvorhaben schnell voran: Das EU-Parlament hat am 18. März seine Verhandlungsposition festgelegt. Das Plenum des EU-Parlaments stimmte am 26. März 2026 für den Eintritt in die Trilogverhandlungen, die bereits Ende April abgeschlossen werden sollen.
Verlängerung der freiwilligen Chatkontrolle abgelehnt – EP
Noch am 11. März 2026 hatte das EU-Parlament eine Verlängerung der freiwilligen Chatkontrolle gem. Verordnung (EU) 2021/1232, die Anbietern digitaler Kommunikationsdienste die freiwillige Erkennung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs ermöglicht, bis August 2027 befürwortet (vgl. EiÜ 10/26). Am 26. März hat jedoch das Plenum des Parlaments eine entsprechende Fortführung der Regelung abgelehnt. In der Abstimmung sprach sich das Parlament zunächst gegen die automatisierte Analyse unbekannter privater Inhalte – insbesondere von Bildern und Chatnachrichten – aus. In der anschließenden Schlussabstimmung fand der verbleibende Vorschlag zur Verlängerung der Ausnahmeregelung keine Mehrheit. Damit läuft die derzeitige Übergangsregelung planmäßig am 3. April 2026 aus. Die bislang bestehende Möglichkeit für Anbieter digitaler Kommunikationsdienste, private Kommunikation auf freiwilliger Basis automatisiert nach Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs sowie verdächtigen Inhalten zu durchsuchen, entfällt damit. Bestehende Instrumente der Strafverfolgung bleiben hiervon unberührt. Insbesondere sind weiterhin gezielte Maßnahmen auf Grundlage eines konkreten Verdachts und einer richterlichen Anordnung sowie die Auswertung öffentlich zugänglicher Inhalte zulässig. Die Trilogverhandlungen über eine dauerhafte Chatkontrolle, die der DAV aufgrund ihrer Grundrechtswidrigkeit entschieden ablehnt (vgl. Statement vom 13. März 2026 sowie bereits EiÜ 24/24 und SN Nr. 32/23), laufen derweil weiter.
Kein automatischer Ausschluss bei fehlerhafter Richterernennung – EuGH
Am 24. März 2026 hat der EuGH in der Rechtssache C-521/21 erneut zur richterlichen Unabhängigkeit im Kontext der polnischen Justizreformen entschieden, vgl. PM. Eine Partei eines Zivilverfahrens hatte den Ausschluss einer Richterin beantragt, weil deren Ernennung unter Beteiligung des Landesjustizrats (KRS) in der durch die Reform der PiS-Regierung veränderten Zusammensetzung erfolgt war (vgl. zu deren unionsrechtswidriger Zusammensetzung bereits das Urteil in der Rs. C-791/19 sowie auch C-487/19; EiÜ 25/21; 13/21). Der EuGH stellte nun klar, dass aus dem Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.1 EUV, Art. 47 EU-Grundrechtecharta) nicht folge, dass jede Unregelmäßigkeit im Ernennungsverfahren automatisch zur fehlenden Unabhängigkeit führe. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Nur wenn Art und Schwere der Verstöße eine tatsächliche Gefahr der Einflussnahme anderer Teile der Staatsgewalt auf das Ernennungsverfahren begründeten und berechtigte Zweifel an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit weckten, könne das Erfordernis eines „durch Gesetz errichteten Gerichts“ verletzt sein. Weder die Beteiligung der KRS noch das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs für unterlegene Kandidaten reichten hierfür allein aus. Ferner unterstreicht der EuGH erneut, dass nationale Gerichte die Rechtmäßigkeit von Richterernennungen überprüfen können und die insofern unionsrechtswidrigen polnischen Regelungen unangewendet bleiben müssen, vgl. auch insofern bereits das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2023, Rs. C-204/21 sowie EiÜ 22/23.
EU-Parlament billigt Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung – EP
Am 26. März 2026 hat das Europäische Parlament neue EU-weite Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, vgl. PM. Die Richtlinie, auf die sich Parlament und Rat bereits im Dezember 2025 vorläufig verständigt hatten (vgl. EiÜ 43/25), schafft erstmals einen unionsweit harmonisierten strafrechtlichen Rahmen auf Grundlage von Art. 83 AEUV. Der DAV hatte sich mit seiner Stellungnahme 56/2023 in das Verfahren eingebracht. Kern der Regelung sind unionsweit angeglichene Definitionen zentraler Korruptionsdelikte, darunter Bestechung, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, Behinderung der Justiz, illegale Bereicherung sowie Korruption im privaten Sektor. Zugleich werden Mindestvorgaben für Sanktionsniveaus eingeführt, um insbesondere in grenzüberschreitenden Konstellationen Vollzugsdefizite zu verringern und ein vergleichbares Abschreckungsniveau sicherzustellen. Flankierend stärkt die Richtlinie die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden und EU-Einrichtungen wie OLAF, Europäischer Staatsanwaltschaft, Europol und Eurojust sowie den unionsweiten Datenaustausch. Zudem müssen die Mitgliedstaaten künftig nationale Anti-Korruptionsstrategien entwickeln, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und unabhängige Stellen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption einrichten. Die Richtlinie bedarf nun noch der förmlichen Annahme durch den Rat und tritt anschließend 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Begründungspflicht bei Nichtvorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV – EuGH
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 24. März 2026 in der Rechtssache C-767/23 („Remling“) entschieden, dass letztinstanzliche nationale Gerichte stets konkret begründen müssen, warum sie von einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUVan den EuGH absehen, vgl. PM. Ausgangspunkt war ein Verfahren in den Niederlanden, in dem ein oberstes Gericht eine Berufung mit lediglich summarischer Begründung zurückweisen konnte. Es stellte sich die Frage, ob dies mit der unionsrechtlichen Vorlagepflicht vereinbar ist. Der EuGH betont die zentrale Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens für die Einheit und Wirksamkeit des Unionsrechts. Zwar bestehen weiterhin die anerkannten Ausnahmen von der Vorlagepflicht (mangelnde Entscheidungserheblichkeit, bereits geklärte Rechtsprechung oder acte clair, d.h. einer Vorschrift, deren richtige Auslegung unzweifelhaft ist, s. hierzu PM Nr. 175/21). Beruft sich ein letztinstanzliches Gericht hierauf, muss es jedoch in jedem Einzelfall spezifisch und konkret darlegen, warum eine dieser Ausnahmen vorliegt. Auch eine nach nationalem Recht zulässige summarische Entscheidungsbegründung entbindet nicht von dieser Pflicht, so der EuGH und widerspricht damit den Schlussanträgen von Generalanwältin Ćapeta (vgl. EiÜ 25/25). Das Gericht kann sich dabei allerdings die Gründe der Vorinstanz zu eigen machen, sofern diese die Ausnahme der Vorlagepflicht bereits hinreichend dargelegt.
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