Europa im Überblick, 13/16

OPTIONEN FÜR REFORM DES GEMEINSAMEN EUROPÄISCHEN ASYLSYSTEMS – KOM

Die EU-Kommission möchte das EU-Asylrecht weitgehend reformieren. Hierzu hat sie am 6. April 2016 ihre Mitteilung „Reform des europäischen Asylsystems und Stärkung legaler Wege nach Europa" vorgelegt (s. Pressemitteilung). Einerseits soll die Dublin-Verordnung Nr. 604/2013 überarbeitet werden und so eine faire Zuständigkeitsteilung in Asylsachen erzielt werden. Hier erwägt die Kommission zwei Optionen. Bei der ersten Option würden die wesentlichen aktuellen Kriterien für die Verteilung von Flüchtlingen beibehalten, aber das System würde ergänzt durch einen „korrigierenden Fairness-Mechanismus“. Dieser würde auf einem Verteilungsschlüssel basieren, der bei einem Massenzustrom von Flüchtlingen ab Erreichen einer zuvor definierten Schwelle von Asylbewerbern in einem Mitgliedsland Anpassungen bei der Verteilung ermöglicht. Bei einer zweiten Option würden die Flüchtlinge direkt auf der Basis eines Verteilungsschlüssels, der auf "der relativen Größe, dem Reichtum und den Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten basiert", auf die einzelnen Länder verteilt, wenn sie in der EU einen Antrag stellen. Außerdem soll die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durch eine Verordnung ersetzt werden. Diese soll u.a. Regelungen zu Verfahren an den Grenzen und Schnellverfahren, der Behandlung von Folgeanträgen, zum Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet, zur Höchstdauer des Asyl- und Berufungsverfahrens enthalten. Auch die Anerkennungsrichtlinie 2004/83/EG soll durch eine Verordnung ersetzt werden und klarer zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus differenzieren.

URTEIL ZU DEN GRENZEN DER AUSLIEFERUNG BEIM EUROPÄISCHEN HAFTEBEFEHL – eugh

Bei Erhalt eines Europäischen Haftbefehls dürfen EU-Mitgliedstaaten Personen nicht automatisch an andere EU-Staaten ausliefern, wenn diesen dort unmenschliche Behandlungen drohen. Vielmehr muss das zuständige Gericht zunächst prüfen, ob es ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass die Betroffenen tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt würden. Die allgemeinen Haftbedingungen in einem Land seien allein kein Grund, die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle abzulehnen. Dies entschied der EuGH am 5. April 2016 in den verbundenen Rs. C-404/15 und C-659/15 (Pál Aranyosi und Robert Căldăraru) in Auslegung der Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI zum Europäischen Haftbefehl. Dem Urteil lag die Vorabentscheidungsfrage des OLG Bremen zugrunde, ob ein Ungar und ein Rumäne auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls in ihre Heimatländer ausgeliefert werden müssen, wenn die Bedingungen in den dortigen Gefängnissen gegen die Grundrechte der EU zu verstoßen drohen. Das OLG bezog sich auf Urteile des EGMR, der Rumänien und Ungarn wegen der Überbelegung in den Haftanstalten Grundrechtsverstöße vorgeworfen hatte. Der EuGH führte weiter aus, dass die für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Behörde die ausstellende Behörde um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen Informationen in Bezug auf die Haftbedingungen bitten müsse. Wenn die für die Vollstreckung zuständige Stelle sodann eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung feststelle, müsse sie die Vollstreckung des Haftbefehls aufschieben, bis sie zusätzliche Informationen erhalten hat, die die Gefahr widerlegen. Lasse sich die Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerlegen, müsse die Behörde über die Beendigung des Übergabeverfahrens entscheiden.

BEI DROHENDEM VERTRETUNGSVERBOT FÜR RECHTSANWÄLTE: MÜNDLICHE VERHANDLUNG ERFORDERLICH – EGMR

Die Verhängung eines einstweiligen Vertretungsverbots gegen einen Rechtsanwalt ohne vorherige mündliche Verhandlung stellt einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 5. April 2016 in der Rechtssache Blum ./. Österreich (Nr. 33060/10, nur in englischer Sprache verfügbar). Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Rechtsanwalt, war im Jahr 2007 u.a. wegen versuchter Begünstigung angeklagt, nachdem er als Verteidiger eines Angeklagten in einem Strafverfahren dem anderen Angeklagten Informationen zugeleitet haben sollte. Gleichzeitig leitete der Disziplinarrat der Österreichischen Rechtsanwaltskammer ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und verhängte gegen diesen – ohne dies vorher zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht zu haben – ein einstweiliges, regionales Vertretungsverbot als Rechtsanwalt vor Gericht. Im Jahre 2011 wurde dieses aufgehoben, allerdings wurde dennoch wegen des Verstoßes gegen das Verbot widerstreitender Interessen ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro verhängt, welches in Höhe von 500 Euro durch den Österreichischen Obersten Gerichtshof bestätigt wurde. Der EGMR stellte in seinem Urteil klar, dass der Mündlichkeitsgrundsatz in Art. 6 Abs. 1 EMRK auch in Disziplinarverfahren Anwendung finde und dass der Beschwerdeführer hätte angehört werden müssen, da kein Fall einer derart zügigen Entscheidung vorgelegen habe, als dass auf die Anhörung hätte verzichtet werden können.

MEHRWERTSTEUER-AKTIONSPLAN VORGESTELLT– KOM

Die EU-Kommission hat am 7. April 2016 Maßnahmen zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems im Rahmen eines Aktionsplans vorgestellt (Mitteilung COM(2016) 148). Das System soll damit einfacher, unternehmensfreundlicher und weniger betrugsanfällig werden. Ausweislich des Aktionsplans sollen der einheitliche europäische Mehrwertsteuerraum gestärkt werden als auch spezifische Maßnahmen im Hinblick auf die digitale Wirtschaft und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) getroffen werden. So werden etwa für das Jahr 2017 Vorschläge für das endgültige Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel und ein Mehrwertsteuerpaket für KMU angekündigt. Bis zum Ende des Jahres 2016 soll insbesondere ein Vorschlag zur Beseitigung mehrwertsteuerlicher Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere für KMU, vorgestellt werden.

ERNENNUNGEN UND UMSTRUKTURIERUNGEN beim Gericht der Europäischen Union – EUGH

Am 23. März 2016 sind fünfzehn neue Richter beim Gericht der Europäischen Union (früher „EuG“ genannt) ernannt worden (s. Pressemitteilung des Rates). Acht der Ernennungen erfolgten dabei im Rahmen der Neubesetzungen des Gerichts, die regelmäßig in einem Abstand von drei Jahren stattfinden, die Übrigen aufgrund einer im Jahr 2015 vereinbarten Reform des Gerichts (s. EiÜ 32/15, 33/15). Die diesbezügliche Verordnung von EU-Parlament und Rat (VO 2015/2422) sieht vor, dass sich die Anzahl der Richter bis 2019 in drei Stufen auf insgesamt 56 erhöht. Innerhalb der ersten Stufe der Reform müssen nun noch fünf weitere Richter ernannt werden. Ab September 2016 sollen im Rahmen der Reform auch andere Umstrukturierungen in Kraft treten (s. Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union). So sollen neun Kammern mit jeweils fünf Richtern gebildet werden.

LINK ZU URHEBERRECHTSVERLETZUNG VERLETZT URHEBERRECHT NICHT – EUGH

Das Setzen einer Verlinkung zu einer Website, deren Inhalt gegen das Urheberrecht verstößt, ist keine urheberrechtswidrige öffentliche Wiedergabe eines Werkes im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG. Davon geht Generalanwalt Melchior Wathelet in seinen Schlussanträgen vom 7. April 2016 im Fall GS Media BV (Rs. C-160/15) aus. Die Verlinkung mache die Inhalte der Öffentlichkeit nicht zugänglich, wenn sie bereits auf anderen Webseiten frei vorhanden seien. Vielmehr zeige sie den Nutzern nur einen weiteren Weg, um auf geschützte Werke zuzugreifen und erleichtere damit die Informationsbeschaffung. Weiterhin komme es auch nicht darauf an, ob die den Link setzende Person gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die verlinkte Webseite Inhalte ohne Einverständnis des Urheberrechtsinhabers darstelle. Darüber hinaus beschränke jede andere Auslegung des Begriffs „der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ die Entwicklung einer europäischen Informationsgemeinschaft: Nutzer, die sich jederzeit der Gefahr ausgesetzt sähen, sich bei Verwendung eines Hyperlinks einer Urheberrechtsverletzung schuldig zu machen, nähmen davon Abstand. Ob der EuGH diese Ansicht teilt, bleibt abzuwarten. Zumindest hat er hiermit die Möglichkeit, seine vorherige Rechtsprechung (Rs. C-466/12, Rs. 348/13) zu dieser Problematik zu konkretisieren und auszubauen.

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