EU-weite Mindeststandards im Zivilprozess gefordert – DAV
Der DAV ist der Ansicht, dass sich die EU-Verordnungen über die Zustellung von Schriftstücken (EG) 1393/2007 und über die Beweisaufnahme (EG) 1206/2001 in der Praxis bewährt und die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit erleichtert haben. Dies trifft in besonderem Maße auf die Zustellungsverordnung zu. Das geht aus der DAV-Stellungnahme 11/18 zur Beantwortung der entsprechenden EU-Konsultation hervor (s. EiÜ 44/17). Punktuell sieht der DAV allerdings noch Verbesserungsbedarf. So könnten die gemäß den beiden Verordnungen zuständigen zentralen Behörden bei Problemen der justiziellen Zusammenarbeit schneller und effizienter Unterstützung bieten. Der DAV begrüßt es, dass die stärkere Nutzung von moderner Kommunikationstechnologie im Rahmen des Anwendungsbereichs der beiden Verordnungen erwogen wird. Gerade bei der Kommunikation zwischen Behörden, die an der grenzübergreifenden justiziellen Zusammenarbeit beteiligt sind, sollte dies standardmäßig vorgesehen sein. Dem DAV ist es außerdem ein sehr wichtiges Anliegen, dass auch in anderen Bereichen als der Zustellung von Schriftstücken oder der Beweisaufnahme, zivilverfahrensrechtliche Mindeststandards auf Grundlage des Projekts ELI/UNIDROIT gesetzt werden. Ein unionsweit einheitlicheres Verfahren könnte zum Beispiel bei Schriftsatzfristen, der Anerkennung von gerichtlichen Gutachten auch in einem anderen Mitgliedstaat, den Zustellungsregelungen und der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten angestrebt werden.
Einigung zum RL-Vorschlag für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung – EP/Rat
Im Rahmen der Trilogverhandlungen zum Richtlinienvorschlag für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung (s. EiÜ 8/18) haben das EU-Parlament, der Rat der EU und die EU-Kommission am 20. März 2018 eine vorläufige politische Einigung erzielt. Ein final abgestimmter Text ist noch nicht veröffentlicht und bedarf noch der Billigung im Rat und Europäischem Parlament. Der Verhandlungsführer und Berichterstatter für das EU-Parlament, Andreas Schwab (EVP), legte im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) dar, dass Gegenstand der politischen Einigung u.a. die Betonung des angemessenen Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in Artikel 1 der Richtlinie sei.
Verbesserungsbedarf bei Regelungen zur Berichterstattung von Unternehmen? – KOM
Die EU-Kommission geht in einer am 21. März 2018 veröffentlichten Konsultation der Frage nach, ob die Regelungen zur öffentlichen Berichterstattung von Unternehmen noch den heutigen Anforderungen entsprechen. Eine Evaluierung der Berichtspflichten hält die EU-Kommission u.a. deswegen für erforderlich, da die derzeitigen EU-Regelungen über die letzten 40 Jahre hinweg erlassen wurden. Gleichzeitig sollen die ohnehin durch die jeweiligen EU-Rechtsinstrumente vorgeschriebenen Überprüfungen (z.B. Art. 3 CSR-Richtlinie 2014/95/EU) durchgeführt werden. Außerdem soll beurteilt werden, ob sich die geltenden EU-Regeln auch für neue Herausforderungen wie zum Beispiel Digitalisierung und Nachhaltigkeit eignen. Bis zum 21. Juli 2018 kann der Online-Fragebogen (derzeit nur auf Englisch verfügbar) beantwortet werden. Die Ergebnisse der Konsultation werden in ein für 2019 geplantes Arbeitsdokument einfließen.
Digitale Abonnements auch im Ausland verfügbar – EP/Rat
Ab dem 1. April 2018 können innerhalb der EU digitale Abonnements auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat genauso wie im Wohnsitzmitgliedstaat genutzt werden. Konkret muss dem Nutzer Zugriff auf dieselben Inhalte, für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Nutzeranzahl und mit demselben Funktionsumfang gewährt werden. Das ermöglicht die Verordnung (EU) 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten, die im letzten Jahr von EU-Parlament und Rat beschlossen wurde und nun Gültigkeit erlangt (s. bereits EiÜ 23/17; s. DAV-Stellungnahme 5/2016). Anbieter von Online-Inhaltediensten müssen hierdurch jedoch keine Lizenzen für die anderen Gebiete erwerben. Die Verordnung enthält verschiedene Mittel wie z.B. Zahlungsangaben oder IP-Adressenprüfungen, mit denen Dienstanbieter bei Abschluss und Verlängerung des Vertrages und jederzeit bei begründeten Zweifeln das Wohnsitzland des Abonnenten überprüfen können um Missbrauch zu vermeiden. Für vor dem 1. April 2018 geschlossene kostenpflichtige Verträge wird der Anbieter bis zum 21. Mai 2018 eine Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten durchführen. Die neuen Bestimmungen sind für kostenpflichtige Dienste verpflichtend, aber auch Anbieter von kostenlosen Inhalten können sich diesen Regelungen vollständig unterwerfen.
EuGH zeigt sich zufrieden: Rechtsprechungsstatistik 2017 – EuGH
Die Zahl der erledigten (1.594) und neuen (1.656) Rechtssachen innerhalb eines Jahres steige jeweils weiter, sei jedoch dicht beieinander. Außerdem sei die Verfahrensdauer gesunken – dies sind die wichtigsten Erkenntnisse der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 23. März 2018 veröffentlichten Rechtsprechungsstatistik für 2017 für den Gerichtshof und das Gericht der EU (s. Pressemitteilung). Vor allem die Zahl der beim Gerichtshof eingereichten Vorabentscheidungsverfahren sei um 13 % gestiegen – hier gehe es besonders häufig um die Auslegung der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004. Aber auch bei der Anzahl von Einreichungen von Vertragsverletzungsverfahren gebe es einen Aufwärtstrend. Die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem Gerichtshof läge knapp unter 16 Monaten, bei eingelegten Rechtsmitteln seien es 17 Monate. Bei dem Gericht der EU sei die durchschnittliche Verfahrensdauer auf ca. 16 Monate gesunken, was vor allem auf seine neue Organisation zurückzuführen sei. Im Jahr 2018 werde hier eine weitere Produktivitätssteigerung erwartet, da dann davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht nach der gerade erfolgten Neubesetzung von Richterstellen seinen Arbeitsrhythmus wieder gefunden habe.
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