EiÜ 13/2020
Konsultation zum jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht – KOM
Die EU-Kommission hat am 24. März 2020 ein gezieltes Konsultationsverfahren zum geplanten jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission eingeleitet. Der für September 2020 angekündigte erste jährliche Rechtsstaatlichkeitsbericht ist eine der wichtigsten Initiativen des Arbeitsprogramms der Kommission für 2020. Er ist Teil des umfassenden europäischen Rechtsstaatlichkeitsmechanismus, der in den politischen Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der Leyen angekündigt wurde. Er wird eine objektive jährliche Berichterstattung der EU-Kommission über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedsstaaten beinhalten. Der Bericht soll im Hinblick auf die Justizsysteme, Anti-Korruption-Rahmenbedingungen, Medienpluralismus sowie andere institutionelle Themen mit Bezug auf checks and balances auf vier Säulen aufbauen. Erfreulich ist, dass unter dem Aspekt der Unabhängigkeit der Justizsysteme auch die Unabhängigkeit von Kammern und Anwaltsorganisationen als maßgebliches Kriterium aufgeführt ist. Der Rechtsstaatlichkeitsmechanismus soll als präventives Instrument dienen und den Dialog und das gemeinsame Bewusstsein für Fragen der Rechtsstaatlichkeit vertiefen. Der jährliche Rechtsstaatlichkeitsbericht soll dabei wichtige sowohl positive als auch negative Entwicklungen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedsstaaten umfassen. Interessenträger können bis zum 4. Mai 2020 an der Konsultation teilnehmen.
Flüchtlingskrise: Ungarn, Polen und Tschechien mit Verstoß gegen EU-Recht – EuGH
Ungarn, Polen und Tschechien haben gegen EU-Recht verstoßen, indem sie sich im Kontext der Flüchtlingskrise 2015 weigerten, Geflüchtete aus Italien und Griechenland aufzunehmen. Am 2. April 2020 hat der EuGH in einem die drei Vertragsverletzungsverfahren verbindenden Urteil (Rs. C-715/17, C-718/17, C-719/17) festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten gegen Art. 5 II des Ratsbeschlusses 2015/1523 bzw. Art. 5 II und Art. 5 IV – XI des Ratsbeschlusses 2015/1601 verstoßen haben. Die Generalanwältin hatte in ihren Schlussanträgen davor gewarnt, dass eine Missachtung von Pflichten, nur weil diese unpopulär erscheinen, ein erster Schritt hin zum Zusammenbruch der Rechtsstaatlichkeit sei (vgl. EiÜ 38/19). Neben der Einwendung formaler Gründe stützten sich Polen und Ungarn auf ihre Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. In der Urteilsbegründung stellte der EuGH diesbezüglich fest, dass Art. 72 AEUV keine Ermächtigung darstelle, durch bloße Berufung auf nationale Zuständigkeiten von Unionsrecht abzuweichen. Auf den Einwand Tschechiens hin, der Umsiedlungsmechanismus sei ineffektiv, begründete der EuGH sein Urteil u.a. damit, dass der Mechanismus angepasst wurde und die Umsiedlung als komplexer Vorgang eine gewisse Vorbereitungs- und Umsetzungszeit benötige, um konkrete Wirkung zu entfalten. Das Urteil erschöpft sich in der Feststellung der Rechtsverletzung. Der EuGH kann finanzielle Sanktionen festsetzen, wenn die EU-Kommission dies in einem neuen Verfahren beantragt.
Rechtspraktiker: Feedback zur Grundrechtecharta erbeten – KOM
Die EU-Kommission hatte es in ihrem Fahrplan zur „Neuen Strategie für die Umsetzung der EU-Grundrechtecharta“ bereits angekündigt (vgl. EiÜ 11/20): Mit einem Fragebogen werden bis zum 28. April 2020 gezielt Rechtspraktiker (Anwälte, Richter, Organisationen) um Feedback zu Ihrer Erfahrung im Umgang mit der Charta gebeten. Abgefragt werden etwa das Nutzungsverhalten der Charta, eine Einschätzung zum Wissensstand über die Charta sowie der Besuch von bzw. Bedarf nach Fortbildungen über die Charta. Schließlich wird auch die Bekanntheit des jährlichen Berichts zur Anwendung der Grundrechtecharta untersucht (vgl. EiÜ 23/19).
Keine Geltung der EMRK wegen COVID-19? – Mitgliedsstaaten besorgt – EGMR
Ein Abweichen von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist den Vertragsstaaten gemäß Art. 15 lediglich durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand erlaubt. Nachdem sechs europäische Staaten, darunter u.a. Estland, Lettland und Rumänien, ankündigten, sich aufgrund der Corona-Pandemie auf Art. 15 der EMRK zu berufen, veröffentlichte die Presseabteilung des EGMR im März 2020 ein Factsheet zu der Anwendung dieses Artikels. Von den europäischen Staaten, die sich seit Inkrafttreten der EMRK auf Art. 15 beriefen, mussten Griechenland, Irland, das Vereinigte Königreich und die Türkei zum Teil in mehreren Verfahren die jeweils getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Anforderungen der Konvention vor dem EGMR rechtfertigen. Bereits seit Dezember 2019 wurde ein Leitfaden zur bisherigen Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf diesen Artikel veröffentlicht. 16 Mitgliedsstaaten der EU zeigen sich angesichts der in einzelnen Mitgliedsstaaten getroffenen Notstandsmaßnahmen zutiefst besorgt. Notstandsgesetze sollten auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, verhältnismäßig und vorübergehend sein sowie die Einhaltung von Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit gewährleisten. Die unterzeichnenden Mitgliedsstaaten unterstützen daher die Initiative der EU-Kommission (s. Statement von Kommissionspräsidentin von der Leyen), die Notstandsmaßnahmen und ihre Anwendung zu überwachen.
Umsiedlung unbegleiteter Minderjähriger beschlossen – EP
Acht Mitgliedsstaaten (Luxemburg, Deutschland, Frankreich, Portugal, Finnland, Litauen, Kroatien und Irland) haben sich verpflichtet, 1600 unbegleitete Minderjährige von den griechischen Hotspots aufzunehmen, die noch vor Ostern umgesiedelt werden sollen. Dies teilte Kommissarin Johansson in ihrer Rede bei einer Anhörung am 2. April 2020 im Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments mit. Weitere unbegleitete Minderjährige sollen auf das Festland verlegt und in Hotels untergebracht werden. Vertreter der griechischen Regierung teilten mit, dass die einmonatige „Aussetzung“ des Asylrechts (vgl. EiÜ 9/20) zum 1. April beendet worden sei. Geflüchtete, die im März angekommen seien, hätten nun das Recht, Asylanträge zu stellen. Mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit sei die Aussetzung aber von einer Rechtsgrundlage gedeckt gewesen. Der Direktor der EU-Grundrechteagentur (FRA), Michael O’Flaherty, regte an, für Anhörungen von Geflüchteten auch virtuelle Instrumente zu verwenden sowie aufgrund der Verzögerung der Asylverfahren im März die Fristen zu verlängern. Die FRA habe einen Leitfaden zur Unterstützung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge herausgegeben. Vor einer Woche hatten bereits etwa 100 Mitglieder des EU-Parlaments einen offenen Brief an die EU-Kommission gerichtet, in dem sie zum sofortigen Handeln hinsichtlich der unhaltbaren Zustände in Griechenland aufforderten.
Überwachung von Sanktionen auch bei Aussetzung zur Bewährung – EuGH
Die Anerkennung eines Urteils, mit dem die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Strafe nur unter Bedingungen ausgesetzt wird, kann in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI fallen. Dies gilt auch für Fälle der Aussetzung unter der Bedingung, dass der Angeklagte während einer Bewährungszeit keine neuen Straftaten begeht. Das hat der EuGH am 26. März 2020 in einem Urteil in der Rs. C‑2/19 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden. Der diesbezüglich anwendbare Rahmenbeschluss regelt die gegenseitige Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen auf Grundlage derer Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen verhängt werden. Demnach kann die Überwachung von Sanktionen demjenigen Mitgliedsstaat auferlegt werden, in dem die verurteilte Person ihren Aufenthalt hat. Der EuGH stellte fest, dass die Verpflichtung, keine neue Straftat zu begehen, eine Bewährungsmaßnahme im Sinne des Rahmenbeschlusses darstellen kann, wenn diese Verpflichtung die Voraussetzung für die Aussetzung der Strafe darstellt. Der Wortlaut und die Systematik des Art. 1 II in Verbindung mit Art. 4 I lit. d des Rahmenbeschlusses sprechen für eine solche Auslegung. Voraussetzung sei zudem, dass sich diese rechtliche Verpflichtung aus dem Urteil selbst oder aus einer auf der Grundlage dieses Urteils ergangenen Bewährungsentscheidung ergibt, die das nationale Gericht zu überprüfen hat.
Neue Empfehlungen gegen Rassismus und Intoleranz – ERCI
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), ein Organ des Europarats, veröffentlichte am 17. März 2020 einen Bericht über die Situation in Deutschland hinsichtlich der effektiven Gleichheit und dem Zugang zu Rechten, Hassrede und hassmotivierter Gewalt und Integration und Inklusion. Der Bericht bewertet die Anstrengungen Deutschlands der letzten Jahre als positiv, z.B. bzgl. des Aufrufs der Bundesregierung an soziale Netzwerke, die Richtlinien zum Entfernen von Hassrede durchzusetzen. Gleichzeitig geht der Bericht darauf ein, dass die Fremdenfeindlichkeit in öffentlichen Diskursen zunimmt und dass viel dafür spricht, dass die Polizei „Racial Profiling“ betreibt. In 15 Empfehlungen an die deutschen Behörden wird u.a. empfohlen, dass die deutschen Polizeibehörden eine Studie zum Thema des „Racial Profiling“ in Auftrag geben und Maßnahmen zur Beendigung und zur Verhinderung zukünftigen „Racial Profilings“ ergreifen. Außerdem sollte Deutschland ein stimmiges System von Organisationen schaffen, dass Diskriminierungsopfern landesweit wirksame Unterstützung, einschließlich rechtlichen Beistands, gewährt wird. Empfohlen wird ferner eine schnellere Überarbeitung des nationalen Aktionsplans Migration und die Einrichtung von Beratungsdiensten für intersexuelle Personen und deren Eltern. Nach spätestens zwei Jahren werden die Empfehlungen einer Zwischenprüfung unterzogen.
Evaluierungsbericht zur DSGVO angekündigt – KOM
Am 1. April 2020 hat die EU-Kommission einen Fahrplan veröffentlicht, mit dem sie ihren ersten Evaluierungsbericht zur Datenschutzgrundverordnung ankündigt, den sie nach Art. 97 DSGVO bis zum 25. Mai 2020 veröffentlichen muss. In diesem Bericht wird die Kommission insbesondere auch auf die Anwendung und die Wirkungsweise der Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer eingehen. In den Bericht der Kommission fließen unter anderem auch die Beiträge des EU-Parlaments, des Rates (vgl. EiÜ 1/20) und des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) ein. Zu der Roadmap besteht eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 29. April 2020.
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