EiÜ 13/2023
Übertragung von Strafverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – KOM
Zur Vermeidung von Mehrfachverfahren und Fällen von Straflosigkeit, in denen die Übergabe auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt wird, hat die EU-Kommission am 5. April 2023 einen Vorschlag (auf Englisch) für eine Verordnung über die Übertragung von Strafverfahren zwischen den Mitgliedstaaten angenommen, vgl. Pressemitteilung der KOM. Der DAV hatte sich bereits im März 2022 für ein solches Vorhaben ausgesprochen (vgl. Stellungnahme Nr. 10/2022). Der Kommissionsvorschlag soll u. a. gewährleisten, dass ein Strafverfahren in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, der am besten dafür geeignet ist, z. B. in dem Staat, in dem der Hauptteil der Straftat begangen wurde. Die Übertragung ist gem. Art. 9 von der ersuchenden Behörde, z. B. von einem Richter oder einem Staatsanwalt (vgl. Art. 2 Abs. 3) zu beantragen. Gem. Art. 13 soll es eine Liste gemeinsamer Kriterien für die Übertragung von Verfahren sowie der Gründe für die Ablehnung der Übertragung geben. Zudem gibt es Regelungen zur Entscheidungsfrist (vgl. Art. 14), zur Kostentragung (vgl. Art. 17) und zu den Pflichten der ersuchenden Behörde, die Rechte der Verdächtigen und Beschuldigten (vgl. Art. 6) sowie die der Opfer (vgl. Art. 7) zu wahren. Zudem sind Vorschriften zur Nutzung geeigneter Mittel zur Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden vorgesehen, vgl. Art. 22. Nun werden das EU-Parlament und der Rat über den Vorschlag verhandeln.
Mehr Sicherheit durch Novelle der Produktsicherheits-VO - EP
Das Plenum des EU-Parlaments hat am 30. April 2023 die neue Produktsicherheitsverordnung beschlossen, abrufbar hier. Darin werden insbesondere Regelungen zu effektiveren Produktrückrufen und zur Marktaufsicht implementiert, (vgl. bereits EiÜ 41/2022; 15/2022; 30/2021). Bei Produktsicherheitsbewertungen werden nunmehr Risiken für besonders schutzbedürftige Gruppen (Kinder), geschlechtsspezifische Aspekte und Cybersicherheitsrisiken berücksichtigt. Durch die Anpassungen der bereits seit 2001 bestehenden Rechtsgrundlagen wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass es zu einem starken Anstieg von Onlineeinkäufen in den letzten Jahren gekommen ist. Folglich ist die Nachvollziehbarkeit von Distributionswegen schwerer möglich. Die Regelungen zielen insbesondere darauf ab, bereits sich im Umlauf befindliche, schädliche Produkte effizienter rückzuverfolgen und Verbraucher:innen etwa per E-Mail über den Produktrückruf zu informieren. Produzenten und Händler müssen mit den Aufsichtsbehörden verstärkt zusammenarbeiten, indem sie beispielsweise so schnell wie möglich - jedoch spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen - gefährliche Produkte aus dem Sortiment nehmen müssen. Als nächster Schritt muss der angenommenen Verordnung noch der Rat förmlich zustimmen.
Plattform für gemeinsame Ermittlungsgruppen kann kommen – EP
Das Plenum des EU-Parlaments hat am 30. März 2023 den Trilogkompromiss zur Verordnung zur Einrichtung einer Kooperationsplattform für gemeinsame Ermittlungsgruppen angenommen. Mit dieser Plattform werden die tägliche Koordinierung und das laufende Management der gemeinsamen Ermittlungsgruppen zwischen den Behörden mehrerer EU-Staaten und Drittstaaten erleichtert. Ferner wird der Austausch und die vorübergehende Speicherung operativer Informationen und Beweismittel ermöglicht sowie eine sichere Kommunikation und die Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln gewährleistet. Die Plattform wird über eine sichere Internetverbindung zugänglich sein und aus einem zentralen Informationssystem und einer Verbindung zwischen diesem System und den von den Ermittlungsgruppen verwendeten IT-Tools bestehen. Die Nutzung der Plattform wird nachdrücklich empfohlen, bleibt jedoch freiwillig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. Aktuell ist etwa eine gemeinsame Ermittlungsgruppe, eingesetzt von den zuständigen Behörden Litauens, Polens und der Ukraine, damit befasst, den Austausch von Informationen und Beweismitteln zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen zu den in der Ukraine begangenen Verbrechen zu erleichtern (vgl. EiÜ 35/22).
Lehren aus Pandora Papers: Ausschuss nimmt Initiativbericht an – EP
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des EU-Parlaments hat den Berichtsentwurf von Niels Fuglsang (S&D) zu den Lehren aus den Pandora Papers mit Änderungen angenommen. Dieser Initiativbericht wurde im Oktober 2022 veröffentlicht und nimmt Bezug auf den geplanten Vorschlag der EU-Kommission über eine Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern (sog. „Enabler“) von aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung (s. dazu EiÜ 36/22, DAV-Stellungnahme (Nr. 58/2022)). Der Berichterstatter betont die Notwendigkeit der konsequenten Durchsetzung von Maßnahmen gegen die „Enabler“ von aggressiver Steuerplanung. In diesem Kontext werden auch die „Grenzen der Selbstverwaltung“ beratender Berufe betont. Zugleich soll der Informationsaustausch zwischen den mitgliedstaatlichen Behörden gefördert werden. Für Anfang Mai ist die Abstimmung über den Initiativbericht im Plenum geplant.
Zulässige Einschränkung des Doppelbestrafungsverbots? – EuGH
Der Generalanwalt beim EuGH Sánchez-Bordona hat sich im Zusammenhang mit der Sanktionierung von VW aufgrund des Dieselskandals durch die italienischen Behörden zum Doppelbestrafungsverbot geäußert, vgl. Schlussanträge vom 30. März 2023. Der italienische Staatsrat hatte zur Frage gestellt, ob eine durch die italienische Marktaufsichtsbehörde gegenüber VW verhängte Geldbuße gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 50 der EU-Grundrechtecharta verstößt, da VW zwischenzeitlich in Deutschland einen Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft im gleichen Zusammenhang erhalten hatte, der rechtskräftig wurde. Der Generalanwalt ging im Fall aufgrund des repressiven Zwecks und der Schwere der Geldbuße von der strafrechtlichen Natur der italienischen Sanktion aus, sodass Art. 50 GRCh anwendbar sei. Weiterhin beträfen die durch die italienische Behörde verhängte Geldbuße und das deutsche Verfahren dieselbe juristische Person und dieselben Handlungen, sodass ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot grundsätzlich zu bejahen sei. Dieses sei in der vorliegenden Konstellation von kumulierten Sanktionsverfahren nicht nach Art. 52 GrCH in zulässiger Weise einzuschränken, denn die für die Rechtfertigung einer solchen Einschränkung u.a. notwendige Koordinierung der Maßnahmen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten habe nicht stattgefunden. Ob der EuGH den Schlussanträgen folgen wird, ist fraglich.
Informationszugang zu Richtern mit „Stasi“-Vergangenheit – EGMR
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. März 2023 eine Entscheidung zum Recht eines Journalisten auf Informationszugang in Bezug auf Juristen gefällt, die für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig waren (Rs. 6091/16). Art. 10 EMRK werde dann verletzt, wenn die Auskunft über gewisse belastende Erkenntnisse im Zusammenhang mit deren Tätigkeit in der DDR verweigert wird. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Offenlegung der entsprechenden Namen und des heutigen Einsatzorts in der Justiz. Der Journalist hatte beim VG Potsdam die Erteilung von bestimmten Informationen durch das Landesjustizministerium zu 13 Richtern und einem Staatsanwalt in Brandenburg im Zusammenhang einer Recherche zu deren Stasi-Vergangenheit beantragt. Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zog der Journalist vor den EGMR (vgl. bereits 8819/16 (EiÜ 38/22). In Bezug auf die Offenbarung der Namen bestätigte der EGMR die Ansicht, wonach die Interessen der betroffenen Juristen an der Geheimhaltung ihrer Identität mit Rücksicht auf Art. 8 EMRK die Interessen des Journalisten und der Öffentlichkeit an deren Bekanntgabe überwiegen. Die Ablehnung der Auskunft über die Juristen belastende Erkenntnisse sei hingegen nicht gerechtfertigt. Diese stelle aufgrund der Möglichkeit der Informationsbereitstellung in anonymisierter Form und des Beitrags zu einer Debatte von erheblichem öffentlichem Interesse vielmehr einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK dar.
Wir wünschen allen Leser:innen frohe Ostern und bedanken uns für Ihr stetes Interesse an den anwaltsrelevanten Themen aus Brüssel!
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