Keine pauschale Ausweitung von Straftatbeständen bei Betrug im Zahlungsverkehr – DAV
Der DAV hat sich in seiner Stellungnahme 12/18 kritisch zu dem Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates COM(2017) 489 final geäußert (s. EiÜ 11/18). Mit der Richtlinie sollen u.a. Straftatbestände im Zusammenhang mit der Verwendung von unbaren Zahlungsinstrumenten und Informationssystemen (z.B. durch Phishing, Pharming und Hacking) sowie deren Vorbereitungstaten definiert sowie Mindestschwellen für die Höchststrafen sowie Regelungen zur Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Betrugsfällen festgelegt werden. Der DAV hält die vorgesehene Ausweitung der Straftatbestände in dem hiesigen Richtlinienvorschlag, etwa im Hinblick auf die Versuchsstrafbarkeit und die Schaffung einer reinen Besitzstrafbarkeit, für nicht angezeigt. Zudem sollten für einzelne Delikte oder Deliktsgruppen keine besonderen Zuständigkeitsregelungen geschaffen werden. Im LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres hat Berichterstatterin Sylvia-Yvonne Kaufmann (S&D) ihren Berichtsentwurf vorgelegt, in dem sie u.a. für eine bessere Berücksichtigung des Opferschutzes in der Richtlinie plädiert.
Brexit Verhandlungsleitlinien für zukünftige Beziehungen veröffentlicht – Europäischer Rat
Am 23. März 2018 hat der Europäische Rat die Verhandlungsleitlinien zu den zukünftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht. Darin begrüßt er den Entwurf des Austrittsabkommens der EU-Kommission vom 28. Februar 2018 (s. EiÜ 10/18) und fordert intensivierte Anstrengungen in den noch ausstehenden Fragen. Er betont, dass die zukünftige Partnerschaft auf Gegenseitigkeit und Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten basieren müsse, u.a. in Bezug auf die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen. Ein Freihandelsabkommen dürfe aber nicht dieselben Vorteile wie eine Mitgliedschaft in der Union beinhalten oder zur Teilhabe an (Teilen des) Binnenmarkts führen. Der Europäische Rat hebt zudem die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen als wichtige Bereiche für eine zukünftige Zusammenarbeit über Handelsbeziehungen hinaus hervor. Der von Chefunterhändler Michel Barnier angekündigte Abschluss der Verhandlungen über das Austrittsabkommen bis Oktober 2018 bleibt angesichts der noch sehr konträren Positionen von Union und Vereinigtem Königreich abzuwarten.
Stärkung des Zugangs zum Recht: Empfehlungen zu Prozesskostenhilfe – CCBE
Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat am 23. März 2018 eine überarbeitete Version der Empfehlungen zur Prozesskostenhilfe von 2010 veröffentlicht. Diese Empfehlungen sind eine Sammlung von vorwiegend an die EU-Mitgliedstaaten gerichteten Leitprinzipien, um den aus rechtsstaatlicher Sicht wichtigen Zugang zum Recht ordnungsgemäß gewähren zu können. Grundlage der Überarbeitung war eine 2016 durchgeführte Umfrage bei den CCBE-Delegationen. Um die Qualität von Prozesskostenhilfe zu gewährleisten und den Kernwerten des Rechtsberufes wie z.B. der Verschwiegenheitspflicht zu unterfallen, sollten alle Prozesskostenhilfeanbieter in der entsprechenden Jurisdiktion als Rechtsanwalt tätig sein. Darüber hinaus sei es von großer Wichtigkeit, dass Prozesskostenhilfeanbieter ihre Tätigkeit weisungsunabhängig ausführen. Hierzu sollten diese nicht als Angestellte oder Beamte im öffentlichen Dienst tätig sein. Zur Sicherstellung einer effektiven Verteidigung durch den Rechtsbeistand appelliert der CCBE außerdem an die Mitgliedsstaaten, eine dem Umfang des Falles angemessene und zeitnahe Vergütung sicherzustellen. Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein ausreichendes Budget für Prozesskostenhilfe vorzusehen, um z.B. wie in Deutschland, Österreich oder der Schweiz allen Bedürftigen Zugang zum Recht zu gewähren. Außerdem bekräftigt der CCBE seine Aufforderung an die EU-Institutionen, ein spezifisches EU-Budget einzurichten, um die Entwicklung eines europäischen Prozesskostenhilfesystems zu gewährleisten und um die nationalen Systeme zu fördern.
Doppelbestrafungsverbot der EMRK auf nationale Ebene beschränkt – EGMR
Das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK betrifft nur Strafverfahren und Verurteilungen aus ein und demselben Staat, verhindert jedoch nicht die Verfolgung und Verurteilung in einem anderem Mitgliedstaat des Europarats. Dies stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 29. März 2018 im Fall Krombach vs. Frankreich (application no. 67521/14) klar. Gegenstand der Beschwerde war eine Verurteilung Krombachs in Frankreich wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Fall seiner Stieftochter Kalinka Bamberski, die 1982 tot in seinem Haus in Deutschland aufgefunden wurde. Krombach wandte sich gegen die Verurteilung mit dem Einwand, dass die damaligen Ermittlungen gegen ihn in Deutschland eingestellt worden seien und somit eine Wiederaufnahme nur aufgrund neuer Tatsachen erfolgen könne – sowohl in Deutschland als auch in Frankreich. Der Gerichtshof stellte nun klar, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK nur ein innerstaatliches Doppelbestrafungsverbot ergebe. Zwar bestehe gemäß Art. 50 der Charta der Grundrechte der EU innerhalb der EU ein weitreichenderes, staatenübergreifendes Doppelbestrafungsverbot. Der EGMR betonte allerdings, dass die Anwendung des EU-Rechts und die darauf basierende Prüfung möglicher Rechtsverletzungen nicht in seine Prüfungskompetenz fallen.
Umsetzung zur Stärkung der Unschuldsvermutung und zur Anwesenheit im Strafverfahren – KOM
Am 1. April 2018 ist die Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren abgelaufen. Damit wird nun das vierte von einem Paket aus insgesamt sechs grundlegenden Verteidigungsrechten im Strafverfahren (s. Factsheet) gewährleistet, das unter anderem bereits das Recht auf einen Anwalt und auf eine Rechtsbelehrung in eigener Sprache enthält. Bis Mai 2019 folgen besondere Rechte für Kinder und das Recht auf Prozesskostenhilfe. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat anlässlich der Umsetzung einen Referentenentwurf am 4. April 2018 vorgelegt, der Ergänzungen zur Hinweispflicht zu den Folgen der Abwesenheit, zur Pflicht der Rechtsbelehrung sowie zum Anwesenheitsrecht inhaftierter Angeklagter in der Revisionsverhandlung vorsieht. Der DAV hatte den Richtlinienvorschlag in seiner Stellungnahme 15/14 grundsätzlich begrüßt. Für bedenklich wurde jedoch der jetzige Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie gehalten, bei dem der DAV eine ausnahmslose Garantie des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, für erforderlich gehalten hätte.
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