Europa im Überblick, 14/2022

EiÜ 14/2022

Neue Europäische Innovationsagenda soll kommen – KOM

Die EU-Kommission plant eine übergreifende Agenda zur Stärkung der Innovation in der Europäischen Union. Dazu hat sie am 12. April 2022 eine Sondierung veröffentlicht. Eine Agenda ist ein nicht bindendes Strategiepapier, das als Ausgangspunkt für spätere konkrete Gesetzgebungsakte dienen kann. Ziel der zu verabschiedenden Agenda ist es u.a., bestehende Finanzierungslücken zu schließen sowie Regionen und EU-Mitgliedstaaten besser zu vernetzen und das Investitionsgefälle zwischen ihnen zu schließen. Die Agenda soll u.a. die Einrichtung von sog. regulatorory sandboxes unterstützen. Hierunter werden Reallabore verstanden, in denen innovative Technologien, Produkte und Dienstleistungen erprobt werden können, die mit dem bestehenden Rechts- und Regulierungsrahmen nicht vollständig vereinbar sind. Solche Reallabore werden auch im Rechtsdienstleistungsbereich bereits eingesetzt (vgl. Anwaltsblatt). Ein weiteres Thema der Agenda ist die Verbesserung der Rechtssetzung auf dem Gebiet der Innovationspolitik. Dies soll u.a. durch eine gezielte Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten und eine bessere Koordinierung innovationspolitischer Initiativen erreicht werden. Rückmeldung zur Sondierung ist bis zum 10. Mai 2022 möglich. Wann die Agenda veröffentlicht werden soll, ist noch nicht bekannt.

Kommission wendet Rechtsstaatsmechanismus gegen Ungarn an – KOM

Die EU-Kommission wird den sogenannten Konditionalitätsmechanismus gegen Ungarn anwenden. Das gab EU-Kommissionspräsidenten Ursula von der Leyen am 5. April 2022 in einer Rede im EU-Parlament bekannt. Nachdem der Mechanismus von Ungarn und Polen vor dem EuGH angegriffen wurde, hat der EuGH ihn in seinem Urteil vom 16. Februar 2022 für unionsrechtskonform erklärt (Rs. C-156/21 und C-157/21; vgl. EiÜ 06/22;). Der Mechanismus erlaubt es, die Zahlung von Haushaltsmitteln an die Einhaltung von Rechtsstaatlichkeitsstandards zu knüpfen (vgl. EiÜ 38/20). Präzise Leitlinien zur Anwendung des Konditionalitätsmechanismus hat die EU-Kommission am 2. März 2022 in einer Mitteilung vorgelegt (vgl. EiÜ 08/22). Von der Leyen kündigte an, den ungarischen Behörden zeitnah eine formale Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zu übersenden. Die Aktivierung des Mechanismus folgt unmittelbar auf die ungarischen Parlamentswahlen am 3. April 2022, in denen die rechtspopulistische Fidesz-Partei des Ministerpräsidenten Viktor Orbán eine klare Mehrheit erhalten hat. Der DAV hat die EU-Kommission bereits in einem Statement vom 16. Februar 2022 dazu aufgefordert, den Mechanismus schnellstmöglich anzuwenden. Bis es tatsächlich zu einer Kürzung von EU-Geldern an Ungarn kommen kann, wird es aber wohl noch einige Monate dauern.

Kommt jetzt der digitale Euro? – KOM

Das Vorhaben zur Einführung des digitalen Euros wird weiter konkretisiert. Die EU-Kommission hat am 05. April 2022 eine Sondierung zu einer Folgenabschätzung und eine gezielte Konsultation (in Englisch) zur Einführung des digitalen Euros veröffentlicht. Der digitale Euro soll zusätzlich zu den Banknoten und Münzen als weitere Form von Zentralbankgeld ausgegeben werden. Das Eurosystem, bestehend aus der EZB und den nationalen Zentralbanken, soll die Digitalwährung ausgeben. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sollen den digitalen Euro gleichermaßen in Echtzeit nutzen können. Dabei soll der digitale Euro das Bargeld nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Seitens der EZB und der EU-Kommission wird der digitale Euro als währungs- und wirtschaftspolitische Notwendigkeit gesehen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Euros gegenüber anderen Währungen und privaten Kryptowährungen aufrechtzuerhalten. In den Debatten um die Einführung des digitalen Euros werden insb. die Freiwilligkeit der Nutzung der digitalen Währung aber auch der datenschutzrechtliche Aspekt der Nachverfolgbarkeit von Zahlungen kontrovers diskutiert. Die Teilnahme an der Sondierung und der Konsultation ist jeweils bis zum 14. Juni 2022 möglich. Ein entsprechender Verordnungsverschlag wird für Anfang 2023 erwartet.

2. Zusatzprotokoll zur Budapest Konvention gebilligt – Rat

Der Rat der Europäischen Union hat die Mitgliedstaaten am 05. April 2022 dazu ermächtigt, das Zweite Zusatzprotokoll zum Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarates zu unterzeichnen (vgl. Pressemitteilung des Rates). Die EU kann das Abkommen nicht selbst ratifizieren, da nur Staaten Vertragsparteien des Abkommens sein können. Der Rat ermächtigte die EU-Mitgliedstaaten deshalb, durch die Ratifikation des Abkommens im Interesse der EU tätig zu werden. Durch das Abkommen soll insb. die grenzüberschreitende Abfrage von elektronischen Beweismitteln ermöglicht werden (vgl. EiÜ 04/22). Das Zusatzprotokoll soll am 12. Mai 2022 von den Mitgliedstaaten unterzeichnet werden. Zuvor muss es noch vom EU-Parlament gebilligt werden. Parallel dazu wird der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über elektronische Beweismittel in Strafsachen (e-Evidence) zwischen Rat und EU-Parlament immer noch interinstitutionell verhandelt (vgl. EiÜ 09/22).

Diskussion zur Rechtsstaatlichkeit in Ungarn – Rat

Der Rat für allgemeine Angelegenheiten hat am 12. April 2022 über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den EU-Mitgliedstaaten diskutiert. Im Gespräch ging es um Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich und Ungarn. Diskutiert wurde über die Entwicklungen seit dem letzten Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission (vgl hierzu EiÜ 25/21). In der anschließenden Pressekonferenz betonte der EU-Justizkommissar Reynders, dass bereits viele Maßnahmen ergriffen wurden, um die in dem Bericht aufgezeigten Probleme zu beheben. Insbesondere sei in der Pandemie die Digitalisierung der Justiz in allen Ländern vorangetrieben worden. Er erklärte aber mit Blick auf Ungarn auch, dass dort weiterhin erhebliche Rechtsstaatlichkeitsbedenken bestünden. Problematisch sei laut Reynders insb. die Unabhängigkeit der ungarischen Medien. Die ungarische Regierung habe durch staatliche Werbegelder einen indirekten Einfluss auf die Medienhäuser genommen, ein unabhängiger Radiosender sei sogar unterbunden worden. Die ungarischen Parlamentswahlen vom 03. April 2022 hätten an der Rechtsstaatlichkeitsproblematik nichts geändert. Diese rechtsstaatlichen Bedenken dürften auch im 3. Allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission Eingang finden, der im Juli 2022 erwartet wird und an dem sich der DAV im Rahmen einer Konsultation beteiligt hat (vgl. DAV-Stellungnahme Nr. 02/2022; in Englisch sowie EiÜ 05/22).

Zurückhaltende Rechtsprechung zu Kollektivausweisung bestätigt – EGMR

Eine verbotene Kollektivausweisung liegt nicht vor, wenn eine umgehende Ausweisung ohne individuelle Prüfung auf das eigene Verhalten der Asylsuchenden zurückzuführen ist. Dies hat der EGMR in seinem Urteil vom 5. April 2022 (Beschwerde Nr. 55798/16 et al.; in Englisch) erneut bekräftigt. Die zugrunde liegende Beschwerde wurde von Geflüchteten erhoben, die im März 2016 die griechisch-nordmazedonische Grenze überquerten. Unmittelbar danach wurden sie von Militärpersonal unter Gewaltandrohung gezwungen, zurück nach Griechenland zu gehen. Im Einklang mit seinen im Urteil N.D und N.T. vom 13. Februar 2020 (Beschwerde Nr. 8675/15 und 8697/15; in Englisch; vgl. auch EiÜ 06/20) aufgestellten Grundsätzen entschied der EGMR, dass die Zurückführung der Geflüchteten keine gem. Art. 4 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK verbotene Kollektivausweisung darstellt. Denn die Geflüchteten hätten sich durch den illegalen Übertritt der Landgrenze unter Ausnutzung ihrer großen Anzahl selbst in Gefahr gebracht. Sie hätten insbesondere nicht die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer legalen Einreise genutzt, weswegen Nordmazedonien auch kein Verstoß gegen das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK vorzuwerfen sei. Der EGMR bestätigt so seine jüngere Rechtsprechung zu den Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Kollektivausweisung.

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