Europa im Überblick, 14/2025

Anhörung zur Insolvenzrechtsharmonisierung – EP

Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) hat am 9. April 2025 eine Aussprache zu dem Richtlinienentwurf zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts durchgeführt. Berichterstatter Emil Radev (EVP) stellte seinen kürzlich veröffentlichten Berichtsentwurf vor (siehe bereits EiÜ 12/25) und begrüßte die Initiative zu einer weiteren Harmonisierung. Im Hinblick auf manche Aspekte des Kommissionsvorschlags fordert er jedoch weitreichende Korrekturen, so etwa die vollständige Streichung der Vorschriften zur Abwicklung von Kleinstunternehmen (siehe dazu auch die DAV-Stellungnahmen 13/23 und 6/24). Schattenberichterstatter Repasi (S&D, SPD) möchte den Vorschlag der EU-Kommission bezüglich Kleinstunternehmen dahingehend ändern, dass jedem Kleinstunternehmen ein Anspruch auf ein ordentliches Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter zusteht. Eingehender diskutiert wurden auch die Vorschriften zur Einführung sogenannter Pre-Pack-Verfahren, die es erleichtern sollen, in Schwierigkeiten geratene Unternehmen zu verkaufen und somit Vermögenswerte zu sichern. Hier sind laut dem Berichterstatter aber zusätzliche Sicherungen erforderlich, um mehr Transparenz und eine faire Vorgehensweise zu gewährleisten. Repasi hingegen sieht das Pre-Pack-Verfahren als missbrauchsanfällig an, weshalb es einer Nacharbeit, auch zum Arbeitnehmerschutz bedürfe. Änderungsanträge können noch bis zum 22. April 2025 durch die Mitglieder des Rechtsausschusses eingereicht werden.

Rücknahme der KI-Haftungsrichtlinie verteidigt – EP

Die EU-Kommissarin für technische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, Henna Virkkunen stellte sich am 9. April 2025 einer Anhörung des Rechtsausschusses des EU-Parlaments (JURI) in Bezug auf die KI-Haftungsrichtlinie. Der Richtlinienentwurf „zur Anpassung der nichtvertraglichen zivilrechtlichen Haftungsregeln an künstliche Intelligenz“ (vgl. EiÜ 32/22) war bis zur Finalisierung der KI-Verordnung zurückgestellt und im Februar 2025 im Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2025 dessen Rücknahme angekündigt worden (vgl. EiÜ 06/25). Virkkunen erklärte nun, es gelte europäische Rechtsvorschriften zu vereinfachen und bestehende Digitalgesetze und die KI-Verordnung umzusetzen. Darüber hinaus bezweifele sie, dass die Richtlinie zu einer Harmonisierung der Haftungsregeln innerhalb der EU geführt hätte. Eine Regulierung durch eine Verordnung, die in allen Mitgliedsstaaten bindende Wirkung entfalte, sei vorzugswürdig. Die Reaktionen im EU-Parlament vielen gemischt aus. Während einige die Notwendigkeit von Haftungsvorschriften für den digitalen Binnenmarkt betonen, erachten andere bestehendes nationales Deliktsrecht für einen effektiven (Verbraucher)-Schutz für ausreichend. Zivilgesellschaftliche Organisationen forderten unterdessen in einem offenen Brief die Vorlage eines neuen Gesetzgebungsvorschlags. Ob die EU-Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen wird, ist weiterhin offen.

Stärkung des Europäischen KI-Standortes – KOM

Die EU-Kommission veröffentlichte am 9. April 2025 ihren Aktionsplan für den KI-Kontinent (hier auf Englisch abrufbar), vgl. PM. Auf Grundlage des Draghi-Berichts über die europäische Wettbewerbsfähigkeit (vgl. EiÜ 30/24) legt die Kommission zukünftige Initiativen dar, um die EU als KI-Standort attraktiv zu machen. Vorgesehen sind u.a. der Aufbau einer groß angelegten KI-Daten- und Computerinfrastruktur, insb. ein Netzwerk von KI-Fabriken, die europäische KI-Startups, Industrie und Forschung bei der Entwicklung neuer KI-Modelle und Anwendungen unterstützen sollen. Daneben sind – wie im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit angekündigt (vgl. EiÜ 04/25) - KI-Gigafabriken geplant, die es erlauben, komplexe KI-Modelle zu trainieren und zu entwickeln. Des Weiteren kündigt die Kommission auf Grundlage des Cloud and AI Development Act für Ende 2025 die Schaffung europäischer Cloud-Kapazitäten an (s. öffentliche Konsultation hier). Damit soll die Abhängigkeit von externen digitalen Diensten verringert und den Bedürfnissen der Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen werden. Ebenfalls für 2025 angekündigt ist eine Strategie für die Datenunion als echter Binnenmarkt für Daten. Data Labs sollen große, hochwertige Datenmengen aus verschiedenen Quellen zusammenführen. Schließlich wird es einen KI Service Desk geben, der bei der Einhaltung der KI-Rechtsvorschriften, insbesondere der KI-Verordnung und den darauf aufbauenden KI-Leitlinien, unterstützen soll (vgl. zuletzt EiÜ 12/25, 31/24).

Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen der EuStA – EuGH

Verfahrensverhandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA), die sich auf die Rechtsstellung der diese Handlung anfechtenden Personen auswirken können, müssen einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 8.April 2025 in der Rechtssache C-292/23 in Auslegung von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft 2017/1939 im Lichte von Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV und von Art. 47 und 48 der Europäischen Grundrechtecharta. Im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen der EuStA in Spanien fochten die Angeklagten die Ladung eines der beiden Zeugen an. Das spanische Recht sieht eine solche gerichtliche Kontrolle nur in bestimmten Fällen vor, nicht für Zeugenladungen. Da die Ladung eine Handlung darstellt, die Rechtswirkung gegenüber Dritten erzeugen kann, erfolgte eine Anrufung des EuGH (siehe zu den Schlussanträgen bereits EiÜ 34/24). Dem EuGH zufolge müssen die zuständigen nationalen Gerichte nach einer konkreten und spezifischen Prüfung feststellen, ob die Ladung von Zeugen, die Rechtsstellung der Person, gegen die sich die Ermittlungen richten, beeinträchtigen kann. Sollte dies gegeben sein, muss die Ladung einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Dabei bedarf es nicht notwendigerweise eines spezifischen Rechtsbehelfs. Auch eine inzidente Prüfung ist ausreichend. Sofern es einen unmittelbaren Rechtsbehelf gibt, mit welchem eine von den nationalen Behörden erlassene Entscheidung unmittelbar anfechtbar ist, muss dieser auch in Bezug auf die Handlungen der EuStA bestehen.

Rolle rückwärts bei den Grenzen anwaltlicher Äußerungen? – EGMR  

Die verhängte Geldbuße gegen einen serbischen Anwalt, welcher die Entscheidung eines nationalen Gerichts als „höchsten Unsinn“ und die Richter als „juristische Genies“ bezeichnete, stellt keine Verletzung des in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Rechts auf Meinungsfreiheit dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 08.04.2025 in der Rechtssache Backovic v. Serbia (Beschwerdenr. 47600/17). Die Äußerungen zielten darauf ab, die Professionalität der Richter und des Gerichts anzugreifen und lächerlich zu machen. Entsprechend sieht der EGMR in der Verhängung des Bußgeldes das Ziel des Gerichts, seine Autorität zu erhalten. Insgesamt habe das serbische Gericht eine Geldstrafe am unteren Ende der zulässigen Skala gewählt, diese hinreichend begründet und einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Folglich sei die Maßnahme nicht unverhältnismäßig und es liege keine Verletzung vor. In einem abweichenden Votum teilen zwei der Richter mit, die Äußerungen bewegten sich ihrer Meinung nach in den zulässigen Grenzen anwaltlicher Justizkritik im Interesse ihrer Mandanten, das Gericht bewege sich hier auf einer alten Rechtsprechungslinie und nicht auf einer Linie mit Entscheidungen wie Radobuljac v. Croatia, Nr. 51000/11; Ceferin v. Slovenia, Nr. 40975/08; Lutgen v. Luxembourg, Nr. 36681/23; und Pisanski v. Croatia, Nr. 28794/18.

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