Europa im Überblick, 14/2026

Neuer Datenaustauschmechanismus für die Strafjustiz geplant – KOM

Die EU-Kommission plant einen Datenaustauschmechanismus für die EU-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls für EU-Agenturen und -Einrichtungen zur Überprüfung, ob gegen eine verdächtige oder beschuldigte Person in anderen Mitgliedstaaten oder bei anderen EU-Organen und -Agenturen bereits Ermittlungen laufen. Dazu eröffnete sie eine Sondierung, in der sie ihre Pläne darlegt und an der Interessenträger bis zum 14. Mai 2026 teilnehmen können. Derzeit fehlen Justizbehörden Informationen über laufende und abgeschlossene Strafverfahren zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung einer Strafakte bei der Staatsanwaltschaft und dem Zeitpunkt, zu dem das rechtskräftige Urteil über das Europäische Strafregisterinformationssystem verfügbar ist. Das System erfasst zudem bisher nur Verurteilungen, nicht jedoch Freisprüche oder Einstellungen. Auch sanktionierende Maßnahmen ohne Schuldfeststellung wie die Einziehung ohne vorhergehende Verurteilung werden bisher nicht erfasst. Durch den Abgleichmechanismus sollen Verfahren in einem einzigen Mitgliedstaat zentralisiert und Kompetenzkonflikte im Einklang mit dem Rahmenbeschluss zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (2009/948/JI) vermieden werden. Die Mitgliedstaaten sollen Eigentümer ihrer Daten bleiben und entscheiden, welche nationalen Datenbanken in das Register einfließen sollen. Ein Verordnungsvorschlag soll im vierten Quartal 2026 vorgelegt werden.

Übersicht des EGMR zu seiner Rechtsprechung in Abschiebefällen – EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dem ständigen Menschenrechtsausschuss des Europarates (Steering Committee for Human Rights -CDDH) eine Übersicht seiner Rechtsprechung in Asylfällen übersandt, vgl. Pressemitteilung. Das CDDH wurde im Nachgang einer informellen Sitzung des Ministerkomittees am 10. Dezember 2025 beauftragt, Elemente für eine politische Erklärung zur Rechtsprechung des EGMR in Abschiebefällen zu erarbeiten. Ausgangspunk der Diskussion ist ein Brief von 9 Mitgliedstaaten, der im Mai 2025 veröffentlich worden war. Der Deutsche Anwaltverein hat die Initiative zusammen mit dem Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) insbesondere mit Blick auf den absoluten Charakter der aus dem Folterverbot (Art. 3) und dem Recht auf Leben (Art. 2) resultierenden Rechte und Garantien kritisiert, vgl. PM 51/25 sowie die Stellungnahme des CCBE. Der Gerichtshof muss seine rechtsprechende Tätigkeit ferner frei von politischer Einflussnahme ausüben können. Aus der nun vorgelegten Übersicht wird bestätigt, dass die durch die Staaten kritisierte Rechtsprechung nur einen sehr geringen Teil der Fallzahlen des EGMR ausmachen. DAV und CCBE hatten bereits auf diesen Umstand hingewiesen sowie darauf, dass es in den letzten zehn Jahren nur eine sehr geringe Zahl an Urteilen des EGMR gab, die in Asyl- bzw. Abschiebefällen überhaupt eine Verurteilung des jeweiligen Vertragsstaates enthielten.

EU-Parlamentarier rufen Mitgliedstaaten zu Zeichnung der Anwaltskonvention auf – EP

In ihrem Bericht zum Rechtsstaatlichkeitsbericht 2025 der EU-Kommission (vgl. dazu EiÜ 27/25) rufen die Mitglieder des LIBE-Ausschusses im EU-Parlament die Mitgliedstaaten u.a. dazu auf, die neue Europaratskonvention zum Schutz der Anwaltschaft (vgl. dazu zuletzt EiÜ 4/26 sowie EiÜ 19/25) zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Sie fordern darin ferner die EU-Kommission auf, einen Entwurf für einen Ratsbeschluss vorzulegen, der es der EU ermöglicht, das Übereinkommen zu unterzeichnen und abzuschließen. Allgemein betonen die Abgeordneten, dass ein wirksames und ordnungsgemäß funktionierendes Justizsystem in den Mitgliedstaaten unabhängige Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfordert. Da diese eine erhebliche Rolle beim Schutz der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Verteidigung der Grundrechte und -freiheiten spielen, müssen sie ihre Aufgaben frei und ohne unzulässigen Eingriffe wahrnehmen können. Die uneingeschränkte Achtung der Grundprinzipien des Anwaltsberufs, einschließlich der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant, sei von wesentlicher Bedeutung. Der Bericht befindet zudem, dass die Mitgliedstaaten zu wenige Fortschritte bei der vollständigen Umsetzung der im Rechtsstaatsbericht enthaltenen Empfehlungen machten. 93% der Empfehlungen der EU-Kommission seien bereits im Vorjahr abgegeben worden. Der Bericht muss nun noch im Plenum des EU-Parlaments angenommen werden.

Europäischer Gerichtshof konkretisiert „Pastiche“ im Urheberrecht – EuGH

Mit Urteil vom 14. April 2026 (Rs. C-590/23Pelham) präzisiert der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erstmals den unionsrechtlichen Begriff des „Pastiche“ in Art. 5 Abs. 3 lit. k der Richtlinie 2001/29/EG, der die Nutzung urheberrechtlich geschützter Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt. Ausgangspunkt ist der langjährige Streit um das Sampling einer zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ der deutschen Band Kraftwerk. Der EuGH stellt auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs klar, dass ein Pastiche vorliegt, wenn ein neues Werk erkennbare Bezüge zu bestehenden Werken aufweist, sich jedoch zugleich hinreichend davon distanziert und eine eigenständige kreative Auseinandersetzung erkennen lässt. Maßgeblich sei ein „künstlerischer Dialog“ mit dem Original. Dieser kann sich etwa in Form von Hommage, stilistischer Nachahmung oder auch kritischer Bezugnahme äußern. Eine bestimmte Absicht des Nutzers ist nicht erforderlich; entscheidend ist die objektive Wahrnehmbarkeit für ein sachkundiges Publikum. Reine Übernahmen ohne eigene kreative Leistung – etwa verdeckte Kopien – sind hingegen nicht privilegiert. Mit der Entscheidung stärkt der EuGH die Rechtssicherheit für kreative Anschlussnutzungen. Zugleich bleibt die konkrete Abgrenzung eine Frage des Einzelfalls, die den nationalen Gerichten obliegt. Das Urteil markiert einen weiteren Schritt hin zu einem unionsweit harmonisierten Ausgleich zwischen Urheberrechtsschutz und künstlerischer Freiheit.

MFR: Vorschriften zur Rechtsstaatlichkeit beibehalten! – EP

Im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EU-Parlaments (LIBE) wurde der Entwurf einer Stellungnahme zu dem für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen („MFR“, vgl. dazu bereits EiÜ 28/25) zentralen Verordnungsvorschlag über national-regionale Partnerschaftspläne (NRP-Verordnung) vorgelegt. Der „Verordnungsentwurf zur Errichtung eines Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt […] für den Zeitraum 2028-2034 soll zu einem flexibleren Haushalt beitragen bei gleichzeitiger Erhöhung der Effizienz der Ausgaben. Für die Inanspruchnahme des Fonds vorgesehen sind auch Regelungen zur Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit in Form einer „bereichsübergreifende Bedingung Rechtsstaatlichkeit“. Im Falle der Nichterfüllung der bereichsübergreifenden Bedingung Rechtsstaatlichkeit sollen Zahlungen ausgesetzt werden können. In die Bewertung einfließen sollen auch die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des jüngsten Berichts über die Rechtsstaatlichkeit sowie des Europäischen Semesters. Die horizontalen Anforderungen zur Rechtsstaatlichkeit im Rahmen der NRP-Verordnung sind aus Sicht des DAV zu begrüßen. Der der Fraktion Patrioten für Europa angehörende Berichterstatter des (nicht federführenden) LIBE-Ausschusses will die vorgesehenen Regelungen jedoch stark abschwächen. Bis zum 27. April 2026 können die Abgeordneten noch Änderungsanträge einreichen.

Technical guide on the use of AI tools and models by lawyers – CCBE

Der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat am 27. März 2026 einen technischen Leitfaden mit praxisorientierten Empfehlungen für den Einsatz von KI-Tools durch Anwältinnen und Anwälte einschließlich eines technischen Glossars veröffentlicht (abrufbar hier, auf Englisch). Vermittelt wird grundlegendes technisches Wissen, um KI-Tools rechtssicher und verantwortungsvoll im Einklang mit dem anwaltlichen Berufsrecht zu nutzen. Der Guide erläutert typische KI-Anwendungen, technische Grundlagen und zentrale Begriffe, ohne konkrete Produkte zu empfehlen. KI wird dabei als unterstützendes Werkzeug verstanden, nicht als Ersatz juristischer Expertise. Anwält:innen müssen die Funktionsweise, Chancen und Risiken von KI verstehen. Besonders wichtig sind Datenschutz, Vertraulichkeit und die eigenverantwortliche (Letzt-)Prüfung von Ergebnissen. Insbesondere da KI-Systeme auch Fehler oder sogenannte „Halluzinationen“ erzeugen können. Zudem beschreibt der Leitfaden moderne KI-Systeme wie große Sprachmodelle, deren Nutzung meist über Cloud-Dienste erfolgt, sowie neue Entwicklungen hin zu lokal einsetzbaren Modellen mit mehr Kontrolle, aber auch mehr Verantwortung. Insgesamt fordert der Guide einen verantwortungsvollen, kompetenten und reflektierten Umgang mit KI, der Effizienzgewinne ermöglicht, ohne ethische und rechtliche Standards zu gefährden.

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